11843/J XXV. GP

Eingelangt am 14.02.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Harald Walser, Freundinnen und Freunde an  den Bundesminister für Inneres

betreffend Vollzug des Abzeichengesetzes

BEGRÜNDUNG

 

Österreich hat sich durch Art. 4 und 9 des Staatsvertrages von Wien BGBl. 152/1955, völkerrechtlich verpflichtet, Propaganda zugunsten der Vereinigung mit Deutschland sowie „alle nazistische oder militaristische Tätigkeit und Propaganda in Österreich zu verhindern“. Das Verbotsgesetz, StGBl. 13/1945, bestimmt im § 1, dass die NSDAP, ihre Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK), ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände sowie alle nationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen überhaupt aufgelöst sind und dass ihre Neubildung verboten ist. Das Abzeichengesetz 1960, BGBl. 84, bestimmt in § 1, dass Abzeichen einer in Österreich verbotenen Organisation öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden dürfen. Nach geltender Rechtsprechung findet der § 1 des Abzeichengesetz 1960 auf die nach § 1 Verbotsgesetz verbotenen Organisationen Anwendung. Zum Vollzug des Abzeichengesetzes ist das Innenministerium bestimmt.

 

Zum Sinn und Zweck des Abzeichengesetzes wird in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage festgehalten:

 

„Den Abzeichen einer Organisation kommt in der Regel eine mehrfache Funktion zu. (…) Schließlich wird von diesen Abzeichen an sich eine propagandistische und den Geist der Organisation verpflanzende Wirkung erwartet.

Die Erfahrung lehrt, daß es nicht immer ausreichend ist, eine verbotene Organisation in allen ihren Erscheinungsformen zu beseitigen. Es muß vielmehr auch verhindert werden, daß Handlungen gesetzt werden, (…) mit denen der Geist derselben wachgerufen werden kann. Ein geeignetes Mittel für die Setzung solcher Handlungen stellen die Abzeichen der Organisation dar.


 

Das Aufscheinen der Abzeichen der in Österreich verbotenen Organisationen in der Öffentlichkeit (…) könnte auch eine Schädigung des Ansehens Österreichs im Ausland zur Folge haben. (…) Es ist daher aus innenpolitischen und außenpolitischen Gründen notwendig, jedem wie immer gearteten öffentlichen Aufscheinen oder Auftauchen der erwähnten Abzeichen energisch und wirksam entgegenzutreten.“

 

Die unterfertigenden Abgeordneten haben aufgrund der medialen Berichterstattung über den schleppenden Vollzug Bedenken, ob dieses wichtige Gesetz – das in enger Verbindung mit dem Verbotsgesetz und dem Staatsvertrag steht – allen Behörden bekannt ist und auch immer bestmöglich angewandt wird.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

Beispiel 1:

1.    Am Grazer Zentralfriedhof befindet sich seit 1934 das Grab von Hans Tita Probst. Auf dem Grab ist ein Hakenkreuz eingraviert. Im Jahr 2002 wurde das Grab und das sichtbare Hakenkreuz öffentlich problematisiert (Der Standard, Streit um Hakenkreuz auf Grazer Grabstein, 01.07.2002, S. 7). Bei der Polizei wurden in Folge mehrfach Anzeigen deswegen eingebracht, sowohl im Jahr 2002 als auch im Jahr 2006 (Der Standard, Grab als Nazi-Huldigung Graz, 19.10.2006, S. 9). Die Staatsanwaltschaft Graz wurde zumindest zweimal damit befasst und stellte das Verfahren ein (Kurier, Wir prüfen das jetzt, 01.02.2014, S. 21). 2014 kündigte die Stadt Graz eine Anzeige an. Daraufhin ließ sich ein Beamter der LPD Steiermark im Kurier mit der Aussage zitieren: "‘Wir schauen uns das jetzt genau an, wir prüfen das.‘ Bereits kommende Woche will L. ein erstes Ergebnis haben. Allerdings sei das Problem keine ‚einfache Frage‘, da es sich um einen alten Grabstein mit alter Inschrift handle.“ (Kurier, Wir prüfen das jetzt, 01.02.2014, S. 21). Die LPD Steiermark drohte dem Besitzer des Grabes mit einer Verwaltungsstrafe nach dem Abzeichengesetz, in Folge ließ der Besitzer das Hakenkreuz mit einer kleinen Platte abdecken (Kurier, Hakenkreuz auf Grab wurde nach Strafandrohung abgedeckt, 01.05.2014, S. 20). War das Innenministerium als die das Abzeichengesetz vollziehende Behörde in diesen, 12 Jahre dauernden Verwaltungsakt, eingebunden? Wenn ja, wie und seit wann?

2.    Warum wurde seitens der Sicherheitsbehörde nicht bereits 2002 mit einer Strafandrohung die Entfernung des verbotenen Symbols erzwungen?

3.    Warum wurden seitens der Sicherheitsbehörde zwischen 2002 und 2014 zweimal Anzeigen nach dem Abzeichengesetz an die Staatsanwaltschaft zur rechtlichen Beurteilung weitergeleitet, obwohl die Vollziehung des Verwaltungsstrafrechts in die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden bzw. Sicherheitsbehörden fällt? Auf welcher Rechtsgrundlage geschah das?

