11394/J XXV. GP

Eingelangt am 22.12.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Peter Pilz, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Finanzen

betreffend glücksspielrechtliche Zuverlässigkeit  der Novomatic

BEGRÜNDUNG

 

Die Wochenzeitung „NEWS“ berichtete in den vergangenen Monaten immer wieder über schwere Vorwürfe gegen den Novomatic Konzern, die von einem langjährigen Geschäftspartner in einem Zivilprozess sowie in Aussagen vor der Korruptionsstaatsanwaltschaft erhoben wurden. Diese wurden etwa in der Ausgabe vom 14.10.2016 zusammengefasst:

Es geht um den Vorwurf der Parteienfinanzierung und die angebliche Bezahlung eines Politikers durch den Novomatic-Konzern -News berichtete. B. behauptet, er habe nicht nur dem Ex-Politiker Peter Westenthaler monatlich 4500 Euro zukommen lassen, sondern sei auch als Gelddrehscheibe für eine Zahlung aus dem Novomatic-Konzern an das BZÖ Steiermark benutzt worden. Er habe demnach Scheinrechnungen an Tochterfirmen des Konzerns gelegt und das Geld dann weitergeleitet -auf Wunsch des langjährigen Novomatic-Generaldirektors Franz Wohlfahrt. Novomatic, der bis 2014 amtierende Wohlfahrt und Westenthaler bestreiten alle Vorwürfe vehement.

Soweit bekannt ist, ist in diesem Zusammenhang auch ein Ermittlungsverfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft anhängig.

Diese Vorgänge sind insofern bemerkenswert, als derzeit neuerlich der Novomatic Konzern dabei ist, Anteile an der Casinos Austria AG zu erwerben. Konkret übernahm Novomatic am 14.12.2016 einen Anteil von 17,2% an der Casinos Austria AG von der MTB Privatstiftung.

Bereits im Sommer hatte das Kartellgericht eine Übernahme von 40% Anteilen aus wettbewerbsrechtlichen Gründen untersagt.

Bekanntlich übt die Casinos Austria AG eine Reihe von Spielbanken Konzessionen nach § 21 GSpG aus, und ist darüber hinaus an der Österreichische Lotterien GmbH beteiligt, welche die Lotto-Konzession nach § 14 GSpG ausübt.

Gemäß § 18 und § 30 GSpG ist daher jede Verfügung über die Anteile an der Konzessionärsgesellschaft an die Genehmigung durch den Bundesminister für Finanzen gebunden, wobei der Nationalrat eben erst die gesetzliche Formulierung im Detail geändert hat. Diese Änderungen sind jedoch noch nicht in Kraft. Für den Fall, dass die gesetzlich verlangte Zuverlässigkeit der Personen nicht gegeben ist, hat der BMF die Ausübung des Stimmrechtes an den betroffenen Anteilen durch Bescheid auszusetzen.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Haben Sie die Übertragung von 17,2% Anteilen an der Casinos Austria AG (und damit mittelbar von Anteilen an der Österreichischen Lotterien GmbH) von der MTB Privatstiftung an den Novomatic Konzern gem. § 18 GSpG idgF genehmigt?

2)    Wie lauteten die maßgeblichen Erwägungen im Zuge dieses Genehmigungsverfahrens?

3)    Wann wurde diese Genehmigung beantragt?

4)    Welche Ermittlungsschritte haben Sie gesetzt, um die Angaben im Genehmigungsantrag zu überprüfen?

5)    Auf welche Art und Weise sind die Berichte über die gegen den Novomatic Konzern bestehenden Vorwürfe in diese Entscheidung eingeflossen?

6)    Haben Sie diesbezüglich die zuständige Staatsanwaltschaft um Amtshilfe bezüglich des Ermittlungsstandes ersucht?

7)    Ist angesichts der bestehenden Vorwürfe die Zuverlässigkeit im Sinne des §14 GSpG idgF bei der Novomatic gegeben?

8)    Falls ja: wie begründen Sie diese Einschätzung?

9)    Falls nein: Haben Sie dementsprechend die Ausübung der Stimmrechte gem. § 18 Abs 2 GSpG idgF per Bescheid ausgesetzt?

10) Haben Sie die Übertragung von 17,2% Anteilen an der Casinos Austria AG von der MTB Privatstiftung an den Novomatic Konzern gem. § 30 GSpG genehmigt?

11) Wie lauteten die maßgeblichen Erwägungen im Zuge dieses Genehmigungsverfahrens?

12) Wann wurde diese Genehmigung beantragt?

13) Welche Ermittlungsschritte haben Sie gesetzt, um die Angaben im Genehmigungsantrag zu überprüfen?

14) Auf welche Art und Weise sind die Berichte über die gegen den Novomatic Konzern bestehenden Vorwürfe in diese Entscheidung eingeflossen?

15) Haben Sie diesbezüglich die zuständige Staatsanwaltschaft um Amtshilfe bezüglich des Ermittlungsstandes ersucht?

16) Ist angesichts der bestehenden Vorwürfe die Zuverlässigkeit im Sinne des § 21 GSpG idgF bei der Novomatic gegeben?

17) Falls ja: wie begründen Sie diese Einschätzung?

18) Falls nein: Haben Sie dementsprechend die Ausübung der Stimmrechte gem. § 30 Abs 2 GSpG idgF per Bescheid ausgesetzt?

19) In welcher Weise werden Sie die Ergebnisse der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zukünftig bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Novomatic berücksichtigen?

20) Was werden Sie unternehmen um zu verhindern, dass durch die nunmehr eingetretene gesellschaftsrechtliche Verflechtung der Novomatic mit den Österreichischen Lotterien die Verbindung von zahlreichen Konzessionen für das Automatenglücksspiel auf Landesebene durch Novomatic Konzernunternehmen mit der Konzession für das Betreiben von Video-Lotterie-Terminals (VLT) der Lotterien zu unerwünschten Effekten für den Spielerschutz führt?

21) Was werden Sie unternehmen um zu verhindern, dass entgegen der bisherigen Praxis durch die Österreichischen Lotterien zukünftig auch VLT in jenen Bundesländern eingerichtet werden, in denen das Automatenglücksspiel auf Landesebene untersagt ist?