11882/J XXV. GP

Eingelangt am 16.02.2017
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Anfrage

 

der Abgeordneten Judith Schwentner, Eva Mückstein, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Justiz

betreffend Zwei Jahre FMedRÄG 2015

BEGRÜNDUNG

 

Am Beginn des Jahres 2017 jährte sich das Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetz (FMedRÄG) 2015 zum zweiten Mal. Durch die Novellierung des Fortpflanzungsmedizingesetzes haben nun auch Frauen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften die Möglichkeit, auf Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung (z.B. Samenspende) zurückzugreifen. Ebenso wurden auch die Eizellspende sowie die Präimplantationsdiagnostik (PID) in sehr eingeschränkter Form zugelassen.

Im Zuge der parlamentarischen Behandlung konnte parteiübergreifende Einigkeit darüber erzielt werden, dass dem Recht des Kindes auf Wissen um seine Identität mehr Beachtung geschenkt werden sollte. Die Gesetzeslage sieht vor, dass Kinder nach Vollendung des 14. Lebensjahres Einsicht in die Aufzeichnungen der Krankenanstalt über die Person des Samenspenders bzw. der Eizellspenderin zu gewähren bzw. Auskunft zu erteilen ist. Wird ein durch gespendete Keimzellen gezeugtes Kind von seinen Eltern mangelhaft informiert (Arzt oder Krankenanstalt wird nicht genannt, sondern nur die Tatsache, dass mittels gespendeter Keimzelle gezeugt wurde), so wird die Durchsetzung seines Einsichts- und Auskunftsrechtes deutlich erschwert. Weiters wurde die Problematik erkannt, dass sich die Identitätssuche für viele Kinder bereits vor dem 14. Lebensjahr als drängend erweist. Am 21. Jänner 2015 verabschiedete der Nationalrat eine Entschließung (62/E XXV.GP), die vorsieht, dass das Gesundheitsministerium und das Justizministerium die Möglichkeit der Schaffung eines zentralen Registers über Samen- und Eizellspende in Hinblick auf eine vereinfachte Auskunftsmöglichkeit der Kinder prüfen werden. Bei der Auskunftserteilung solle im Sinne des Kindeswohls darauf Bedacht genommen werden, dass den Auskunftsberechtigten Beratung und Hilfestellungen angeboten werden. Weiters solle geprüft werden, ob und unter welchen Umständen Auskünfte auch bereits vor dem 14. Lebensjahr des Kindes erteilt werden können. Teil der Entschließung war zudem die Prüfung, ob bei der statistischen Erhebung (festgelegt in §21 Abs.2 FMedG) auch noch darüber hinausgehende Daten zur Gewährleistung der Qualitätssicherung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung erhoben werden sollen.

Die Prüfungsergebnisse sollen, so der Entschluss, innerhalb von zwei Jahren vorliegen. Im Rahmen der Beantwortung der Grünen Anfrage 8716/J XXV.GP (17.3.2016) sowie der Anfrage 8720/J XXV.GP (17.3.2016) kündigten Justizminister Brandstetter sowie Gesundheitsministerin Oberhauser an, dass die Ergebnisse der Zusammenarbeit von BMJ und BMG in dieser Frage fristgerecht dem Nationalrat vorgelegt werden. Die Frist von zwei Jahren ist nun vergangen. Ergebnisse sollten nun vorliegen.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1.    Welche Schritte wurden im Justiz- sowie im Gesundheitsministerium bislang unternommen, um die in der Entschließung 62/E XXV.GP vorgesehenen Prüfungen vorzunehmen?

2.    Gibt es bereits Ergebnisse hinsichtlich der Erarbeitung eines zentralen Registers über Samen- und Eizellspende?

3.    Wenn ja: wann werden die Ergebnisse dem Nationalrat vorgelegt?

4.    Falls es noch keine Ergebnisse gibt: bis wann rechnen Sie mit Ergebnissen?

5.    Liegt bereits ein Ergebnis der Prüfung vor, unter welchen Umständen Kinder bereits vor dem 14. Lebensjahr Auskünfte über die Identität ihrer biologischen Eltern haben sollten?

6.    Welche Form der Beratung und Hilfestellung wird für Auskunftsberechtigte bei der Auskunftserteilung angedacht?

7.    Welche Daten zur Gewährleistung der Qualitätssicherung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung sollten aus Ihrer Sicht bei der statistischen Erhebung (§21b Abs. 2) ergänzt werden?