4.    Warum wurde nach Feststellung der Strafbarkeit des gezeigten Symbols nicht sofort eine Strafe ausgesprochen sondern erst eine Strafe angedroht? Auf welcher Rechtsgrundlage geschah das?

5.    Warum wurde die Entfernung dieses Ärgernisses der Friedhofsverwaltung (Diözese Graz) überlassen und nicht durch die Sicherheitsbehörden bzw. Verwaltungsstrafbehörden eingeschritten? Auf welcher Rechtsgrundlage geschah das?

6.    Das Innenministerium führt eine Statistik zum Abzeichengesetz. Für welches Jahr wurde dieser Fall in die Statistik aufgenommen? 2002, 2006 oder 2014?

 

Beispiel 2:

7.    Am Friedhof in Linz-Urfahr befindet sich das Grab für Gisbert Katzwendel. Auf dem Grab sind SS-Runen, Lebensrune und Todesrune eingraviert. Mitte Juli 2015 wurde dieser Umstand öffentlich problematisiert (Kurier, NS-Runen auf Grab müssen entfernt werden, 16.07.2015 S. 16). Den Medien ist zu entnehmen, dass in Folge die Friedhofsverwaltung den Grabeigentümern eine Frist zur Entfernung gesetzt hat. Bereits eine Woche später waren die SS-Runen mit einem schwarzen Klebestreifen abgedeckt, die Lebens- und Todesrune weiter sichtbar. (Kurier: SS-Runen auf Linzer Grabstein mit Klebestreifen abgedeckt, 21.07.2015, S. 18). Im September 2015 waren die drei verbotenen Symbole weiterhin nicht entfernt oder nur abgeklebt. Die Friedhofsverwaltung äußerte sich laut Kurier wie folgt: "W., die durch den KURIER bereits im Juli davon in Kenntnis gesetzt wurde, rechtfertigt das damit, dass die Rechtsabteilung der Linz AG üblicherweise nicht mit dem Abzeichengesetz konfrontiert werde. ‚Nach meinen bisherigen Informationen fiel die Lebens- und Todesrune nicht eindeutig in das Verbotsgesetz - weil dort nicht aufgelistet.‘ Ein ihr nun vorgelegtes Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis vom 24.02.1983 werfe aber ein völlig neues Licht auf die Angelegenheit. ‚Diese höchstgerichtliche Entscheidung belehrt uns eines Besseren.‘“ (Kurier, Nach SS-Runen müssen auch die Lebens- und Todesrunen vom Grabstein, 02.09.2015, S.19) War das Innenministerium als die das Abzeichengesetz vollziehende Behörde in dieses Verfahren eingebunden? Wenn ja, wie und seit wann?

8.    Warum wurde nach Feststellung der Strafbarkeit des gezeigten Symbols nicht sofort eine Strafe ausgesprochen?

9.    Warum wurde die Entfernung dieses Ärgernisses der Friedhofsverwaltung überlassen und nicht durch die Sicherheitsbehörden bzw. Verwaltungsstrafbehörden eingeschritten? Auf welcher Rechtsgrundlage geschah das?

10. Falls die Sicherheitsbehörde doch eingebunden war: Wurde auch hier der Fall an Staatsanwaltschaft zur rechtlichen Beurteilung weitergeleitet obwohl die Vollziehung des Verwaltungsstrafrechts in die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden bzw. Sicherheitsbehörden fällt? Auf welcher Rechtsgrundlage geschah das?

11. Das Innenministerium führt eine Statistik zum Abzeichengesetz. 2015 sind darin 0 Anzeigen nach dem Abzeichengesetz angeführt. Offensichtlich hat es im gegenständlichen Fall aber ein Vergehen nach dem Abzeichengesetz gegeben. Warum scheint dieser Fall nicht in der Statistik auf?

12. Zur Vollziehung des Abzeichengesetzes ist nach § 4 des Abzeichengesetzes das Innenministerium bestimmt. Ist es im Sinne des Gesetzgebers, dass in diesem Fall die Auslegung der Judikatur von Höchstgerichten – es wird immerhin auf ein „Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis vom 24.02.1983“ verwiesen – und der Strafvollzug der Friedhofsverwaltung bzw. einer Aktiengesellschaft (Linz AG) überlassen wird?

 

Beispiel 3:

13. Auf einem Turm der Burgruine Hochkraig in Kärnten/Koroška ist ein großes Hakenkreuz zu sehen. Seit Jahrzehnten wird dies problematisiert, es wird von TouristInnen und aus der Bevölkerung immer wieder angezeigt. Die Sicherheitsbehörden leiten entsprechende Anzeigen immer an die Staatsanwaltschaft weiter, welche zur Einstellung verdammt sind. Zuletzt wurde 2008 ein solches Verfahren dort eingestellt (Salzburger Nachrichten, Hakenkreuz auf Burgruine regt Bürger auf, 13.08.2014, S. 10). Dass das Symbol nicht nach dem Verbotsgesetz sondern nach dem Abzeichengesetz zu ahnen ist, ist den Behörden vor Ort bekannt. Die SN schreibt dazu: „Das Symbol dürfte aber auch gegen das Abzeichengesetz verstoßen. Das wäre Sache der BH St. Veit/Glan. Dort hört man zum ersten Mal, dass das Abzeichengesetz zum Tragen kommen könnte.“ (Salzburger Nachrichten, Hakenkreuz auf Burgruine regt Bürger auf, 13.08.2014, S. 10) War das Innenministerium als die das Abzeichengesetz vollziehende Behörde in dieses Verfahren eingebunden? Wenn ja, wie und seit wann?

