11697/J XXV. GP

Eingelangt am 01.02.2017
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten DDr. Hubert Fuchs

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Belastungen für den österreichischen Tourismus durch die 13%ige Umsatzsteuer, durch die Flugabgabe und durch elektronische Buchungsplattformen

 

 

 

Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde die gesetzliche Umsatzsteuer für gewisse Kategorien von Leistungen von bislang 10% auf 13% erhöht. Der entsprechende Gesamtkatalog für die 13%igen Leistungen ergibt sich aus § 10 Abs 3 UStG 1994. Die Erfassung der Bemessungsgrundlage und der Steuerschuld durch die Finanzverwaltung erfolgt in der Kennzahl 006 der Umsatzsteuervoranmeldung (U30), wird also gesondert erfasst. Wesentlich betroffen von dieser Steuererhöhung ist der für Österreichs Wirtschaft zentrale Sektor des Tourismus.

 

 

Bereits seit 2011 befindet sich in Österreich mit dem Flugabgabegesetz eine weitere Vorschrift in Geltung, die Österreichs Tourismus durch eine Abgabenerhöhung unattraktiver macht.

 

 

Gleichzeitig sehen sich Betriebe in der Tourismusbranche von der Konkurrenz durch elektronische Buchungs- und Vermietungsplattformen – als bekannteste wäre „Airbnb“ zu nennen – unter Druck gesetzt. Dies fußt unter anderem darauf, dass die behördliche und insbesondere finanzbehördliche Erfassung der durch solche Plattformen erbrachten Leistungen mehr als zu wünschen übrig lässt, was in letzter Konsequenz zu einer besonderen Art von „unlauterem Wettbewerb“ auf dem Rücken traditioneller österreichischer Beherbergungsbetriebe und zu Lasten der heimischen Tourismusbranche führt.

 

 

 

 

 

Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen folgende

 

ANFRAGE

 

1.     Mit welchem Mehraufkommen an Umsatzsteuer wurde seitens des Bundesministeriums für Finanzen für das Jahr 2016 durch die Erhöhung der Umsatzsteuer von 10% auf 13% gerechnet?

2.     Wie hoch ist das bislang im Jahr 2016 erfasste Umsatzsteueraufkommen, das auf die Tatbestände des § 10 Abs 3 UStG 1994 zurückzuführen ist?

3.     Gibt es Aufzeichnungen oder Informationen, auf welche der einzelnen Ziffern des § 10 Abs 3 UStG 1994 dieses Mehraufkommen zurückzuführen ist?

4.     Wenn ja, wie hoch ist das bislang im Jahr 2016 erfasste Umsatzsteuer-aufkommen, gegliedert nach den in den Ziffern des § 10 Abs 3 UStG 1994 normierten Tatbeständen?

5.     Wenn nein, sind Informationen (im Sinne von Frage 3) nach Abschluss des Kalenderjahres 2016 und steuerlicher Erfassung aller gebotenen Leistungen zu erwarten?

6.     Wenn nein, gibt es Schätzungen, welche Tatbestände des § 10 Abs 3 UStG 1994 in welchem Ausmaß zum angesprochenen Umsatzsteuer-Mehraufkommen beigetragen haben?

7.     Wenn nein, wie gedenken Sie die Treffsicherheit bzw. die gesamtwirtschaftlichen oder auch branchenspezifischen Auswirkungen der erhöhten Umsatzsteuer auf die einzelnen Leistungskategorien des § 10 Abs 3 UStG 1994 zu beurteilen?

8.     Gab es vor Einführung der auf 13% erhöhten Umsatzsteuer überhaupt Überlegungen zu den möglichen gesamtwirtschaftlichen oder auch branchenspezifischen Auswirkungen dieser Maßnahme?

9.     Wie beurteilen Sie den Gegensatz, dass Österreich die Umsatzsteuer insbesondere auf Beherbergung auf 13% erhöht hat, während der Hauptherkunftsmarkt Deutschland den korrespondierenden Tarif auf 7% gesenkt hat?

10.  Mit welchem Mehraufkommen an Flugabgabe wurde seitens des Bundesministeriums für Finanzen durch die Einführung dieser Abgabe gerechnet?

11.  Wie hoch war das tatsächliche Aufkommen durch die Flugabgabe, gegliedert nach Kalenderjahren?

12.  Wer bzw. welche Dienststelle ist im Rahmen der Organisation des Bundesministeriums für Finanzen konkret mit der Einbringung bzw. Überprüfung der Flugabgabe beauftragt?

13.  Welche kalkulatorischen Kosten verursacht die Einbringung bzw. Überprüfung der Flugabgabe den mit der Aufgabe befassten Organen bzw. Dienststellen des Bundesministeriums für Finanzen?

14.  Wie beurteilen Sie die Auswirkungen der Mehrbelastung durch die Flugabgabe auf die Position österreichischer Anbieter – Luftfahrzeugbetreiber ebenso wie Flugplatzhalter – im internationalen Wettbewerb?

15.  Gibt es andere als fiskalische Gründe dafür, dass die Flugabgabe in den kommenden Jahren zwar sukzessive verringert werden soll, man sich aber zu keiner kompletten Abschaffung durchringen konnte?

16.  Wie steht man im Bundesministerium für Finanzen generell zu Anbietern von Plattformen für die Buchung und Vermietung von Unterkünften, die ihren Sitz bzw. Ort der Geschäftsleitung im Ausland und keine Betriebsstätte im Inland haben und im Verdacht stehen, ihren steuerlichen Pflichten im Inland nicht in hinreichender Weise nachzukommen?

17.  Entspricht es den Tatsachen, dass seitens des Bundesministeriums für Finanzen eine Kontaktaufnahme mit den Abgabenbehörden anderer Staaten in Sachen „Airbnb“ oder vergleichbarer Plattformen stattgefunden hat?

18.  Entspricht es den Tatsachen, dass es sich bei den solcherart kontaktierten Staaten um die Republik Irland und um die Vereinigten Staaten von Amerika – dem Herkunftsland der Airbnb Inc – gehandelt hat?

19.  Welchen Inhalt hatte die durchgeführte Kontaktaufnahme?

20.  Wie lautete die Antwort der kontaktierten Staaten?

21.  Welche Maßnahmen gedenkt man seitens des Bundesministeriums für Finanzen zu setzen, um im touristischen Sektor wieder eine Wettbewerbs- und Chancengleichheit von etablierten Beherbergungsbetrieben mit Anbietern auf einschlägigen Buchungsplattformen sicherzustellen und den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zum Durchbruch zu verhelfen?