11507/J XXV. GP

Eingelangt am 30.01.2017
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Anfrage

 

der Abgeordneten Bruno Rossmann, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Vollzug der Registrierkassenpflicht im Jahr 2016

BEGRÜNDUNG

 

Im Jahr 2015 wurde die gesetzliche Grundlage für die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht geschaffen. Die Umsatzgrenze für die Registrierkassenpflicht wurde mit 15.000 Euro pro Jahr (davon 7.500 Euro in bar) sehr niedrig angesetzt.

Generell ist die lückenlose Aufzeichnung aller Umsätze im Sinne eines fairen Wettbewerbs zu begrüßen, da von dieser Regelung vor allem jener Großteil der UnternehmerInnen profitiert, die bereits bisher ihre Abgaben korrekt abgeführt haben. Die konkrete Regelung in Österreich und die Umsetzung durch das BMF war jedoch äußerst mangelhaft. Zum einen wurden die Übergangsfristen zu eng angesetzt und zum anderen wurde auf die spezifische Situation mancher UnternehmerInnen nicht ausreichend eingegangen (Stichwort: Kalte Hände Regelung). Die Planungs- und Rechtssicherheit war nicht ausreichend gegeben.

Das Bundesministerium für Finanzen ging im Frühjahr 2015 davon aus, dass allein dieser Teil der Maßnahmen 2016 900 Mio. Euro zur Gegenfinanzierung der Tarifreform 2015/16 beisteuern würde. Trotz nachträglicher Änderungen und Fristverlängerungen bei der Registrierkassenpflicht hielt Finanzminister Schelling an dieser Einnahmenschätzung bis November 2016 fest, obwohl sie von Beginn an unrealistisch war und sich im Budgetvollzug ein deutlich anderes Bild abzeichnete. Mehrere Wirtschaftsforschungsinstitute äußerten Zweifel an den budgetierten Mehreinnahmen von 900 Mio. Euro aus der Umsatzsteuer 2016.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE

 

1)    Wie viele Nachschauen, Betriebsprüfungen oder sonstige Prüfungen wurden zum Zweck der Überprüfung der neuen Regeln im Zeitraum 1.1.2016 bis 31.12.2016 durchgeführt? (Bitte um monatliche Aufstellung.)

2)    In welchem Verhältnis steht die Anzahl dieser Prüfungen zur Anzahl der Unternehmen in Österreich?

3)    Wie verteilt sich die Anzahl dieser Prüfungen auf die einzelnen Prüfungsarten (Nachschau der Finanzpolizei, Betriebsprüfung, Umsatzsteuersonderprüfung, etc.)? (Bitte um monatliche Aufstellung für den Zeitraum 1.1.2016 bis 31.12.2016.)

4)    Wie verteilt sich die Anzahl dieser Prüfungen auf die einzelnen ÖNACE-Branchen unter Angabe der einzelnen Prüfungsarten (Nachschau der Finanzpolizei, Betriebsprüfung, Umsatzsteuersonderprüfung, etc.)?

Der BMF-Erlass zur Compliance-Nachschau verpflichtete die Finanzbehörden den/die UnternehmerIn vor der Prüfung anzurufen und zu fragen, ob die FinanzbeamtInnen vorbeikommen dürfen. Aus der Anfragebeantwortung 9614/AB geht hervor, dass dieser Erlass nicht mehr in Kraft ist und am 5. August 2016 durch einen neuen Erlass ersetzt wurde. Ursprünglich war geplant, dass dieser Erlass nur im 1.Quartal angewendet werden soll. Außerdem geht aus der Anfragebeantwortung hervor, dass alle „Compliance-Nachschauen“ bei den Unternehmen angekündigt wurden.

5)    Was konkret beinhaltete der BMF-Erlass zur Compliance-Nachschau, der bis 5. August in Kraft war? (Bitte um Anlage des gesamten Erlasses.)

6)    Warum wurden alle „Compliance-Nachschauen“ bei Unternehmen im Vorfeld angekündigt?

7)    Warum wurden „Compliance-Nachschauen“ bei den Unternehmen angekündigt, obwohl für die Nicht-Erfüllung der Registrierkassenpflicht seit 1.5.2016 eine Verwaltungsstrafe von bis zu 5.000 Euro vorgesehen ist?