14. Warum wurde seitens der Sicherheitsbehörde bisher nicht nach dem Abzeichengesetz gegen diese Verbreitung des Symbols eingeschritten?

15. Warum wurden seitens der Sicherheitsbehörde Anzeigen nach dem Abzeichengesetz an die Staatsanwaltschaft zur rechtlichen Beurteilung weitergeleitet, obwohl die Vollziehung des Verwaltungsstrafrechts in die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden bzw. Sicherheitsbehörden fällt? Auf welcher Rechtsgrundlage geschah das?

16. Die Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan wurde dem Bericht nach offenbar von den SN zum ersten Mal auf das Abzeichengesetz hingewiesen. Ist dies wirklich der Fall oder wurde die entsprechende BH auch auf anderem Wege über die Existenz des Abzeichengesetzes informiert – etwa über Dienstaufsicht, Oberbehörden, Erlässe, o.Ä.?

17. Das Innenministerium führt eine Statistik zum Abzeichengesetz. Für welches Jahr wurde dieser Fall in die Statistik aufgenommen?

 

Beispiel 4:

18. In Feldbach, Bezirk Südoststeiermark, befindet sich im öffentlichen Raum ein Denkmal, das zwei Symbole zeigt: Das Ärmelabzeichen der 14.Waffen-SS-Division und das Mützenabzeichen der 14.Waffen-SS-Division. Im August 2016 wurden durch das Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstands, den Landesverband Steiermark des KZ-Verbands und den Bund sozialdemokratischer Freiheitskämpfer Steiermark eine Sachverhaltsdarstellung wegen dieses Denkmals eingebracht (www.doew.at/cms/download/9r7a5/Feldbach_Doew.pdf), in der der Verdacht nach Verstoß nach dem Abzeichengesetz iVm dem Verbotsgesetz aufgestellt wird. Ende Oktober 2016 wurde das Denkmal verhüllt (Kleine Zeitung, Die umstrittenen Denkmäler sind jetzt verhüllt, 29.Oktober 2016, S. 30-31). War das Innenministerium als die das Abzeichengesetz vollziehende Behörde in dieses Verfahren eingebunden? Wenn ja, wie und seit wann?

19. Die Verhüllung nahm – wie dem letztzitierten Zeitungsbericht zu entnehmen ist – die örtliche ÖKB-Delegation vor. Warum wurde nicht seitens der Verwaltungsstrafbehörde oder der Sicherheitsbehörde sondern einer privaten Vereinigung ein rechtskonformer Zustand hergestellt?

20. Seitens der Bezirkshauptmannschaft als Verwaltungsstrafbehörde stand offenbar nie in Frage, dass es sich bei den beiden Symbolen – dem Ärmelabzeichen der 14.Waffen-SS-Division und dem Mützenabzeichen der 14.Waffen-SS-Division – um nach dem Abzeichengesetz in Verbindung mit dem Verbotsgesetz strafbare Symbole handelt. Teilt das Innenministerium die Ansicht der Unterbehörde, dass es sich bei der Waffen-SS um eine nach dem Verbotsgesetz verbotene Organisation und Wehrverband der NSDAP handelt und somit alle die von dieser Organisation verwendeten Symbolen nach dem Abzeichengesetz zu verfolgen sind?

21. Das Innenministerium führt eine Statistik zum Abzeichengesetz. Wird dieser Fall – Einbringung der Sachverhaltsdarstellungen durch die Opferverbände und darauffolgende Verhüllung des Denkmals – in die Statistik für 2016 aufgenommen werden?

 

Beispiel 5:

22. Im Ehrenhain des Ulrichsbergs, somit im Stadtgebiet der Stadt Klagenfurt/Celovec, befindet sich eine Tafel für Angehörige des Reichsarbeitsdienstes – RAD (Siehe Beilage 1). Es zeigt das Symbol des Reichsarbeitsdienstes (Spaten mit spitzem Blatt, darunter Ähren). Der Reichsarbeitsdienst war eine Organisation der NSDAP (Organisationsbuch der NSDAP, 1943, S. 465ff). Das auf der Tafel gezeigte Symbol entspricht eindeutig dem vom Reichsarbeitsdienst verwendeten Symbol (Organisationsbuch der NSDAP, 1943, S. 64-67, siehe Beilage 2). Der Kleinen Zeitung war zu entnehmen, dass es im Zuge der Ulrichsbergfeier 2016 zu Sachbeschädigungen im Ehrenhain gekommen ist (Kleine Zeitung, Ulrichsberg-Gedenkstätte beschmiert, 12.10.2016, S. 16), einer anderen Zeitung, dass das LV Kärnten die Ermittlungen übernommen hat (Kronen Zeitung, Farb-Attacke am Ulrichsberg, 12.10.2016, S. 18). In den beiden zitierten Zeitungen sind Bilder einer der mit Farbe verunstalteten Tafeln zu sehen, es handelt sich um die Tafel des Reichsarbeitsdienstes. Teilt das Innenministerium die hier vertretene Auffassung, dass es sich beim Reichsarbeitsdienst/RAD um eine Organisation der NSDAP gehandelt hat, folglich der RAD eine nach dem Verbotsgesetz verboten Organisation ist und letztlich das Symbol des RAD nach dem Abzeichengesetz zu verfolgen ist?

