11883/J XXV. GP

Eingelangt am 20.02.2017
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend Fraktionsförderungen in der Arbeiterkammer 2015 und 2016

 

Aufgrund des § 54 Abs. 3 Z 13 Arbeiterkammergesetz ist es möglich, dass die Arbeiterkammer wahlwerbenden Gruppen eine finanzielle Unterstützung nach Maßgabe des Jahresvoranschlages zukommen lassen können. Diese Tatsache ist aufgrund mehrerer Aspekte kritisch zu beurteilen.

Während die staatliche Parteienfinanzierung mittlerweile fast durchgängig klar geregelt ist, ist die Förderung von parteinahen Fraktionen in den Interessenverbänden äußerst intransparent und wird scheinbar bewusst als Geheimnis behandelt. Als öffentlich rechtliche Körperschaften dürfen Kammern seit dem Parteiengesetz 2012 nicht mehr an politische Parteien und „nahestehende Organisationen“ spenden. Allerdings werden  per gesetzlicher Definition die Fraktionsfinanzierungen nicht als Spenden behandelt. Somit fällt, zu Ungunsten der Transparenz und des Bürgers, die Fraktionsförderung nicht unter die Offenlegungspflicht. Nach der Ausbezahlung der Gelder an die parteinahen Fraktionen gibt es von Seiten der Kammern scheinbar keinerlei Überprüfung wofür die Gelder verwendet werden.

Mit der Anfragebeantwortung 4870/AB (XXV. GP) wurde die Höhe der Fraktionsförderung der Arbeiterkammer bekannt. Insgesamt 8,264 Millionen Euro an Fraktionsförderung flossen 2014. Welche wahlwerbenden Gruppierungen hierbei am meisten profitierten, welche Grundlagen zur Fraktionsförderung angewendet wurden, oder gar eine Bekanntgabe was mit diesen Geldern in den Fraktionen geschah, ist bisher nicht bekannt.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Wie hoch waren die finanziellen Unterstützungen für wahlwerbende Gruppen in der Arbeiterkammer? (einzeln für 2015 und 2016, für jede Landesarbeiterkammer und die Bundesarbeiterkammer einzeln)

2.    Wofür dürfen diese Mittel verwendet werden?

3.    Gibt es konkrete Vorgaben über die Mittelverwendung?

a.    Wenn ja, wie sehen diese aus?

b.    Wenn nein, warum nicht?

4.    Gibt es Kontrollen über eine korrekte Mittelverwendung?

5.    Gibt es Sanktionsmechanismen bei Verstößen gegen die Vorgaben zur Mittelverwendung?

6.    Auf welcher Grundlage werden die finanziellen Unterstützungen für wahlwerbende Gruppen berechnet?

7.    Wie kann das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz seiner Aufsichtspflicht nachkommen, wenn es laut 4870/AB (XXV. GP) nicht einmal die Zuteilung der Mittel an einzelne wahlwerbende Gruppen kennt?

8.    Wie kann das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz seiner Aufsichtspflicht nachkommen, wenn ihm laut 4870/AB (XXV. GP) nicht einmal die Beschlüsse über Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung von Fraktionen bzw. wahlwerbenden Gruppen der Länderkammern und der Bundesarbeiterkammer vorliegen?

9.    Weshalb setzt sie das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Aufsichtsbehörde nicht dafür ein, dass die einzelnen Fraktionsförderungen in den vorliegenden Rechnungsabschlüssen aufgelistet werden müssen?

10. Kann das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Aufsichtsbehörde sicherstellen, dass die Fraktionsförderungen bzw. Unterstützung wahlwerbender Gruppen nicht auch an politische Parteien oder andere Organisationen flossen?

a.    Wenn nein, warum nicht?

b.    Wenn ja, wie?