11377/J XXV. GP

Eingelangt am 22.12.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde an den Bundeskanzler

betreffend die, insbesondere private, Dienstwagennutzung

 

Die private Nutzung von Dienstwagen sorgt für ständige Irritationen der Öffentlichkeit. Regierungsmitglieder betrachten nicht nur den Dienstwagen und seine Privatnutzung, sondern auch die diesbezügliche Inanspruchnahme des Chauffeurs als einen legitimen Gehaltsbestandteil. So ist es u.a. der Anfragebeantwortung 4634/AB XXV.GP Ihres Amtsvorgängers Werner Faymann vom Juni 2015 zu entnehmen.

 

Diese Anfragebeantwortung Ihres Amtsvorgängers hat etliche Fragen bzw. Beantwortungsgrundlagen offen gelassen. Ebenso verhält es sich mit Antworten anderer MinisterInnen auf die damaligen im Paket an alle Ressorts gestellten Anfragen sowie mit Beantwortungen weiterer Anfragen-Pakete zum Thema Dienstwagennutzung im Lauf des Jahres 2016.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1.         Gibt es einen Dienstwagenpool in Ihrem Ministerium, der von den Berechtigten flexibel genutzt werden kann?

2.         Ist a) Ihr Dienstwagen, b) der Dienstwagen des Bundesministers im BKA, c) der Dienstwagen der Staatssekretärin im BKA Teil dieses Pools?

3.         Wie viele Kilometer wurden mit a) Ihrem Dienstwagen, b) dem Dienstwagen des Bundesministers im BKA, c) dem Dienstwagen der Staatssekretärin im BKA in den Jahren 2013, 2014, 2015 und 2016 jeweils zurückgelegt?

4.         Die Antwort auf eine Frage 3 ähnliche Frage wurde in der Anfragebeantwortung 8101/AB Ihres Amtsvorgängers mit der Begründung teilweise verweigert, dass „aufgrund einer Systemumstellung diese Fragen nicht mehr beantwortbar“ seien. Nachdem die entsprechenden Angaben u.a. der Gebarungskontrolle zugänglich sein müssen und auch für evtl. steuerbehördliche Kontrolle unverzichtbar sind, überzeugt diese Antwort nicht, umsomehr als in der Anfragebeantwortung 4634/AB Ihres Amtsvorgängers ein Teil dieser Fragen (insbes. km-Leistung vor 2015) noch beantwortet werden konnte.

5.         Um welche „Systemumstellung“ handelte es sich dabei, von wem wurde diese aus welchem Grund veranlasst, und wer ist für die damit offenbar einhergehende Vernichtung oder Nicht-Mehr-Auffindbarkeit von vollzugsrelevanten und wenige Monate zuvor noch verfügbaren Daten verantwortlich?

6.         Werden für die Dienstwagen des Bundeskanzleramts Fahrtenbücher geführt?

7.         Falls nur für einen Teil der Dienstwagen Fahrtenbücher geführt werden: Für welche?

8.         Besteht für a) Ihren Dienstwagen, b) den Dienstwagen des Bundesministers im BKA, c) den Dienstwagen der Staatssekretärin im BKA eine Ausnahme von der gemäß § 2 der Fahrtenbuchverordnung (FahrtbV) geltenden Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs? Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage? Zutreffendenfalls bitte um Angabe der konkreten Bestimmung aus § 8 Abs 1 oder 2 der FahrtbV bzw einer eventuellen anderweitigen Grundlage.

9.         Wenn nein: Wie viele der mit a) Ihrem Dienstwagen, b) dem Dienstwagen des Bundesministers im BKA, c) dem Dienstwagen der Staatssekretärin im BKA zurückgelegten Kilometer dienten im Jahr 2013, 2014, 2015, 2016 jeweils privaten Zwecken?

10.      Nehmen a) Sie, b) der Bundesminister im BKA, c) die Staatssekretärin im BKA bei Privatfahrten mit dem Dienstwagen die Dienste des Chauffeurs in Anspruch?

11.      Werden die Tankrechnungen auch bei Privatfahrten vom Ministerium bezahlt? Wenn ja, warum, wenn nein auf welcher Basis erfolgt die mengenmäßige Zuscheidung dienstlich/privat?

12.      Leisten a) Sie, b) der Bundesminister im BKA, c) die Staatssekretärin im BKA für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag gem. § 9 Abs. 2 Bundesbezügegesetz?

13.      Wenn Ja, welchem Prozentsatz des Anschaffungswerts des jeweiligen Dienstwagens entspricht dieser Beitrag?

14.      Wie ist inhaltlich im Einzelnen zu rechtfertigen, dass für die Benützung der Dienstwagen von Bundeskanzler, BundesministerInnen und StaatssekretärInnen von diesen Anspruchsberechtigten infolge § 9 Abs 2 Bundesbezügegesetz ein deutlich tiefer gedeckelter monatlicher Beitrag zu leisten ist als von dienstwagennutzenden „NormalbürgerInnen“?

15.      In 4634/AB XXV.GP wurden „einige generelle Ausführungen zum Vollzug des § 9 des Bundesbezügegesetzes“ gemacht. Handelt es sich bei den entsprechenden Festlegungen über „den Charakter der Rechtskonstruktion“ u.dgl. a) um eine individuelle (Rechts)Meinung aus Ihrem Haus, b) um den Inhalt einer schriftlich fixierten internen Regelung in Ihrem Haus oder c) oder eine anderweitig objektivierbare Rechtsposition? Bitte um Beantwortung in einzelnen und um Übermittlung der entsprechenden Materialien.

16.      Im Rahmen dieser „generellen Ausführung“ wird unter anderem argumentiert, dass die Zulässigkeit der uneingeschränkten Nutzung des Dienstwagens (also insbes. auch Privatnutzung) sich „auch daraus“ ergeben würde, dass rein dienstliche Verwendungen „etwa in landesrechtlichen Regelungen“ „immer ausdrücklich normiert“ seien. Haben Sie Vorschläge für eine entsprechende bundesrechtliche Regelung entwickelt?

17.      Welche generelle Linie verfolgen Sie für die von Ihnen geführte Bundesregierung im Hinblick auf den offensichtlich möglichen und in einzelnen Ressorts auch bereits gelebten Verzicht von MinisterInnen und StaatssekretärInnen auf die Privatnutzung des Dienstwagens und welche Aktivitäten a) haben Sie diesbezüglich wann im Einzelnen gesetzt, b) planen Sie bis wann im Einzelnen zu setzen?