23. Hat das LV Kärnten neben den Ermittlungen nach den Verursachern der Sachbeschädigung auch Ermittlungen nach dem Abzeichengesetz gestartet? Wenn nein: Warum nicht? Wenn ja, wie weit sind diese Ermittlungen fortgeschritten?

24. Hat sich im Zuge der Ermittlungen wegen der Tafel-Sachbeschädigung eine juristische oder natürliche Person bei den Behörden als durch die Sachbeschädigung Geschädigter gemeldet? Wurde diese Person bzw. diese Organisation postwendend mit einer Strafe nach dem Abzeichengesetz belegt?

25. Da die verunstalteten Tafeln zur Instandsetzung wohl abmontiert werden: Hat die Behörde die Beschlagnahmung bereits angeordnet – zumal bei einem Vergehen nach dem Abzeichengesetz laut § 3, Abs. 2, der Gegenstand zu verfallen hat?

 

Beispiel 6:

26. Im Ehrenhain des Ulrichsbergs, somit im Stadtgebiet der Stadt Klagenfurt/Celovec, befindet sich auch eine Tafel für das 15.SS-Kosaken-Kavallerie-Korps. Die Tafel zeigt fünf Symbole, die von diesem Verband als Ärmelabzeichen getragen wurde (Siehe Beilage 3). Im August 2016 wurden durch das Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstands, den Landesverband Kärnten des KZ-Verbands und dem Verein Memorial Kärnten/Koroška eine Sachverhaltsdarstellung wegen dieser Tafel eingebracht (http://www.doew.at/cms/download/frv95/Uberg_Kosaken_doew.pdf), in der der Verdacht nach Verstoß nach dem Abzeichengesetz iVm dem Verbotsgesetz aufgestellt wird. Den Medien war zu entnehmen, dass die bei der LPD Kärnten eingebrachte Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt weitergeleitet wurde (Salzburger Nachrichten, Wie in Österreich mit SS-Symbolen umgegangen wird, 22.9.2016, S. 2). In den Sachverhaltsdarstellungen wird angenommen, dass die verschiedenen Kosaken-Verbände zwar erst der Wehrmacht angehört haben, jedoch mit Erlass vom 4.11.1944 in die (Waffen-)SS übernommen worden sind (Sachverhaltsdarstellung DÖW, S. 2 und 9). Auch die Wehrmacht anerkannte diese Überführung in die SS mit einem Schreiben vom 20.12.1944 (ebd., S. 2 und 10). Der sodann gebildete Verband hieß 15. SS-Kosaken-Kavallerie-Korps. Teilt das Innenministerium die in den Anzeigen vertretene Auffassung, dass es sich beim 15. SS-Kosaken-Kavallerie-Korps um einen Wehrverband der NSDAP gehandelt hat, folglich das 15.SS-Kosaken-Kavallerie-Korps eine nach dem Verbotsgesetz verboten Organisation ist und letztlich die Verwendung des Symbols der 15. SS-Kosaken-Kavallerie-Korps nach dem Abzeichengesetz zu verfolgen ist?

27. Warum wurde seitens der Sicherheitsbehörde die Anzeige nach dem Abzeichengesetz an die Staatsanwaltschaft zur rechtlichen Beurteilung weitergeleitet, obwohl die Vollziehung des Verwaltungsstrafrechts in die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden bzw. Sicherheitsbehörden fällt? Auf welcher Rechtsgrundlage geschah das?

28. Wurde auch die Tafel des 15. SS-Kosaken-Kavallerie-Korps im Oktober beschädigt? Wenn ja: Hat sich hier eine juristische oder natürliche Person bei den Behörden als Geschädigter gemeldet? Wurde diese Person bzw. diese Organisation mit einer Strafe nach dem Abzeichengesetz belegt?

29. War das Innenministerium als die das Abzeichengesetz vollziehende Behörde in dieses durch die Sachverhaltsdarstellungen ausgelöste Verfahren eingebunden? Wenn ja, wie und seit wann?

30. Das Innenministerium führt eine Statistik zum Abzeichengesetz. Wurde dieser Fall in die Statistik aufgenommen?

 

Beispiel 7:

