11813/J XXV. GP

Eingelangt am 06.02.2017
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend Zugriffsmöglichkeiten der Sozialversicherungsträger auf das Zentrale Melderegister

 

Im Sinne einer modernen, effizienten und bürgernahen Verwaltung ist die Zusammenarbeit verschiedener staatlicher Behörden und Institutionen unerlässlich. Gerade im Bereich von arbeits- und sozialrechtlichen Ansprüchen sind eine Vielzahl an Voraussetzungen bzw. Eventualitäten abzuklären, um die entsprechenden Ansprüche richtig festzustellen, kosteneffizient zu arbeiten, aber auch um Missbrauch zu unterbinden.

Gemäß § 360 (6) ASVG haben die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband unterschiedliche Möglichkeiten von Daten des Zentralen Melderegisters zu profitieren und sind zu einer Zusammenarbeit angehalten, wenn es z.B. um Namen, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Geburtsdatum oder ZMR-Zahl und Änderungen dieser Daten geht. Auf die Anschrift bzw. Wohnadresse kann dann zugegriffen werden, wenn zur Feststellung von Leistungsansprüchen das vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes geprüft wird, wie es auch für das Arbeitsmarktservice aufgrund der Gesetzesänderung (siehe BGBl. I Nr. 31/2017) seit 1.1.2017 möglich ist.

Für schnelle Verfahren und Anerkennungen von Leistungen, aber auch für zeitgerechte und richtige Zustellung von Informationen (bzgl. Leistungen und Ansprüchen) könnten automatische Datenabgleiche entsprechende Vereinfachungen für die ausführenden Behörden bringen und sicherstellen, dass die Versicherten die entsprechenden Informationen zeitgerecht erhalten. Diesen Fragen der Verwaltungsvereinfachung stehen natürlich stets datenschutzrechtliche Bedenken gegenüber, die bei solchen Zugriffsmöglichkeiten stets mit bedacht werden müssen.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Gibt es automatisierte Zugriffsmöglichkeiten bzw. Datenabgleiche zwischen Sozialversicherungsträgern bzw. dem Hauptverband und dem Zentralen Melderegister?

2.    Wenn ja, welche Fälle bzw. welche Daten sind davon umfasst?

3.    Wenn nein, weshalb nicht?

4.    Weshalb ist der Zugriff auf Anschrift bzw. Wohnadresse nur zulässig, wenn dies zur Überprüfung von Angaben über das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes notwendig ist?

5.    Könnte ein automatisierter Datenabgleich insbesondere der Anschrift bzw. Wohnadresse nicht den Informationsfluss zwischen Sozialversicherungsträgern bzw. Hauptverband und den zu informierenden Versicherten beschleunigen?

6.    Wenn ja, weshalb wird nicht auf eine solche Möglichkeit eines automatischen Austausches hingewirkt?

7.    Wenn nein, was spricht gegen die Annahme, dass eine Beschleunigung einträte?

8.    Liegen Aufzeichnungen darüber vor, wie oft Sozialversicherungsträger bzw. der Hauptverband auf Daten des Zentralen Melderegisters zurückgreifen?

9.    Wenn nein, weshalb nicht?

10. Wenn ja, in wie vielen Fällen wurde das Verfahren nach § 14 Abs. 2 Meldegesetz 1991 von der Pensionsversicherungsanstalt in Anspruch genommen? (jährlich seit 2010)

11. Wenn ja, in wie vielen Fällen unternahm die Pensionsversicherungsanstalt Abfragen nach dem Auswahlkriterium des Anschrift (bzw. Wohnadresse) zur Überprüfung der Angaben über das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes? (jährlich seit 2010)

12. Wird das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes nur dann überprüft, wenn angegeben wird, dass ein solcher vorliegt?

13. Wenn ja, warum nicht in allen Fällen, in denen ein gemeinsamer Haushalt und damit zusammenhängende Rechtsfolgen Auswirkungen auf einen Leistungsanspruch haben kann?

14. Wenn ja, weshalb kann eine solche Überprüfung nicht automatisiert stattfinden?

15. Welchen zusätzlichen Beitrag zur vereinfachten Administration könnte eine Erfassung der Sozialversicherungsnummer im Rahmen des Meldewesens leisten?