11754/J XXV. GP

Eingelangt am 02.02.2017
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Anfrage

 

der Abgeordneten Sigrid Maurer, Freundinnen und Freunde an  den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

betreffend Bukovinian State Medical University in Mürzzuschlag

BEGRÜNDUNG

 

Der Wildwuchs am freien Bildungsmarkt trägt immer wieder seltsame Früchte. So soll ab Herbst 2017 in der Stadtgemeinde Mürzzuschlag mit 8.800 Einwohner_innen eine weitere Medizinuniversität ihren Betrieb aufnehmen, wie der SPÖ Bürgermeister DI Karl Rudischer auf seinem Blog verkündete[1]. Finanziert wird das Vorhaben vom amerikanischen Investor John K. Eapen, dermit dem Team der MGEI Academy[2] eine Zweigstelle der Bukovinian State Medical University aus Tschernowitz (Ukraine) eröffnen möchte. Die Räumlichkeiten werden vorerst von Schulen bereitgestellt und Praktika sollen in den regionalen Krankenhäusern, wie dem LKH Mürzzuschlag absolviert werden können. Um 18.000 Euro pro Semester sollen sich zahlungskräftige Studierende zu Mediziner_innen ausbilden lassen können.

Gebührenpflichtige Angebote und Kooperationen von ausländischen Bildungsanbietern – sogenanntes academic franchising – sind ein profitables und leider häufig dubioses Geschäft. Mit der Einführung von § 27 HS-QSG wurde ein erster Schritt gesetzt um mehr Transparenz in den Bildungsmarkt zu bringen. Jedoch greift die derzeitige Regelung zu kurz[3]: von der Meldungsfplicht sind nicht alle transnationalen Bildungsangebote erfasst, und nur ein kleiner Teil davon muss sich überhaupt einer externen Qualitätsprüfung unterziehen. Ob die geplante ukrainische Medizinuniversität überhaupt qualitätsgeprüft wird ist also fraglich. Ebenso unklar ist welche Rechte die Studierenden haben werden, und ob ein Abschluss an dieser Einrichtung zur selben Berechtigung führt, wie ein nationaler akademischer Grad.

Abgesehen von der zweifelhaften Qualität des Angebotes und der problematischen studienrechtlichen Absicherung stellt sich auch die Frage nach der Hochschulplanung. So ist es sinnlos auf Bundesebene zu versuchen das Hochschulangebot zu koordinieren, wenn gleichzeitig Länder und (Kleinst-)Gemeinden mithilfe öffentlicher Mittel jeweils ihre regionalen Interessen bzw. die Interessen von ausländischen Investoren verfolgen.[4]

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Soll die geplante Zweigstelle der Bukovinian State Medical University als Privatuniversität gem. §2 PUG akkreditiert werden?

2)    Fällt die geplante Zweigstelle der Bukovinian State Medical University unter die in § 27 HS-QSG festgelegte Meldungspflicht für Kooperationen mit ausländischen Bildungsanbietern?

 

3)    Wer sind die nationalen Kooperationspartner_innen der geplanten Zweigstelle der Bukovinian State Medical University?

 

4)    Welche Bereiche werden im Falle einer Meldung nach § 27 HS-QSG durch externe Gutachter_innen geprüft?

 

5)    Welche konkreten Leistungen und Ressourcen stellen die nationalen Kooperationspartner_innen der geplanten Zweigstelle der Bukovinian State Medical University zur Verfügung (z.B.: Räumlichkeiten, Personal, etc.)?

 

6)    Welche konkreten Leistungen und Ressourcen werden durch die Gemeinde Mürzzuschlag zur Verfügung gestellt (z.B.: Räumlichkeiten, zusätzliches Reinigungs- und Instandhaltungsservice, Wohnraumschaffung, Personal, etc.)?

 

7)    Welche konkreten Leistungen und Ressourcen werden durch das Land Steiermark zur Verfügung gestellt (z.B.: Räumlichkeiten, zusätzliches Reinigungs- und Instandhaltungsservice, Wohnraumschaffung, Personal, etc.)?

 

8)    Welche Rolle hat die MGEI Academy im Zusammenhang mit der geplanten Bukovinian State Medical University?

 

9)    Ist nach Abschluss des Medizinstudiums an der geplanten Zweigstelle der Bukovinian State Medical University eine Nostrifizierung des akademischen Grades notwendig?

 

10) Führt der Abschluss an der geplanten Zweigstelle der Bukovinian State Medical University zur selben Berufsberechtigung wie der Abschluss an einer öffentlichen Medizinuniversität bzw. einer in Österreich akkreditierten privaten Medizinuniversität?

a.    Falls nein, welche zusätzlichen Schritte sind notwendig um eine Berufsberechtigung zu erhalten?

 

11) Ist es im Sinne der Strukturierung des nationalen Hochschulraumes, dass eine weitere Medizinuniversität an einem peripheren Standort Ihren Betrieb aufnimmt?

 

12) Welche Schritte werden gesetzt, um eine Qualitätssicherung jener Studien, die zu einem akademischen Grad führen, zu gewährleisten, die von ausländischen Bildungsanbietern ohne österreichischen Kooperationspartner angeboten werden (also derzeit nicht vom § 27 HS-QSG erfasst sind)?

 

13) Welche Schritte werden gesetzt, um einen Konsument_innenschutz für Studierende zu gewährleisten in Studienprogrammen, die von ausländischen Bildungsanbietern ohne österreichischen Kooperationspartner angeboten werden (also derzeit nicht vom § 27 HS-QSG erfasst sind)?

 

14) Ist eine Überarbeitung und Ausweitung der §27 HS-QSG Regelung geplant?

a.    Wenn ja, bis wann und in welcher Form?

b.    Wenn nein, warum nicht?

 

15) Welche konkreten Schritte sind geplant um mehr Transparenz im Bereich der transnationalen Bildungsangebote zu erreichen?

 



[1] http://www.rudischer.com/universitaet-in-muerzzuschlag/

[2] Ebd.

[3] Die AQ Austria bestätigt in ihrem Jahresbericht 2015, dass der Bereich der ausländischen Bildungsanbieter eine große Herausforderung darstellt (S. 30)

[4] derstandard.at/2000050378059/Rektorenvorsitzender-Die-meisten-Privatunis-sind-weder-privat-noch-Unis