31. In Bleiburg/Pliberk, Bezirk Völkermarkt/Velikovec, befindet sich ein Denkmal namens „Kroatische Gedenkstätte auf dem Loibacher Feld“. Im August 2016 wurde durch das Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstands, den Landesverband Kärnten des KZ-Verbands und dem Verein Memorial Kärnten/Koroška eine Sachverhaltsdarstellung wegen dieses Denkmals eingebracht (http://www.doew.at/cms/download/err9l/Pliberk_doew.pdf), in der der Verdacht nach Verstoß nach dem Abzeichengesetz iVm dem Verbotsgesetz geäußert wird. Das Denkmal trägt eine Aufschrift in deutscher und kroatischer Sprache („U ČAST I SLAVU POGINULOJ HRVATSKOJ VOJSCI, SVIBANJ 1945“ bzw. „ZUM GEDENKEN AN DIE GEFALLENEN KROATEN, MAI 1945“) Die wörtliche Übersetzung der kroatischen Inschrift lautet: „Zu Ruhm und Ehren der gefallenen kroatischen Armee, Mai 1945“ (ebd., S.10). Neben dem Spruch sind zwei Symbole angebracht, eines davon Wappen (Schachbrettmuster mit weißen und roten Feldern, mit weiß beginnend, vgl. Beilage 4). Das Wappen ist, wie in der Sachverhaltsdarstellung unterstrichen wird, nicht zu verwechseln mit dem Wappen der heutigen Republik Kroatien (Schachbrettmuster mit Rot beginnend, zudem darüber Wappenkrone). Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt/Velikovec erklärte sich für die Anzeige zuständig und holte bei der Oberbehörde, dem Landesamt für Verfassungsschutz (LV) in der Landespolizeidirektion Kärnten, eine Stellungnahme ein. Basierend auf dieser Stellungnahme erklärte die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt/Velikovec gegenüber den Einbringern der Sachverhaltsdarstellung am 7.9.2016, dass das Verfahren einzustellen sei. Als Begründung für die Einstellung wurde geäußert, dass es sich beim angezeigten Wappen um „ein altes historisches Wappen“ handle und dieses „ohne jeglichen Konnex (…), nach der österreichischen Rechtsordnung (…) nicht zu verfolgen ist.“ (Schreiben der BH VK an DÖW vom 7.9.2016, Hervorhebung durch die Behörde). War das Innenministerium als die das Abzeichengesetz vollziehende Behörde in dieses Verfahren eingebunden? Wenn ja, wie und seit wann?

32. Waren in die Prüfung, Beurteilung und Bewertung des Sachverhalts durch die BH VK noch andere Stellen oder ExpertInnen als die genannte Oberbehörde eingebunden? Wenn ja, welche?

33. Waren in die Prüfung, Beurteilung und Bewertung des Sachverhalts durch das LV der LPD Kärnten noch andere Stellen oder ExpertInnen eingebunden? Wenn ja, welche?

34. Waren in die Prüfung, Beurteilung und Bewertung des Sachverhalts auch externe (Osteuropa-)HistorikerInnen eingebunden? Wenn ja, wer?

35. Die Sachverhaltsdarstellung des DÖW gibt einen sehr differenzierten und historisch fundierten Überblick mit zahlreichen Quellen. Welche Quellen haben die beiden genannten Behörden zu Rate gezogen um zu einer gegenteiligen Einschätzung zu kommen? Wurde Wikipedia als Quelle herangezogen? Wenn ja: Ist Wikipedia eine ausreichende Quelle zu Beurteilung des Sachverhalts?

36. Es stellt eine unbestrittene Tatsache dar, dass das angezeigte Wappen (Schachbrett, mit Weiß beginnend) zu unterschiedlichen Zeitpunkten von verschiedenen Entitäten - darunter Königreichen, Kronländern, Organisationen und Verbänden - genutzt wurde. Gleichzeitig diente das angezeigte Wappen eben als Ärmelabzeichen eines Verbands der (Waffen-)SS. Teilt das Innenministerium die von der BH VK und dem LV der LPD Kärnten vertretene Rechtsansicht, dass bei einer solchen unterschiedlichen Verwendung von Symbolen der ältesten nachweisbaren und nicht der inhaltlich wahrscheinlichsten der Vorzug zu geben ist?

37. Erachtet das Innenministerium – als mit dem Vollzug des AbzG betrauter Behörde – die Wortfolge „Mai 1945“ in irgendeiner Weise als einen zumindest denkbaren Hinweis, dass ein Zusammenhang mit dem Dritten Reich bestehen könnte?

38. Ist es für das BMI – als mit dem Vollzug des AbzG betrauter Behörde – bei Verwendung eines Symbols neben der Wortfolge „Mai 1945“ zulässig, von einem Symbol „ohne jeglichen Konnex“ zu sprechen?

39. Wie weiter oben festgestellt wurde, wurde die Sachverhaltsdarstellung betreffend der 15. SS-Kosaken-Kavallerie-Korps von der LPD Kärnten bzw. dem Landesamt Verfassungsschutz (LV) an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt weitergeleitet, im Fall der Sachverhaltsdarstellung an die BH Völkermarkt/Velikovec betreffend Bleiburg/Pliberk erstellte dieselbe Behörde jedoch eine inhaltliche Expertise für die BH. Warum erklärt sich dieselbe Behörde bei der gleichen Sachlage und demselben Delikt für das Abzeichengesetz einmal zuständig und einmal nicht? Auf welcher Rechtsgrundlage geschah dies?

40. Welche, etwaigen durch Fortbildungen oder Seminare belegbaren, Expertisen im Bereich Rechtsextremismus bestehen im Landesamt Verfassungsschutz (LV) bei der LPD Kärnten?

41. Welche, etwaigen durch Fortbildungen oder Seminare belegbaren, Expertisen im Bereich Wappenkunde, südosteuropäischer Geschichte, Geschichte der k.u.k. Monarchie bzw. Truppengeschichte von Wehrmachts-, SS- und Freiwilligenverbänden bestehen im Landesamt Verfassungsschutz (LV) bei der LPD Kärnten?

