11751/J XXV. GP

Eingelangt am 02.02.2017
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Anfrage

 

der Abgeordneten Matthias Köchl, Ruperta Lichtenecker; Eva Mückstein, Freundinnen und Freunde an  den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend drastische Verschlechterung der Zusatz-Krankenversicherung für Selbständige seit 1.1.2017

BEGRÜNDUNG

 

Die Wichtigkeit von Selbständigen für die Zukunft des österreichischen Wirtschaftsstandortes gilt als unbestritten und wird über Parteigrenzen hinweg betont. Im Plan A von Kanzler Kern, im gemeinsamen Regierungsprogramm der SPÖ und ÖVP von 2013 oder auch im Programm „Gründerland“ von Staatssekretär Harald Mahrer – Absichtserklärungen gibt es genug.

Hierbei sollte man nicht außer Acht lassen, dass es Menschen (und nicht Maschinen) sind, die sich selbstständig machen. Menschen, die sich auch Gedanken um ihre soziale Absicherung machen, wenn sie in die Selbstständigkeit gehen. Und nur wer sich auf ein Sicherheitsnetz verlassen kann, wird auch das Risiko der Selbstständigkeit eingehen

Selbstständige in der GSVG erhalten Krankengeld momentan erst ab dem 43. Krankenstands-Tag. Da dieses Risiko vielen zu hoch ist, wurde in der Vergangenheit eine Zusatzversicherung angeboten. Diese gab den Versicherten die Möglichkeit, ab dem 4. Krankenstands-Tag Krankengeld zu beantragen. Im Jahr 2007 wurde der Beitragssatz von 4,25% auf 2,5% annähernd halbiert.

Per Jänner 2017 erhielten jene Versicherten, die diese Zusatzversicherung in Anspruch nehmen, folgenden Brief:


Diese Neuerung bedeutet, dass bei gleichbleibendem Beitrag seit 1.1.2017 im schlechtesten Fall nur mehr ein Drittel des davor zustehenden Krankengeldes ausbezahlt wird. Und dies bei gleichbleibenden Beitragssätzen und Mindestbeitragsgrundlagen.

Mit 1.1.17 hat die Sozialversicherung die Leistungen der GSVG Zusatzkrankenversicherung (sprich Krankengeld ab dem 4. statt dem 43. Tag) stark gekürzt: Das bisher fixierte tägliche Mindest-Krankengeld von 29,33.- pro Tag wird nicht mehr angewendet, die „Mindestbeitragsgrundlage“ ist allerdings weiterhin 1.230.- (der Mindestbeitrag von 30,77.- entspricht 2,5% von 1230,80.-)

Das heißt: Auch wenn man 426,- verdient, kostet die Zusatzkrankenversicherung 30,77.- (entspricht 7,23% des tatsächlichen Einkommens anstatt der eigentlich verankerten 2,5 Prozent, da die „Mindestbeitragsgrundlage“ rechnerisch 1.230,80.- beträgt).

Die Auszahlung berechnet sich aber anhand des tatsächlichen Einkommens. Im Falle eines Einkommens von 426.- erhält man 255,30.- (bzw. 60% des tatsächlichen Einkommens).

System bis 31.12.2016[1]:


System ab 1.1.2017[2]:

* §106 Abs. 6 GSVG bis 31.12.2016

Anmerkung allgemein: Die Werte beziehen sich grundlegend auf 2017. Ausnahme: Das tägliche Krankengeld;

Das bedeutet: obwohl die Beiträge gleich geblieben sind, wurden die Leistungen auf ein Drittel reduziert. Oder andersrum formuliert: Die Kosten in Bezug auf die Leistungen haben sich verdreifacht – und zwar ausgerechnet für jene Selbständige, die nur knapp über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen. 

Die Beitrags- und Auszahlungssätze werden in der  Satzung der SVA geregelt (ähnlich einer Verordnung / Erlass, die Satzung muss von Gesundheits- und Sozialministerium bestätigt werden), der Rahmen ist im GSVG (Paragraph 31 und 106) geregelt.

Auch wenn es sinnvoll ist, dass die SVA wirtschaftlich agiert, so stellt sich die Frage, ob die Belastung der schwächsten Selbstständigen durch die Abschaffung des Mindest-Krankengelds bei gleichzeitiger Beibehaltung der Mindestbeitragsgrundlage der richtige Weg ist. Das Ergebnis ist schließlich, dass nun geringverdienende Selbständige drei Mal so stark belastet werden wie ihre besser verdienenden MitstreiterInnen.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Wie viele Versicherte haben Leistungen aus der GSVG Zusatzkrankenversicherung in Anspruch genommen? Bitte um Angaben für die Jahre 2014, 2015, 2016. Mit der Bitte um Aufschlüsselung nach Bundesland und Geschlecht sowie ÖNACE Klasse.

 

2)    In wie vielen Fällen wurden Leistungen aus der GSVG Zusatzkrankenversicherung in Anspruch genommen? Bitte um Angaben für die Jahre 2014, 2015, 2016 (unter der Annahme, dass Versicherte das Krankengeld mehrmals pro Jahr – also in mehreren Fällen - in Anspruch nehmen können). Mit der Bitte um Aufschlüsselung nach Bundesland und Geschlecht sowie ÖNACE Klasse.


3)    In welcher Höhe insgesamt wurden in den Jahren 2014, 2015, 2016 Krankengelder auf Basis der GSVG Zusatzkrankenversicherung ausbezahlt? Mit der Bitte um Aufschlüsselung nach Bundesland und Geschlecht sowie ÖNACE Klasse.

 

4)    Wie lange war die durchschnittliche Dauer der Krankengeld-Inanspruchnahme aus der GSVG Zusatzkrankenversicherung (pro Fall bzw. pro Versicherungsnehmer) in den Jahren 2014, 2015, 2016? Mit der Bitte um Aufschlüsselung nach Bundesland und Geschlecht sowie ÖNACE Klasse.

 

5)    Wie viele Personen waren in den Jahren 2014, 2015, 2016 in der freiwilligen Zusatzkrankenversicherung der GSVG versichert? Mit der Bitte um Aufschlüsselung nach Bundesland und Geschlecht sowie ÖNACE Klasse.

 

6)    Wie viele Versicherte in der Zusatzkrankenversicherung der GSVG beglichen in den Jahren 2014, 2015, 2016 den Mindestbeitrag von 30,77 Euro und verdienten damit 1230,80 Euro monatlich oder weniger? (die angegebenen Werte sind die aktuellen 2017er Werte, bitte verwenden Sie für Ihre Beantwortung die in den Jahren 2014-2016 jeweils verwendeten Mindestbeiträge bzw. Mindestbeitragsgrundlagen). Mit der Bitte um Aufschlüsselung nach Bundesland und Geschlecht sowie ÖNACE Klasse.

 

7)    Welche Auswirkungen erwarten Sie durch Ihr Herabsetzen des Krankengeldes in der Zusatzkrankenversicherung bei geringverdienenden Selbstständigen auf mindestens 255,30.- auf andere Teile des österr. Sozialsystems? Bitte führen Sie insbesondere die erwarteten Auswirkungen auf die Aufwände der Mindestsicherung aus.



[1] Siehe z.B. Informationen der WK von 2015, abgerufen am 1.2.17: https://www.wko.at/Content.Node/kampagnen/Zusatzkrankenversicherung.html

[2] https://www.svagw.at/cdscontent/load?contentid=10008.587460&version=1485936907