8)    Was konkret beinhaltet der BMF-Erlass, der am 5. August 2016 den „Erlass zur Compliance-Nachschau“ ersetzt hat? (Bitte um Anlage des gesamten Erlasses.)

9)    Welchen Zweck verfolgen die Finanzbehörden mit dem neuen Erlass?

10) Anhand welcher Kriterien erfolgt die Auswahl, ob eine Nachschau, Betriebsprüfung usw. durchgeführt wird?

Die Verwaltungsstrafe für die Nicht-Erfüllung der Registrierkassenpflicht beträgt bis zu 5.000 Euro.

11) Wie viele Fälle von wie vielen Unternehmen sind der Finanzverwaltung bekannt, in denen die Registrierkassenpflicht seit 1.5.2016 nicht erfüllt wurde? (Bitte um monatliche Aufstellung.)

Aus Anfragebeantwortung 9614/AB geht hervor, dass eine Auswertung für die verhängten Strafen bei Nicht-Erfüllung der Registrierkassenpflicht noch nicht möglich sei. Die technischen Voraussetzungen für eine automatisierte Erfassung würden aber umgesetzt.

12) Wurde eine automatisierte Erfassung in der Zwischenzeit bereits umgesetzt?

a.    Wenn ja, wie oft wurde die Strafe seit 1.5.2016 (bzw. sobald wie möglich) verhängt?

b.    Wenn ja, wie verteilt sich die Anzahl der Strafen über die Höhe der verhängten Verwaltungsstrafe (in 1.000er-Schritten)?

c.    Wenn nein, warum wurde die angekündigte automatisierte Erfassung noch nicht umgesetzt?

d.    Wenn nein, bis wann werden Sie die automatisierte Erfassung umsetzen?

13) In welchen Fällen führt das Fehlen einer Registrierkasse trotz Verpflichtung zur Benutzung einer solchen zur steuerlichen Aufzeichnung zu einer Schätzung des steuerpflichtigen Umsatzes bzw. Einkommens?

14) In welchen Fällen führt das Fehlen einer Registrierkasse trotz Verpflichtung zur Benutzung einer solchen zur steuerlichen Aufzeichnung nicht zu einer Schätzung des steuerpflichtigen Umsatzes bzw. Einkommens?

Die Verwaltungsstrafe für Nicht-Erfüllung der Belegerteilungspflicht beträgt bis zu 5.000 Euro.

15) Wie viele Fälle von wie vielen Unternehmen sind der Finanzverwaltung bekannt, in denen die Belegerteilungspflicht seit 1.1.2016 nicht erfüllt wurde? (Bitte um monatliche Aufstellung.)

16) Wurde eine automatisierte Erfassung für die Nicht-Erfüllung der Belegerteilungspflicht umgesetzt?

a.    Wenn ja, wie oft wurde die Strafe seit 1.5.2016 (bzw. sobald wie möglich) verhängt?

b.    Wenn ja, wie verteilt sich die Anzahl der Strafen über die Höhe der verhängten Verwaltungsstrafe (in 1.000er-Schritten)?

c.    Wenn nein, warum wurde die angekündigte automatisierte Erfassung noch nicht umgesetzt?

d.    Wenn nein, bis wann werden Sie die automatisierte Erfassung umsetzen?

17) In welchen Fällen führt die Nicht-Erteilung eines Belegs zu einer Schätzung des steuerpflichtigen Umsatzes bzw. Einkommens?

18) In welchen Fällen führt die Nicht-Erteilung eines Belegs nicht zu einer Schätzung des steuerpflichtigen Umsatzes bzw. Einkommens?

19) Wie hoch waren die Mehreinnahmen durch die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht im Jahr 2016?

20) Worin liegen - abgesehen vom späteren Inkrafttreten und nachträglichen Änderungen der Neuregelung - die Ursachen für das Zurückbleiben der Einnahmen gegenüber dem Bundesvoranschlag 2016?

21) Auf Basis welcher fundierten Daten österreichischer und europäischer Institute erfolgte die Schätzung der Mehreinnahmen in Höhe von 900 Mio Euro?

22) Welche österreichischen  sowie europäischen Institute waren an den Schätzungen beteiligt?