42. Das Innenministerium führt eine Statistik zum Abzeichengesetz. Wurde dieser Fall 2016 in die Statistik aufgenommen?

 


Beispiel 8:

43. Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss des Landtags des Landes Salzburg beschäftigte sich in seiner Sitzung vom 25. April 2012 mit dem Abzeichengesetz (Nr. 482 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 4. Session der 14. GP). Neben den Abgeordneten war auch ein externer Experte in den Ausschuss geladen. Im Zuge der Debatte wurde der Umstand zu Protokoll genommen, dass bei der

„vor einem Jahr in Hallein stattgefundene ‚Militaria‘-Sammlerbörse (…) zahlreiche SS-Uniformkappen, Hakenkreuzarmbinden, Wehrmachtsorden etc zum Verkauf angeboten worden seien“ (ebd., S. 1).

Ein hoher Beamter der LPD bzw. SD Salzburg, der im Ausschuss als Experte berichtete, wurde wie folgt protokolliert:

„Oberst P. (Sicherheitsdirektion Salzburg) berichtet, dass die Exekutive Veranstaltungen wie die Militariabörse bereits im Vorfeld und auch während dieser Veranstaltung zur Kenntnis nehme und überwache. Anwendung finden dafür das Strafrecht und die Verwaltungsrechtsgesetze. Mit der Staatsanwaltschaft sei das insofern abgeklärt, dass es hier um die innere Tatseite in Bezug auf das Verbotsgesetz, das in diesem Fall nicht zum Tragen komme, gehe. Nach dem Abzeichengesetz werden Sammler, die dort auftreten und kaufen, nicht angezeigt. Bei den angebotenen Waren, die dort verkauft werden, sind die entsprechenden Symbole abzudecken. Dies werde im Vorfeld durch die Exekutive wahrgenommen. Leute, die dort verkaufen, wüssten diesbezüglich Bescheid und würden auch zusätzlich gezielt informiert. An den Verkaufstagen seien Beamte selbstverständlich vor Ort. Bei der Sammlerbörse ‚Militaria‘ habe es keine Anzeige gegeben.“ (ebd., S. 2).

Warum wird in Salzburg das Abzeichengesetz durch die Sicherheitsbehörden nicht exekutiert? Auf welcher Rechtsgrundlage geschieht dies?

44. Verstößt das Anbieten bzw. der Verkauf von „SS-Uniformkappen“ und „Hakenkreuzarmbinden“ gegen das Abzeichengesetz? Wurde während oder nach der „Sammlerbörse“ durch Sicherheitsbehörden gegen die Händler Strafen verhängt? Wurden die Gegenstände nach dem AbzG für verfallen erklärt?

45. 2012 wurden laut Statistik des BMI 31 Mal nach dem Abzeichengesetz Strafen ausgesprochen. Wie viele davon machen die Strafen der Halleiner Sammlerbörse aus? Wie hoch waren die Strafen?

46. Das Verbotsgesetz sanktioniert u.a. Wiederbetätigung, wobei ein Vorsatz nachweisbar sein muss. Das Abzeichengesetz (und Art. III Abs. 1, Z. 4 EGVG) sanktioniert das Zeigen und den Verkauf von NS-Symbolen und NS-Gegenständen wenn ein Vorsatz nicht vorliegt. Auf welcher gesetzlichen Basis kann die zuständige Sicherheitsbehörde beschließen, das AbzG (und das EGVG) nicht zu vollziehen?

47. Ist dem Innenministerium das Erkenntnis des VwGH 0661/77 vom 25.10.1977 bekannt in dem festgestellt wurde, dass der Verkauf einer Münze mit Hakenkreuz nach dem Abzeichengesetz zu bestrafen ist, obwohl beim Verkauf das Hakenkreuz selbst nicht sichtbar war?

48. Im seinerzeitigen Verfahren (VwGH 0661/77, 25.10.1977) war die SD Salzburg zweitinstanzliche Behörde und vertrat darin die Ansicht der Erstbehörde, nämlich das schon das Anbieten der Münze mit Hakenkreuz vom Abzeichengesetz verboten ist. Worauf ist der Wandel in der Anwendung des Gesetzes innerhalb des Wirkungsbereichs der LPD/SD Salzburg in den letzten 40 Jahren zurückzuführen?

 

Statistik:

49. Die Entwicklung in der Verfolgungsstatistik des Innenministeriums ist stark gegenläufig. In den fünf Jahren 1984 bis 1988 gab es 471 Anzeigen nach dem Verbotsgesetz und 209 Anzeigen nach dem Abzeichengesetz. In den fünf Jahren von 2011 bis 2015 gab es 3047 Anzeigen nach dem Verbotsgesetz und 87 Anzeigen nach dem Abzeichengesetz. Wie ist der Anstieg bei Verbotsgesetz-Anzeigen auf 647% gegenüber einem Fallen der Abzeichengesetz-Anzeigen auf 42% zu erklären?

50. Ist es möglich, dass sich bei den mehr als 100 das Abzeichengesetz vollziehenden Behörden (Bezirkshauptmannschaften und Landespolizeidirektionen in Städten) die Ansicht durchgesetzt hat, dass für die Strafverfolgung von Neonazismus und Huldigung des Nationalsozialismus usw. ausschließlich die Gerichte samt Staatsanwaltschaften zuständig seien?

51. Wann wurde seitens Ihres Ministeriums zuletzt der das Abzeichengesetz für die Behörden der ersten Instanz erläuternde Erlass ergänzt und neu erlassen?

