11477/J XXV. GP

Eingelangt am 25.01.2017
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend Entwicklung der Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes

 

Das Überbrückungsgeld ist eine exklusive Frühpensionierungsmethode für Beschäftigte der Baubranche, die über die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zur Verfügung gestellt wird. Finanziert wird diese Leistung durch Zuschläge zu Löhnen und  Gehältern von Mitarbeiter_innen in dieser Branche. Vergleichbare Regelungen gibt es in keiner anderen Branche und für keine anderen Beschäftigten. Legitimiert wird diese Leistung damit, dass sich die Branche diese Leistung selber finanziere. Außer Acht gelassen wird dabei aber die Selbstverständlichkeit, dass diese zu bezahlenden Beiträge erwirtschaftet werden müssen, was nur auf Kosten der Konsument_innen passiert. Einer der bedeutsamsten Konsument_innen der Baubranche stellt die öffentliche Hand dar und damit alle Bürger_innen. Wenn die Baubranche ihre Kosten an die Kund_innen weitergibt, betrifft das natürlich auch den Wohnbau. Modelle wie das gegenständliche konterkarieren daher auch die Sonntagsreden zur Überschrift "leistbares Wohnen".

Die Finanzierung dieses Überbrückungsgeldes wird nicht nur durch Lohnzuschläge finanziert sondern auch durch einen Überweisungsbetrag der Pensionsversicherungsanstalt (gem § 679 ASVG) von bisher 13 Millionen Euro, weshalb diese Eigenheit schlussendlich von allen PVA-Versicherten mitfinanziert wird. Dieser Zuschuss widerlegt auch die Legende, dass sich die Branche diese Frühpensionierungsvariante selbst finanziere.

Die Entwicklungen der letzten Jahre im Bereich der Überbrückungsgeldes lassen darauf schließen, dass die Gebarung es zulässt, den Leistungsumfang immer weiter auszubauen. Beispielsweise wurde per Verordnung die mögliche Bezugsdauer von zwölf auf 18 Monate erhöht (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009269). Ebenfalls wurden im Zuge der Beschlussfassung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes die Zugangsvoraussetzungen wesentlich erleichtert.

Die höhere Zahl an Überbrückungsgeldbezieher_innen hat natürlich auch positive Nebeneffekte für die ganze Branche. Durch diese Erleichterungen steigt nicht nur die Zahl der Überbrückungsgeldbezieher_innen, sondern auch die statistisch errechnete Beschäftigungsquote von älteren Arbeitnehmer_innen (55+) in dieser Branche. Dies liegt daran, dass Überbrückungsgeldbezieher_innen weiterhin als Beschäftigte gezählt werden, obwohl sie ihre Bezüge aus einem Frühpensionsmodell erhalten. Die Unternehmen selbst merken von dieser "Steigerung" der Beschäftigung von Älteren hingegen wenig, weil sie diese ja nicht beschäftigen, sondern nur die BUAK als quasi-Arbeitgeber fungiert. Diese Sonderregelung hat auch jene Hintertür geöffnet, durch die sich die gesamte Bau-Branche aus der Bonus/Malus-Regelung wegschleichen konnte.

Ab 1. Jänner 2017 müssten eigentlich Antragsteller_innen für das Überbrückungsgeld nachweisen, dass sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung eine Maßnahme zur gesundheitlichen Rehabilitation beendet haben. Was eine solche Rehabilitation ist, sollte per Verordnung vom Sozialministerium auf Antrag der Kollektivvertragspartner festgelegt werden. Bisher scheinen Details zu dieser Verordnung nicht bekannt zu sein. Grundlage für diese Verordnung sollte auch eine Evaluierung des Überbrückungsgeldes bis 2016 sein, von der aber ebenfalls nicht viel bekannt ist.

Die Notwendigkeit einer gesundheitlichen Rehabilitation ist ohnehin fraglich. Denn welcher Nutzen soll in einer solchen Rehabilitation bestehen, wenn die Person nach Überbrückungsgeldbezugsende ohnehin einen Pensionsanspruch vorweist. Sinnvoll wäre dies nur dann, wenn nur durch eine Rehabilitation innerhalb der letzten zwei Jahre, die Erwerbsfähigkeit bis zum Anspruch auf Überbrückungsgeld sichergestellt oder wiederhergestellt worden wäre. Wäre sie das nicht, würde aber ohnehin ein Anspruch auf Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension bestehen. Weshalb die Voraussetzung nur eine Frage offen lässt: Wozu?

Auch die Bestimmung des § 13o Abs 3 BUAG ist höchst fragwürdig. Diese Bestimmung sieht vor, dass in diesem Sachbereich jährlich Reserven in der Höhe der Hälfte der jährlichen Auszahlungen für den Sachbereich aufgebaut werden können, ohne auch nur mit einem Wort einen Verwendungszweck festzulegen.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Für wie viele Arbeitnehmer_innen wurde im Jahresdurchschnitt ein Zuschlag gem § 13o BUAG jährlich seit Bestehen des Überbrückungsgeldes geleistet?

2.    Wie viele Personen erhielten seit Bestehen Überbrückungsgeld zuerkannt? (Auflistung monatlich)

3.    Wie lange war die durchschnittliche Bezugsdauer jährlich seit Bestehen des Überbrückungsgeldes? (Für abgeschlossene Bezüge)

4.    Wie hoch waren die jährlichen Ausgaben für Überbrückungsgelder seit Bestehen?

5.    Wie hoch waren die jährlichen Ausgaben für Verwaltungsaufwand seit Bestehen des Überbrückungsgeldes?

6.    In welcher Höhe wurden bisher jährlich die finanziellen Reserven des Sachbereiches dotiert?

7.    In welcher Höhe wurden bisher jährlich die finanziellen Reserven abgebaut?

8.    Für welche Zwecke wurden die finanziellen Reserven bisher verwendet?

9.    Wie hoch waren mit Stichtag 31.12.2016 diese finanziellen Reserven?


10. Welchen Zweck sollten diese finanziellen Reserven erfüllen?

11. Weshalb wurde per Gesetz kein Verwendungszweck für die finanziellen Reserven festgelegt?

12. Wie prüft die Aufsichtsbehörde unter diesen Voraussetzungen (neben der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) die Zweckmäßigkeit der Mittelverwendung?

13. Wurde die in § 13l Abs 5 BUAG erwähnte Verordnung bereits verlautbart?

14. Wenn ja, wann?

15. Wenn ja, welche medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen werden in Zukunft anerkannt werden?

16. Wenn nein, weshalb nicht?

17. Welches Ziel wird mit der Notwendigkeit einer medizinischen Rehabilitation gem. § 13l Abs 5 BUAG verfolgt?