11797/J XXV. GP

Eingelangt am 02.02.2017
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Anfrage

 

 

der Abgeordneten Dr. Jessi Lintl

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

 

betreffend Islamgesetz 2015 – Evaluierung 2016 – Theologische islamische Studien in Österreich

                                            

Das Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften erlassen wird (Islamgesetz 2015), wurde am 30. März 2015 im Bundesgesetzblatt I Nr. 39/2015 veröffentlicht und ist mit Ablauf dieses Tages in Kraft getreten.

 

Im Vorblatt und WFA zu diesem Gesetz ist der Zeitpunkt der internen Evaluierung mit 2016 angegeben. Jedoch sollte es auch zu einer umfassenden außenwirksamen Evaluierung des Jahres 2016 bzw. jenes Zeitraumes seit dem in Kraft treten des Islamgesetzes 2015 kommen, welche alle bis zum Zeitpunkt der Anfrage bestehenden Auswirkungen, und Zustände beschreibt, die dem Themenkreis Islam in Österreich zuzuordnen sind.

 

Zusätzlich wurde als 3. Maßnahme in Vorblatt und WFA die Einrichtung von islamisch-theologischen Studien angeführt. Als Zielzustand wurde die Möglichkeit definiert, dass ab 2016 an der Universität Wien Studien der islamischen Theologie möglich sein solle.

 

Aufgrund der aktuellsten Vorkommnisse, bei denen ein Attentatsversuch eines jugendlichen radikalen Islamisten durch die Polizei gerade noch verhindert werden konnte, ist der religiösen Jugenderziehung und den Lehrpersonen die dazu ausgebildet werden, höchste Aufmerksamkeit zu widmen, um Einflüsse von Hasspredigern zu verhindern.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nachstehende


ANFRAGE

 

1)    Welche konkreten finanziellen Kosten für den Bund sind seit dem in Kraft treten des IslamG 2015 im Jahr 2016 im Bereich der Universitäten im Zusammenhang mit § 24 leg. cit. entstanden, im Vergleich zu den im Vorblatt und WFA (446 der Beilagen XXV. GP – Regierungsvorlage) auf Seite 4 für 2016 angeführten Zahlen? (Bitte um detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen nach Personalaufwand und betrieblichem Sachaufwand)

2)    Wieviel Lehrpersonal gem. § 24 Abs. 3 leg. cit. wurde bisher angestellt? (Bitte aufgliedern nach Art des Lehrpersonals, Universitätsstandort der Anstellung, Geschlecht, Alter, Staatsbürgerschaft, Aufenthaltsstatus und nach welcher Glaubenslehre und/oder Religionsgesellschaft die Lehrperson angehört [zB. IGGÖ, ALEVI, SCHIA etc.])

3)    Wie wurde die Besetzung der Stellen gem. § 24 Abs. 4 leg. cit. Im Einzelnen vorgenommen

4)    Auf welche Art und Weise wurde mit den Religionsgesellschaften in Fühlungnahme getreten gem. § 24 Abs. 4 leg. cit?

5)    Wie erfolgte bzw. erfolgt die Überprüfung des Lehrpersonals gem. § 24 Abs. 4?

6)    Gibt es bereits Studienpläne bzw. wie sieht das Lehrangebot gem. dem IslamG 2015 aus, zumal auf der Website der Universität Wien[1] kein Lehrangebot für 2016 oder auch 2017 zu finden ist?

7)    Wenn ja, welchen Inhalt haben diese Studienpläne bzw. Lehrangebote?

8)    Wenn nein, zu welchem Zeitpunkt ist geplant, entsprechende Studienpläne zu veröffentlichen?

9)    Wenn nein, zu welchem Zeitpunkt ist geplant ein entsprechendes Lehrangebot zu veröffentlichen?

10) Falls es keine Studienpläne gäbe, existieren bereits Konzepte für Studienpläne?

11) Wenn nein, ab welchem Zeitpunkt sind diese zu erwarten und welche Kriterien werden diese zum Inhalt haben?

12) Wie viele Studierende gab es 2016 an der Universität Wien, welche ein theologisches Studium gem. § 24 IslamG begonnen haben? (Bitte um Aufgliederung nach Art des Studiums, Geschlecht, Alter, Staatsbürgerschaft und Aufenthaltsstatus)

13) Wie viele Studierende gab es 2016 an der Universität Wien, welche ein Studium bzw. Seminar oder Lehre mit Bezug zum Islam begonnen haben? (Bitte um aufgliederung nach Art des Studiums, Geschlecht, Alter, Staatsbürgerschaft und Aufenthaltsstatus)

14) Gibt es auch an anderen österreichischen Universitätsstandorten bereits die Möglichkeit, ein theologisches Studium gem. § 24 IslamG zu beginnen?

15) Wenn ja, bitte um die Beantwortung der oben angeführten Fragen 2 bis 12 sinngemäß auf den jeweiligen Universitätsstandort bezogen.

16) Wenn nein, ist die Möglichkeit eines theologischen Studiums gem. § 24 IslamG an anderen österreichischen Universitätsstandorten geplant?

17) Welche Regelungen gem. § 33 IslamG 2015 fallen in die sachliche Zuständigkeit Ihres Ressorts? (Bitte um Aufgliederung nach Paragraphen und Tatbestandselemente)



[1] https://iis.univie.ac.at/studium-und-lehre/