52. Welche das Abzeichengesetz interpretierende Judikate von Höchstgerichten wurde in diesen Erlässen aufgearbeitet bzw. bis zu welchem Jahr?

53. Werden alle gemeldeten Verdachtsfälle, etwa eingebrachten Sachverhaltsdarstellungen oder Meldungen in Zeitungen usw. mit dem Hinweis auf ein Vergehen nach dem AbzG ans Ministerium gemeldet oder nur die ausgesprochenen Straferkenntnisse? Auf Basis welches Gesetzes oder Erlasses geschieht dies?

54. Die jährliche Kriminalitätsstatistik des Innenministeriums weist eine Zahl der Anzeigen nach dem AbzG aus – wie setzt sich diese Zahl zusammen? Meldungen welcher Behörden umfasst sie?

55. Wie viele Meldungen nach dem Abzeichengesetz wurden an die „Meldestelle NS-Wiederbetätigung“ des Innenministeriums seit 2010 aufgenommen? Oder nimmt die Meldestelle, dem Namen entsprechend, tatsächlich nur Fälle von „Wiederbetätigung“ an, jedoch keine nach dem Abzeichengesetz?

56. Die Verfassungsschutzberichte bis inkl. 2012 wiesen Vergehen nach Art. III Abs. 1 Ziff. 4 EGVG gesondert aus, seit 2014 nur mehr gesamt (Art. III Abs. 1 Ziff. 3 und 4 EGVG). Wie viele Straferkenntnisse nach dem Art. III Abs. 1 Ziff. 4 EGVG gab es 2013, 2014, 2015? Wie viele Straferkenntnisse nach dem Art. III Abs. 1 Ziff. 3 EGVG gab es 2013, 2014, 2015?

57. Einzelne Tathandlungen können gegen mehrere Delikte verstoßen, etwa gegen Verbotsgesetz und Abzeichengesetz - wobei sodann ersteres Vorrang hätte. Es ist anzunehmen, dass bei einem Teil der 953 im Jahr 2015 wegen Verbotsgesetz angezeigten Sachverhalte nicht gegen das Verbotsgesetz verstoßen wurde – die Ermittlungen somit eingestellt wurden oder mit einem Freispruch endeten – hingegen aber gegen das Abzeichengesetz. Neben den Staatsanwaltschaften bzw. den Gerichten obliegt es somit auch den Sicherheitsbehörden, die Strafwürdigkeit des Verhaltens zu überprüfen. In Frage kommt dabei grundsätzlich eine Tatbegehung gemäß Abzeichengesetz oder EGVG (Art. III Abs. 1, Z. 4). 2015 wurden von den 953 nach dem Verbotsgesetz angezeigten Fällen laut Justizministerium 71 auch verurteilt. Wie viele Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat nach dem Abzeichengesetz bzw. EGVG (Art. III Abs. 1, Z. 4) wurden im gleichen Zeitraum jeweils geführt? Wie viele Strafen wurden in diesem Zeitraum nach den Bestimmungen des Abzeichengesetzes bzw. EGVG (Art. III Abs. 1, Z. 4) jeweils ausgesprochen? Wie viele dieser Strafverfahren wurden zuvor von den Strafverfolgungsbehörden zurückgelegt? Wie viele nach Einstellung des Ermittlungsverfahren bzw. nach Freispruch wieder aufgenommen?

58. 2014 zeigten die Sicherheitsbehörden 663 Taten nach dem Verbotsgesetz an, die Gerichte sprachen 62 Verurteilungen aus. Gleichzeitig wurden 13 Straferkenntnisse nach dem AbzG und 19 nach dem EGVG (Art. III Abs. 1 Z. 3 und 4) ausgesprochen. Wie viele der Straferkenntnisse nach dem AbzG folgten auf Einstellungen/Freisprüche? Wie viele der Straferkenntnisse nach dem EGVG (Art. III Abs. 1 Z. 4) folgten auf Einstellungen/Freisprüche? Wie viele dieser Strafverfahren wurden zuvor von den Strafverfolgungsbehörden zurückgelegt? Wie viele nach Einstellung des Ermittlungsverfahren bzw. nach Freispruch wieder aufgenommen?

59. 2013 zeigten die Sicherheitsbehörden 529 Taten nach dem Verbotsgesetz an, die Gerichte sprachen 49 Verurteilungen aus. Gleichzeitig wurden 17 Straferkenntnisse nach dem AbzG und 48 nach dem EGVG (Art. III Abs. 1 Z. 3 und 4) ausgesprochen. Wie viele der Straferkenntnisse nach dem AbzG folgten auf Einstellungen/Freisprüche? Wie viele der Straferkenntnisse nach dem EGVG (Art. III Abs. 1 Z. 4) folgten auf Einstellungen/Freisprüche? Wie viele dieser Strafverfahren wurden zuvor von den Strafverfolgungsbehörden zurückgelegt? Wie viele nach Einstellung des Ermittlungsverfahren bzw. nach Freispruch wieder aufgenommen?

