11672/J XXV. GP

Eingelangt am 01.02.2017
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Anfrage

 

des Abgeordneten Doppler

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport

betreffend Disziplinarstrafen

Der § 92 BDG besagt:

(1)  Disziplinarstrafen sind

1.  der Verweis,

2.  die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3.  die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4.  die Entlassung.

(2)   In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den

Bundesminister für Landesverteidigung und Sport folgende

Anfrage

1.    Wie viele Disziplinarstrafen sind seit Beginn dieser GP. gegen Beamte Ihres Ressorts, bzw. nachgeordneter Dienststellen verhängt worden?

(aufgegliedert nach Geschlecht der Betroffenen, sowie Jahren)

2.    In wie vielen Fällen kam es zu einem Verweis? (aufgegliedert nach Geschlecht der Betroffenen, sowie Jahren)

3.    In wie vielen Fällen kam es zu Geldbußen? (aufgegliedert nach Geschlecht der Betroffenen, sowie Jahren)

4.    In wie vielen Fällen kam es zu Geldstrafen? (aufgegliedert nach Geschlecht der Betroffenen, sowie Jahren)

5.    In wie vielen Fällen kam es zu Entlassungen? (aufgegliedert nach Geschlecht der Betroffenen, sowie Jahren)