11398/J XXV. GP
Eingelangt am 28.12.2016
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Harald Walser, Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Justiz
betreffend die Einstellung der Ermittlungen wegen Verhetzung gegen FP-Abgeordneten
BEGRÜNDUNG
Am 14. Jänner 2016 wurde AbgzNR Gerhard Deimek bei der
Staatsanwaltschaft Steyr wegen § 283 Abs 4 StGB angezeigt, da er am 10.
Jänner auf Twitter einen hetzerischen Beitrag von Akif Pirinçci auf
der Internetseite „nixgut.wordpress.com“
mit dem Titel „Die Freigabe des
deutschen Fickviehs“ teilte. Herr Deimek schrieb damals: “Sollten alle lesen, die auch in 50 Jahren noch
Österreicher sein wollen. Und nicht Wegbereiter der Araber.”
Dieses Verfahren wurde nun von der Staatsanwaltschaft im Zweifel eingestellt. Laut Medienberichten sei es der Staatsanwaltschaft nicht möglich gewesen, nachzuweisen, dass der Politiker den ganzen Inhalt des Beitrages tatsächlich gelesen und seinen Kommentar auch darauf bezogen habe.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE
1) Wann und in welcher Form wurde in dieser Sache jeweils an die Oberstaatsanwaltschaft berichtet?
2) Wann und in welcher Form wurde in dieser Sache jeweils an das Bundesministerium für Justiz berichtet?
3) Entsprach die Einstellung dem Vorhaben der Staatsanwaltschaft Steyr?
4) Wenn nein, gab es in dieser Sache eine entsprechende Weisung?
5) Die Aussage „Sollten alle lesen, die auch in 50 Jahren noch Österreicher sein wollen. Und nicht Wegbereiter der Araber“, legt nahe, dass der Beschuldigte den gegenständlichen Artikel gelesen hat, zumal ihm zumindest bisher nicht unterstellt werden konnte, als Wegbereiter des Araber gelten zu wollen. Welche konkreten Umstände lassen trotz dieser ausdrücklichen Leseaufforderung daran zweifeln, dass der Beschuldigte selbst den Artikel gelesen hat?
6) Wieso wurde im konkreten Verfahren darauf verzichtet, diese komplexen Beweisfragen im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem unabhängigen Gericht zu klären?
7) § 283 Abs 4 StGB wurde auch deshalb
eingeführt, weil zuvor die Vorsatzfragen im Zusammenhang mit dem
Verhetzungstatbestand vielfach Probleme bereiteten. Mit der neuen Bestimmung
wurde daher speziell die gutheißende Weiterverbreitung verhetzenden
Materials unter Strafe gestellt. Wie sich jetzt herausstellt, steht die Justiz
mit der im vorliegenden Fall vertretenen
Interpretation des neuen § 283 Abs 4 StGB neuerlich vor einer nahezu
unlösbaren Beweisfrage, wenn es genügt, dass ein Beschuldigter
bestreitet, die von ihm verbreiteten, verhetzenden Texte gelesen zu haben.
Braucht es Ihrer Auffassung nach eine neuerliche Reform des
Verhetzungsparagraphen?
8) Wenn ja, inwiefern?
9) Wenn nein, warum nicht?