60. 2012 zeigten die Sicherheitsbehörden 466 Taten nach dem Verbotsgesetz an, die Gerichte sprachen 59 Verurteilungen aus. Gleichzeitig wurden 31 Straferkenntnisse nach dem AbzG und 17 nach dem EGVG (Art. III Abs. 1 Z. 4) ausgesprochen. Wie viele der Straferkenntnisse nach dem AbzG folgten auf Einstellungen/Freisprüche? Wie viele der Straferkenntnisse nach dem EGVG (Art. III Abs. 1 Z. 4) folgten auf Einstellungen/Freisprüche? Wie viele dieser Strafverfahren wurden zuvor von den Strafverfolgungsbehörden zurückgelegt? Wie viele nach Einstellung des Ermittlungsverfahren bzw. nach Freispruch wieder aufgenommen?

61. Laut Verfassungsschutzbericht 2015 (VSB 2015, S.13) lag bei 238 der 1.156 "bekannt gewordenen Tathandlungen" eine "unspezifische oder sonstige Motivlage" vor, darunter "u. a. Provokationen, Anbieten von NS-Devotionalien am Flohmarkt ohne Wiederbetätigungsabsicht". Das Anbieten von NS-Devotionalien stellt – unabhängig davon ob es einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt – eine vom Abzeichengesetz § 1, Abs. 1 sanktionierte Tat dar, wie auch der VwGH (0661/77, 25.10.1977) bestätigte. Wie viele der 238 Tathandlungen mit "unspezifische oder sonstige Motivlage" betrafen 2015 das "Anbieten von NS-Devotionalien am Flohmarkt ohne Wiederbetätigungsabsicht"? Wie viele Strafen (AbzG bzw. EGVG Art. III Abs. 1 Z. 4) wurden deswegen ausgesprochen?

62. Wie viele der rund 330 Tathandlungen im Berichtsjahr 2014 mit "unspezifische oder sonstige Motivlage" betrafen das "Anbieten von NS-Devotionalien am Flohmarkt ohne Wiederbetätigungsabsicht" (VSB 2014, S.20)? Wie viele Strafen (AbzG bzw. EGVG Art. III Abs. 1 Z. 4) wurden deswegen ausgesprochen?

63. Wie viele der rund 93 Tathandlungen im Berichtsjahr 2013 mit "unspezifische oder sonstige Motivlage" betrafen das "Anbieten von NS-Devotionalien am Flohmarkt ohne Wiederbetätigungsabsicht" (VSB 2014/2013, S.21)? Wie viele Strafen (AbzG bzw. EGVG Art. III Abs. 1 Z. 4) wurden deswegen ausgesprochen?

64. Wie viele der rund 136 Tathandlungen im Berichtsjahr 2012 mit "unspezifische oder sonstige Motivlage" betrafen das "Anbieten von NS-Devotionalien am Flohmarkt ohne Wiederbetätigungsabsicht" (VSB 2013, S.17-18)? Wie viele Strafen (AbzG bzw. EGVG Art. III Abs. 1 Z. 4) wurden deswegen ausgesprochen?

65. Im Verfassungsschutzbericht 2014 war zu lesen (S. 16): "Die Agitationen im Kontext Rechtsextremismus waren auch 2014 vielfältig. Sie umfassten Propagandaaktivitäten, Radikalisierungs- und Rekrutierungsversuche via Internet und einschlägigen Druckwerken (…), Kundgebungen, Skandieren von NS-Parolen im öffentlichen Raum, (…) Verkauf von NS-Devotionalien auf Flohmärkten, Vertrieb von verhetzender Musik und einschlägigen Materialien, Posten in rechtsextremistischen internationalen Internetforen, (…)". Wenn der "Verkauf von NS-Devotionalien auf Flohmärkten" (S.16) eine "Agitationen im Kontext Rechtsextremismus" (S.16) ist, warum wird dann seitens des Ministeriums das "Anbieten von NS-Devotionalien am Flohmarkt" (S.20) als "unspezifische/sonstige Motivlage" (S.20) und nicht als rechtsextremistisch gewertet?

66. Der Verfassungsschutzbericht listet "Anzeigen nach dem Abzeichengesetz" stets unter "Strafbarer Handlungen mit rechtsextremem Hintergrund". Tatsächlich bedarf es zur Verwirklichung der vom AbzG sanktionierten Tat nicht zwingend einen rechtsextremen Hintergrund oder Vorsatz. Sieht das Innenministerium sichergestellt, dass alle Vergehen nach dem AbzG, nicht nur die mit "rechtsextremen Hintergrund", wirkungsvoll verfolgt werden?

67. Den Erläuternden Bemerkungen zum Abzeichengesetz 1960, immerhin einer Regierungsvorlage aus dem Innenministerium, ist zu entnehmen, dass es „aus innenpolitischen und außenpolitischen Gründen notwendig [ist], jedem wie immer gearteten öffentlichen Aufscheinen oder Auftauchen der erwähnten Abzeichen energisch und wirksam entgegenzutreten.“ Wird seitens des Innenministeriums diesem Gesetzeszweck durch effektiven Vollzug entsprochen? Wird seitens Ihres Hauses die Erfüllung dieses Gesetzeszwecks durch Kontrolle und Dienstaufsicht sichergestellt?

 

 

Siehe Beilage 1:

RAD

RAD

 

 

Siehe Beilage 2:

RAD_NSDAP

RAD_NSDAP

 

 

 

Siehe Beilage 3:

15KKK

 


 

Siehe Beilage 4:

dkm