11794/J XXV. GP

Eingelangt am 02.02.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Hermann Brückl

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Familien und Jugend

betreffend Änderungen bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten

 

Die Tageszeitung „Die Presse“ hat in dem Artikel „Neue Hürden bei Absetzbarkeit von Babysitterkosten“ am 11. Jänner 2017 über Änderungen bei der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten berichtet:


„Wie qualifiziert muss man sein, um – außerhalb von Kindergarten und Schule – auf Kinder aufpassen zu können? Die Antwort auf diese Frage hat sich mit Jänner 2017 geändert. Zumindest, was die steuerliche Absetzbarkeit dieser Kinderbetreuungskosten betrifft.

 

Denn bisher galt ein Erwachsener für die private Kinderbetreuung (etwa als Babysitter) als qualifiziert, wenn er einen Achtstundenkurs zu den Grundlagen der Kinderbetreuung absolviert hat. Viele Studenten, aber auch Ältere (sogenannte Leihomas oder -opas), belegten diese kurzen Kurse. Damit konnten die Eltern der Kinder diese privat organisierte Betreuung im Ausmaß von 2300 Euro pro Kind und Jahr absetzen.

 

Das ändert sich nunmehr mit dem Steuerjahr 2017: Seit Jänner ist nämlich eine Ausbildung zur Kinderbetreuung im Ausmaß von 35 Stunden notwendig, damit die steuerliche Absetzbarkeit weiter gegeben ist. Die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit wurde 2009, im Jahr der Einführung, als großer Erfolg für die Entlastung von Familien gefeiert.

 

Dass die Bestimmungen nun recht schnell und leise geändert wurden, sorgt für einige Kritik. Von einer „unnötigen, bürokratischen Hürde“ spricht der katholische Familienverband. Auch die Institute, die die Ausbildung anbieten, sind erzürnt. Einerseits, weil sie im Herbst Kurse angeboten haben, die nun schon im Winter nicht mehr ausreichen. Andererseits, weil sie vermuten, dass sich wenige junge Babysitter die Ausbildung – die ob der wesentlich längeren Dauer nun wohl deutlich teurer wird – werden leisten können. „Das schafft nun schon einen Leidensdruck für die Anbieter und Absolventen“, sagt Claudia Schamann, die Leiterin von Nanny-Service, einer Institution, die Babysitter in Wien vermittelt. „Es ist auch eine Kostenfrage. Studenten, die nebenbei babysitten wollen, werden sich das sehr schwer leisten können.“

Vor allem aber, befürchtet Schamann, werde es zu Jahresende viele unwissende Eltern geben, die sich ihr Geld abholen wollen, das aber wegen der geänderten Bedingungen nicht tun können. Seit drei Jahren bietet Nanny-Service selbst Kurse an, die für das eigene Personal auch bezahlt werden. Ob man sich das in Zukunft wird leisten können, sei offen.

 

Im Familienministerium will man die plötzliche Änderung nicht kommentierten. Tatsächlich geht sie auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) aus dem Vorjahr zurück, der zu dem Schluss kam, dass die pädagogische Qualifizierung dieser Babysitter und Leihomas bzw. -opas mit jener einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters gleichwertig sein müsse. Letztere umfasst etwa in Wien derzeit 60 Stunden – zieht man spezifische Kurse für Tageseltern ab, ergibt sich laut Verwaltungsgerichtshof ein Ausmaß von 35 Stunden.

 

Die bisher erforderliche Qualifikation war dem VwGh also nicht ausreichend. Die Ausbildung umfasst neben Erste-Hilfe-Maßnahmen der Unfallverhütung auch Kurse im Bereich der Entwicklungspsychologie und Pädagogik sowie der Konfliktlösung.“

 

Auf der Website des Bundesministeriums für Familien und Jugend hat sich allerdings bis vor kurzem in der Rubrik „Kinderbetreuung /Steuerliche Absetzbarkeit“ bzgl. der Anforderungen an eine pädagogisch qualifizierte Person nach § 34 Abs. 9 Z 3 EStG 1988 noch die Information befunden, dass es sich bei der Erkenntnis des VwGH vom 30.9.2015, 2012/15/2011, wonach acht bzw. 16 Stunden Ausbildung zur Kinderbetreuung für die steuerliche Kinderabsetzung nicht ausreichen, um eine Einzelfallentscheidung handelt. Darauf wurde seitens des Ressorts auch in der Anfragebeantwortung 8246/AB noch einmal ausdrücklich hingewiesen.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Familien und Jugend folgende

 

Anfrage:

 

1.    Wie viele Personen haben in den letzten fünf Jahren Kinderbetreuungskosten steuerlich abgesetzt?

2.    Werden die nunmehrigen Änderungen im Hinblick auf die notwendige Qualifikation, um als pädagogisch qualifizierte Person im Sinne des Einkommenssteuergesetzes zu gelten, medial an betroffene Eltern  bzw. Betreuer kommuniziert?

3.    Wenn ja, in welcher Form?

4.    Wenn nein, warum nicht?

5.    Werden Sie betroffenen Personen, die bereits eine Ausbildung im Ausmaß von 8 bzw. 16 Stunden vorweisen können und nunmehr einen zusätzlichen – um ein Vielfaches teureren – Kurs belegen müssen, um weiterhin als pädagogisch qualifizierte Person im Sinne des Einkommenssteuergesetzes zu gelten, in irgendeiner Form finanziell entgegenkommen?

6.    Wenn ja, in welchem Ausmaß?

7.    Wenn nein, warum nicht?