11398/J XXV. GP

Eingelangt am 28.12.2016
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Harald Walser, Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Justiz

betreffend die Einstellung der Ermittlungen wegen Verhetzung gegen FP-Abgeordneten

BEGRÜNDUNG

Am 14. Jänner 2016 wurde AbgzNR Gerhard Deimek bei der Staatsanwaltschaft Steyr wegen § 283 Abs 4 StGB angezeigt, da er am 10. Jänner auf Twitter einen hetzerischen Beitrag von Akif Pirinçci auf der Internetseite „nixgut.wordpress.com“
mit dem Titel „Die Freigabe des deutschen Fickviehs“ teilte. Herr Deimek schrieb damals: “Sollten alle lesen, die auch in 50 Jahren noch Österreicher sein wollen. Und nicht Wegbereiter der Araber.”

Dieses Verfahren wurde nun von der Staatsanwaltschaft im Zweifel eingestellt. Laut Medienberichten sei es der Staatsanwaltschaft nicht möglich gewesen, nachzuweisen, dass der Politiker den ganzen Inhalt des Beitrages tatsächlich gelesen und seinen Kommentar auch darauf bezogen habe.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

1)    Wann und in welcher Form wurde in dieser Sache jeweils an die Oberstaatsanwaltschaft berichtet?

2)    Wann und in welcher Form wurde in dieser Sache jeweils an das Bundesministerium für Justiz berichtet?

3)    Entsprach die Einstellung dem Vorhaben der Staatsanwaltschaft Steyr?

4)    Wenn nein, gab es in dieser Sache eine entsprechende Weisung?

5)    Die Aussage „Sollten alle lesen, die auch in 50 Jahren noch Österreicher sein wollen. Und nicht Wegbereiter der Araber“, legt nahe, dass der Beschuldigte den gegenständlichen Artikel gelesen hat, zumal ihm zumindest bisher nicht unterstellt werden konnte, als Wegbereiter des Araber gelten zu wollen. Welche konkreten Umstände lassen trotz dieser ausdrücklichen Leseaufforderung daran zweifeln, dass der Beschuldigte selbst den Artikel gelesen hat?

6)   Wieso wurde im konkreten Verfahren darauf verzichtet, diese komplexen Beweisfragen im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem unabhängigen Gericht zu klären?

7)   § 283 Abs 4 StGB wurde auch deshalb eingeführt, weil zuvor die Vorsatzfragen im Zusammenhang mit dem Verhetzungstatbestand vielfach Probleme bereiteten. Mit der neuen Bestimmung wurde daher speziell die gutheißende Weiterverbreitung verhetzenden Materials unter Strafe gestellt. Wie sich jetzt herausstellt, steht die Justiz mit der im vorliegenden Fall vertretenen
Interpretation des neuen § 283 Abs 4 StGB neuerlich vor einer nahezu unlösbaren Beweisfrage, wenn es genügt, dass ein Beschuldigter bestreitet, die von ihm verbreiteten, verhetzenden Texte gelesen zu haben. Braucht es Ihrer Auffassung nach eine neuerliche Reform des Verhetzungsparagraphen?

8)   Wenn ja, inwiefern?

9)   Wenn nein, warum nicht?