11749/J XXV. GP

Eingelangt am 01.02.2017
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Anfrage

 

der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Kollegin und Kollegen

an Bundesminister für Inneres

betreffend Gesetzwidrigkeiten bei der Abrechnung von Dolmetschleistungen im BMI

 

Laut S. 248ff, Rz 58.1ff ("Dolmetschleistungen im BMI) des Prüfberichts des Rechnungshofs zum BRA 2015 wurden durch das BMI bzw. die LPD Wien buchhalterisch unrichtige Honorarnoten für Dolmetschleistungen in Millionenhöhe abgerechnet.

Trotz des Fehlens zentraler Rechnungsbestandteile gem. UStG 1994 bestätigte das BMI die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Belege.

Die Darlegungen des Rechnungshofs zeigen ein besorgniserregendes Bild vom Umgang mit Steuergeldern im Zusammenhang mit der Abrechnung von Dolmetschleistungen an zumindest drei Dienstleister durch das BMI. Der Rechnungshof schildert dazu unter anderem:

"In einer weiterführenden Analyse stellte der RH fest, dass diese Leistungserbringerin im Zeitraum von 2006 bis 2015  3.665 Gebührennoten für Dolmetschleistungen im Ausmaß von 1.124.002,08 EUR (inkl. 187.333,68 EUR USt) verrechnete. Die stichprobenweise Prüfung  der Belege ergab, dass kein Beleg in der Stichprobe die beiden genannten, gem. § 119 Abs. 3 BHV 2013 bzw. gem. § 11 UStG 1994 erforderlichen Rechnungsmerkmale aufwies."

"Bei Abfrage des Kreditorennamens der Leistungserbringerin stellte sich heraus, dass eine zweite Person mit gleichem Familiennamen und gleichem Wohnsitz ebenfalls Dolmetschleistungen an das BMI in Rechnung stellte, dies im Ausmaß von 667.125,80 EUR (inkl. 111.187,63 EUR USt) für den Zeitraum 2010 bis 2015. Auch bei den diesbezüglich überprüften Stichproben fehlten die beiden genannten, gem. § 119 Abs. 3 BHV 2013 bzw. gem. § 11 UStG 1994 erforderlichen Rechnungsmerkmale."

"Ob des Fehlens der UIDNummer auf den Gebührennoten in Kombination mit der hohen ausgezahlten und bei den Leistungserbringern vereinnahmten USt erstattete der RH am 17. Februar 2016 eine Kontrollmitteilung mit der  Sachverhaltsdarstellung an das  zuständige Finanzamt sowie an das BMI. Das Finanzamt leitete umgehend ein entsprechendes Erhebungsverfahren ein. Das BMI begann mit der  internen Prüfung."

"Ferner bestätigte das BMI, dass es sich bei beiden mehrfach (beinahe  täglich) eingesetzten Leistungserbringern nicht um gerichtlich beeidete Übersetzer handelte."

"So wurden im Zeitraum 2006 bis 2015 allein an die drei überprüften Rechnungsleger Gebühren in Höhe von 2.439.829,78 EUR (davon 298.521,32 EUR USt) zur Auszahlung gebracht, ohne dass das BMI deren Unternehmereigenschaft zu irgendeinem Zeitpunkt geprüft hatte, obwohl seit Jahren erforderliche Rechnungsmerkmale auf den Gebührennoten fehlten.

Auf Grundlage der durch den RH im Rahmen der Prüfung an die zuständigen Finanzämter erstatteten Meldung wurden gegen alle drei gegenständlichen Rechnungsleger Finanzstrafverfahren eingeleitet.

Der Rechnungshof weist darauf hin, dass das BMI auch noch geraume Zeit nach der Mitteilung des RH über diese Sachverhalte Auszahlungen an zwei der gegenständlichen Rechnungsleger durchführte, ohne dass eine UID Nummer auf den Rechnungen vermerkt gewesen wäre."

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Welche Dienstleister sind in die vom Rechnungshof im Prüfbericht zum BRA 2015 unter dem Titel "Dolmetschleistungen im BMI", Rz 58.1ff aufgezeigten Ungereimtheiten verwickelt?

2.    Wurden im Jahr 2016 weiterhin Honorarforderungen an die verwickelten Dolmetsch-DienstleisterInnen durch das BMI beglichen?

3.    Bestehen weiterhin Auftragsverhältnisse zu den vom Rechnungshof kritisierten DienstleisterInnen?

4.    Falls ja, wie hoch ist die jeweilige Summe der vom BMI beglichenen Honorarforderungen im Jahr 2016?

5.    Seit wann weisen die Formulare "Gebührennote" die Rubrik "UID-Nummer" aus?

6.    Laut Rechnungshof war es dem BMI durch das Fehlen der UIDNummer auf den Gebührennoten bei der sachlichen und rechnerischen Prüfung grundsätzlich nicht möglich, zu beurteilen, ob der Rechnungsleger tatsächlich Unternehmer und damit zum Ausweis der USt auf den Gebührennoten tatsächlich berechtigt war. Trotz dieses Mangels anerkannte das BMI hunderte Gebührennoten mit UStAusweis, aber ohne UIDNummer, als sachlich und rechnerisch richtig und brachte sie zur Auszahlung. In den Jahren 2006 is 2015 wurden vom BMI 2.439.829,78 EUR (davon 298.521,32 EUR USt) an drei DienstleisterInnen ausgezahlt. Sieht das BMI in der Bestätigung von Gebührennoten ohne UID-Nummer als sachlich und rechnerisch richtig einen Verstoß gegen § 119 Abs. 3 BHV 2013?

7.    Eine der LeistungserbringerInnen legte im Jahr 2015 insgesamt 518 Rechnungen an das BMI. Im Zeitraum von 2006 bis 2015 stellt sie 3.665 Gebührennoten für Dolmetschleistungen an das BMI. Die Stichprobe des Rechnungshof lässt vermuten, dass auf keinem der Belege eine UID-Nummer abgefragt oder angegeben war.
Im BMI hat man sich augenscheinlich blind, über einen Zeitraum von 9 Jahren hinweg, auf die Angaben der Dienstleisterin verlassen.

Warum wurde bei einer DienstleisterIn mit derart hohem Rechnungsaufkommen und Honorarvolumen keine über die Prüfung der von der Dienstleisterin selbst gemachten Angaben hinausgehende Prüfung durchgeführt?

8.    Verlangt das BMI mittlerweile zwingend eine Angabe zur UID-Nummer auf Gebührennoten?

9.    Gibt es einen standardisierten Prozess für den Fall, dass ein/e DienstleisterIn keine UID-Nummer angibt? Wie lautet dieser?

10. Was ist die Konsequenz der Nichtangabe der UID-Nummer durch ein/e rechnungslegende DienstleisterIn?

11. Welche Konsequenzen zog das BMI ingesamt aus der vom Rechnungshof im Prüfbericht zum BRA 2015 formulierten Kritik an der Praxis der Prüfung und Auszahlung von Honorarforderungen an Dolmetsch-DienstleisterInnen?