11308/J XXV. GP

Eingelangt am 16.12.2016
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Peter Wurm

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen

betreffend Gebühren für die Überwachung und Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse sowie verwandter Erzeugnisse (TabGebVO)

 

Aufgrund der §§ 9 Abs. 9 und 10a Abs. 7 Z 1 des Bundesgesetzes über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (TNRSG), wird nun eine neue Verordnung, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen sowie dem Finanzministerium, diskutiert, welche die Festlegung einer kostendeckenden Jahresgebühr für die Überwachung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und von kostendeckenden Gebühren für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse – TabGebVO – zum Inhalt hat.

Der Entwurf sieht Regelungen zur näheren Ausgestaltung

              der in § 9 Abs 9 TNRSG vorgesehenen Jahresgebühr für Kontrolltätigkeiten nach dem TNRSG und

              der in § 10a Abs 7 TNRSG vorgesehenen kostendeckenden Gebühr für das Zulassungsverfahren neuartiger Tabakerzeugnisse

vor.

Grundlage für die Ermittlung der Kostendeckung zur Umsetzung der einschlägigen Vorgaben des TNRSG bilden die jährlichen finanziellen Aufwendungen des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen einschließlich der mitbeauftragten Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß Tabakprodukterichtlinie (TPD II) in Verbindung mit §§ 9, 10a und 10g TNRSG.

Diese jährlichen Aufwendungen sollen im Wesentlichen durch die Einhebung von kostendeckenden pauschalen Jahresgebühren abgegolten werden. Dabei werden die auf dem österreichischen Markt vertriebenen ca. 3.800 klassischen Tabakerzeugnissen bzw. verwandten Erzeugnissen berücksichtigt, die dafür anfallenden finanziellen Aufwendungen für Analytik und Begutachtung, Inspektionen und Kontrollen, Sach- und Personalaufwand, Projekt- und Overheadkosten ebenso wie ein Risikoaufschlag etc.


Laut Anlage beträgt die pauschalierte Jahresgebühr für Liquids von e-Zigaretten (Kartuschen, Nachfüllbehälter, Einwegverdampfer) je angefangenen 10 ml 0,4 Cent.

Die Fachhändler elektronischer Dampfgeräte Österreichs sehen diesen Schritt mehr als kritisch, denn eigentlich öffnet diese Verordnung dem Finanzministerium Tür und Tor um weitere Gelder für den maroden Finanzhaushalt lukrieren zu können.

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen folgende

 

ANFRAGE

  1. Nach welchen konkreten Normen bzw. Regularien soll eine Überprüfung von verwandten Erzeugnissen vonstattengehen?
  2. Wie wird eine solche Überprüfung in weiterer Folge durchgeführt werden und von wem?
  3. Wo genau können sich Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure über jene Normen und Regularien, nach welchen verwandte Erzeugnisse überprüft werden, erkundigen?
  4. Nach welchem System bzw. aufgrund welcher Faktoren oder Daten wurde die pauschalierte Jahresgebühr für Liquids von e-Zigaretten (Kartuschen, Nachfüllbehälter, Einwegverdampfer), von 0,4 Cent je angefangenen 10 ml berechnet?
  5. Wofür wird diese Jahresgebühr, abgesehen von den im Entwurf festgelegten Leistungen, explizit eingehoben?
  6. Wie hoch wird der Arbeitsaufwand bzw. Verwaltungsaufwand für die entsprechenden Überprüfungen ausfallen?
  7. Warum wurde die AGES beauftragt?
  8. Gab es eine öffentliche Ausschreibung?
  9. Wenn nein, warum nicht?