11815/J XXV. GP

Eingelangt am 08.02.2017
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten  Herbert Kickl, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Peter Wurm

und weiterer Abgeordneter 

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend Arbeitslosengeld-Sperre 2016

103.804 mal wurde Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gestrichen - Um 1.373 oder 1,34% öfter als 2015 – Zahl der von Arbeitslosigkeit Betroffenen im Vorjahr um 9.775 auf 960.701 gestiegen

 

Die Gesamtzahl der Sperren von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist im Jahr 2016 um 1.373 oder 1,34 Prozent auf 103.804 gestiegen. Während die Sperren wegen Versäumen der Kontrollmeldung oder wegen Selbstkündigung zurückgingen, stieg die Zahl der Sperren wegen Verweigerung oder Vereitelung der Arbeitsaufnahme deutlich an. Insgesamt 16 Prozent der Sperren (2015: 14%) betrafen im Vorjahr die eigentlichen „Missbrauchsfälle“ (nach § 9 und § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes/ALVG). Parallel zu den Sperren stieg im Vorjahr auch die Zahl der von Arbeitslosigkeit betroffenen Personen (mindestens einen Tag im Jahr arbeitslos) um 9.775 auf insgesamt 960.701.

 

Konkret gab es 2016 insgesamt 16.557 (plus 2.297 bzw. +16,11%) Sperren wegen Verweigerung oder Vereitelung einer Arbeitsaufnahme oder Schulungsmaßnahme (nach § 10 ALVG). In einem solchen Fall wird das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe für sechs Wochen, im Wiederholungsfall für acht Wochen gesperrt. Bei gänzlicher Arbeitsunwilligkeit (nach § 9 ALVG) kann das Arbeitslosengeld auch ganz gestrichen werden. Das kam 2016 in 236 Fällen vor (plus 11 bzw. +4,89 %).

 

"Konkreter Hintergrund der höheren Zahl an Sperren wegen Verweigerung der Arbeitsaufnahme im Vorjahr ist vorallem die Tatsache, dass wir deutlich mehr offene Stellen haben und damit auch mehr Vermittlungsvorschläge machen können.", so Johannes Kopf, Vorstand des Arbeitsmarktservice (AMS) Österreich.


56 Prozent der Sanktionen wurden 2016 wegen Versäumnis eines Kontrolltermins (§ 49 ALVG) verhängt. Bleiben Jobsuchende dem vereinbarten AMS-Termin unentschuldigt fern, kann das Arbeitslosengeld bis zur neuerlichen Kontaktaufnahme (meist wenige Tage) vorübergehend gestrichen werden. Im Vorjahr war dies 58.270 Mal (minus 424 bzw. 0,72%) der Fall.

 

28 Prozent der sogenannten Sperren betreffen die Wartefrist bei Selbstkündigung. Nach § 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erhalten Jobsuchende bei Selbstkündigung die ersten vier Wochen kein Arbeitslosengeld ausbezahlt. Davon waren im Vorjahr insgesamt 28.741 Personen betroffen, um 511 oder 1,75% weniger als noch 2015.

 

Zum längeren Zeitvergleich: Während im Jahr 2011 rund 104.000 Sanktionen ausgesprochen wurden, sank dieser Wert 2012 auf rund 98.900 und stieg im Jahr 2014 wieder auf 101.000, im Jahr 2015 auf rund 102.000 Fälle an

http://www.ams.at/ueber-ams/medien/ams-oesterreich-news/arbeitslosengeld-sperren-vorjahr-erneut-gestiegen

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz folgende 

 

Anfrage

 

  1. Wie teilt sich die Sperre auf Arbeitslosengeldempfänger und Notstandshilfegeldempfänger 2016 auf?
  2. Wie teilt sich die Sperre auf Arbeitslosengeldempfänger und Notstandshilfegeldempfänger 2016 pro Bundesland auf?
  3. Wie teilt sich die Sperre wegen Verweigerung oder Vereitelung einer Arbeitsaufnahme oder Schulungsmaßnahme 2016 pro Bundesland auf?
  4. Wie teilt sich die Sperre wegen gänzlicher Arbeitsunwilligkeit 2016 pro Bundesland auf?