11474/J XXV. GP

Eingelangt am 25.01.2017
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

Der Abgeordneten Cornelia Ecker

und weiterer Abgeordneter,

an den Bundesminister für Justiz,

betreffend Unterhaltsvorschußgesetz.

 

 

Begründung

 

Laut Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschußgesetz 1985 - UVG), BGBl. Nr. 451/1985 idF BGBl. I Nr. 156/2015, dient der Unterhaltsvorschuss (Alimentationsbevorschussung) der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn ein Elternteil seinen Verpflichtungen zur Zahlung nicht (oder nicht regelmäßig) nachkommt.

 

Zeichnen sich bei der Hereinbringung des Unterhalts Schwierigkeiten ab, kann der obsorgeberechtigte Elternteil den Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger (das Jugendamt) genannt, zum Vertreter in Unterhaltsangelegenheiten bestellen. Das Jugendamt übernimmt es dann, die erforderlichen Anträge zu stellen, Erhöhungsanträge einzubringen, den Eingang der Zahlungen zu überwachen und erforderlichenfalls Exekution zu führen. Der Elternteil, der das Jugendamt mit der Vertretung in Unterhaltsangelegenheiten betraut, bekommt das hereingebrachte Geld ausbezahlt und ist durch das Verfahren nicht belastet.

 

Der Unterhaltsvorschuss wird vom Staat auf Antrag gewährt. Der Antrag muss von jenem Elternteil, der zur Vertretung des Kindes befugt ist, im Namen des Kindes bei Gericht gestellt werden. Vorausgesetzt wird, dass der unterhaltspflichtige Elternteil bekannt ist.

 

Der Unterhaltsvorschuss wird nur für Kinder bis zum 18. Lebensjahr und nur dann gewährt, wenn das Kind sich in Österreich aufhält und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt bzw. einem österreichischen Staatsbürger gleichgestellt ist (zB EU-Staatsbürger, Asylberechtigte,...).

 

Die Prüfung des Anspruchs und die Entscheidung darüber obliegt dem Bezirksgericht. Wird ein Unterhaltsvorschuss bewilligt, ist die Kinder- und Jugendhilfe (Jugendamt) automatisch alleiniger gesetzlicher Vertreter in allen Unterhaltsangelegenheiten.

 

Der Unterhaltsvorschuss ist vom Unterhaltspflichtigen zur Gänze zurückzuzahlen. Er trägt auch die gerichtlichen Verfahrenskosten.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichnenden Abgeordneten folgende Anfrage:

1.    In wie vielen Fällen musste seitens des Bundes ein Unterhaltsvorschuss geleistet werden? Bitte um Aufgliederung nach

     den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016,

     den jeweiligen Bundesländern und

     den Gründen.

2.    Welche Maßnahmen gibt es, um Unterhaltsverpflichtete dazu zu bewegen, ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen (Details zur Exekution bzw. präventives Angebot / Beratung)?

3.    In wie vielen Fällen wird der Unterhaltsvorschuss vom Unterhaltsverpflichteten in voller Höhe zurückbezahlt? Bitte um Aufgliederung nach

     den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 und

     den jeweiligen Bundesländern.

4.    In wie vielen Fällen wird der Unterhaltsvorschuss vom Unterhaltsverpflichteten nicht in voller Höhe zurückbezahlt? Bitte um Aufgliederung nach

     den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016,

     den jeweiligen Bundesländern und

     den Gründen, warum nicht in voller Höhe zurückbezahlt wurde.

5.    In wie vielen Fällen wird der Unterhaltsvorschuss vom Unterhaltsverpflichteten gar nicht zurückbezahlt? Bitte um Aufgliederung nach

     den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016,

     den jeweiligen Bundesländern und

     den Gründen, warum gar nicht zurückbezahlt wurde.

6.    Welche Summen streckt Österreich durchschnittlich pro Jahr an Unterhaltsvorschüssen gerechtfertigter weise vor?

7.    Welche Summen streckt Österreich durchschnittlich pro Jahr an Unterhaltsvorschüssen weiterhin vor, weil keine rechtzeitige Zurückzahlung in voller Höhe erfolgt?

8.    Welche Summen an Unterhaltsvorschüssen sind in Österreich durchschnittlich pro Jahr nicht mehr einbringbar?

9.    Wie viele Fälle von Privatkonkursen gibt es durchschnittlich jährlich in Österreich, die auf Unterhaltsvorschüsse (sowohl auf der Seite derer, die zahlen sollten, als auch auf der Seite derer, die Empfänger sind) zurückzuführen sind?