11852/J XXV. GP

Eingelangt am 15.02.2017
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mühlberghuber

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Gewaltschutz durch einstweilige Verfügungen

 

Österreich war das erste Land Europas, das ein Gewaltschutzgesetz erlassen hat. In Kraft getreten ist es am 1. Mai 1997 und enthält im Strafgesetzbuch, der Exekutionsordnung und in der Zivilprozessordnung verankerte Bestimmungen, die das Ziel haben, Personen vor Gewalt zu schützen.

 

Im Laufe der Zeit wurden einige Erweiterungen und Modifikationen der Schutzmechanismen beschlossen. Bereits im Juli 2006 wurde die „Anti-Stalking-EV“ (§ 382g EO) eingeführt. Im Juni 2009 folgte das „2. Gewaltschutzgesetz“. In diesem wurden die bisherigen Tatbestände der Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens und des weiteren Zusammentreffens in gesonderte Bestimmungen gegossen. § 382b regelt nun in Form von einstweiligen Verfügungen den „Schutz vor Gewalt in Wohnungen“, § 382e EO den „Allgemeinen Schutz vor Gewalt“.

 

Im Dezember des Vorjahres wurden zahlreiche Diskussionsveranstaltungen zum Thema „20 Jahre Gewaltschutzgesetz“ abgehalten. Vertreter aller Parteien begrüßten die Zielsetzung und die Ausführung der einschlägigen Gesetzesstellen. Um die gesellschaftliche Entwicklung besser einschätzen und darauf adäquat reagieren zu können, sind allerdings auch Daten vonnöten, wie oft und in welcher Form die entsprechenden Instrumente durch die Gerichte verwendet werden.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Justiz folgende

 

Anfrage

 

1.         Wie viele einstweilige Verfügungen gemäß § 382b EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) haben die Gerichte in den Jahren 2014 bis 2016 erlassen? (Ersucht wird um eine Aufschlüsselung nach Jahren und Bundesländern)

 

2.         Wie stellt sich die Geschlechterverteilung hinsichtlich der Gegner der gefährdeten Parteien dar?

 

3.         Welche Staatsangehörigkeit weisen die Gegner der gefährdeten Parteien auf?

 

4.         Auf welche Dauer wurden die einstweiligen Verfügungen (§ 382b EO) erlassen?

 

5.         Wie viele minderjährige Personen waren in derartige Sachverhalte verwickelt
(§ 382c Abs. 3 Z 2 EO)?

 

6.         Wie viele einstweilige Verfügungen gemäß § 382b EO wurden nach der Anordnung eines Betretungsverbots bzw. einer Wegweisung gemäß § 38a SPG erlassen?

 

7.         Wie viele einstweilige Verfügungen gemäß § 382e EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) haben die Gerichte in den Jahren 2014 bis 2016 erlassen? (Ersucht wird um eine Aufschlüsselung nach Jahren und Bundesländern)

 

8.         Wie stellt sich die Geschlechterverteilung hinsichtlich der Gegner der gefährdeten Parteien dar?

 

9.         Welche Staatsangehörigkeit weisen die Gegner der gefährdeten Parteien auf?

 

10.      Auf welche Dauer wurden die einstweiligen Verfügungen (§ 382e EO) erlassen?

 

11.      Wie viele einstweilige Verfügungen gemäß § 382g EO („Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre“) haben die Gerichte in den Jahren 2014 bis 2016 erlassen? (Ersucht wird um eine Aufschlüsselung nach Jahren und Bundesländern)

 

12.      Wie stellt sich die Geschlechterverteilung hinsichtlich der Gegner der gefährdeten Parteien dar?

 

13.      Welche Staatsangehörigkeit weisen die Gegner der gefährdeten Parteien auf?

 

14.      Auf welche Dauer wurden die einstweiligen Verfügungen (§ 382g EO) erlassen?