11885/J XXV. GP

Eingelangt am 20.02.2017
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

 

betreffend nicht gewährter Rechtsschutz der Arbeiterkammer

 

Gemäß § 7 hat die Arbeiterkammer ihren zugehörigen Mitglieder in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten zu beraten und ihnen insbesondere Rechtsschutz, durch gerichtliche Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten, zu gewähren. Die Arbeiterkammer kann unter Umständen gemäß Abs. 5 einen solchen Rechtschutz nicht gewähren.

Problematisch daran ist, dass die Nichtgewährung des Rechtsschutzes von den betroffenen Arbeitnehmer_innen nicht bekämpft werden können. D.h. es bestehen keine Rechtsmittel, um gegen eine solche Nichtgewährung vorzugehen. Um hier entsprechende Rechtsmittel für die Betroffenen bereitzustellen, soll die Nichtgewährung des Rechtsschutzes bescheid mäßig ausgestellt werden.

Fraglich ist, ob die Arbeiterkammer überhaupt entsprechende Aufzeichnungen über abgelehnte Fälle haben und es dazu ein entsprechendes Problembewusstsein innerhalb der Aufsichtsbehörde gibt.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    In wie vielen Fällen wurde seit 2010 von der Arbeiterkammer gem. § 7 Abs. 5 Arbeiterkammergesetz kein Rechtsschutz gewährt? (jährlich seit 2010, einzeln für jede Landeskammern)

a.    weil der Rechtsschutz offenbar mutwillig oder in einem aussichtslosen Fall oder gegen eine hinlänglich ausjudizierte Rechtsmeinung verlangt wird (§ 7 Abs. 5 Z. 1 AKG)

b.    weil der Rechtsschutz im Vergleich zu dem zu erwartenden Erfolg einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde (§ 7 Abs. 5 Z. 2 AKG)

c.    weil die Prozessführung im Einzelfall den von den Arbeiterkammern gemäß § 1 wahrzunehmenden allgemeinen Interessen der Arbeitnehmer widersprechen würde (§ 7 Abs. 5 Z. 3 AKG)

2.    In wie vielen Fällen wurde seit 2010 von der Arbeiterkammer gem. § 7 Abs. 5 Arbeiterkammergesetz kein Rechtsschutz in vollem Umfang gewährt? (jährlich seit 2010, einzeln für jede Landeskammern)

a.    weil der Rechtsschutz offenbar mutwillig oder in einem aussichtslosen Fall oder gegen eine hinlänglich ausjudizierte Rechtsmeinung verlangt wird (§ 7 Abs. 5 Z. 1 AKG)

b.    weil der Rechtsschutz im Vergleich zu dem zu erwartenden Erfolg einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde (§ 7 Abs. 5 Z. 2 AKG)

c.    weil die Prozessführung im Einzelfall den von den Arbeiterkammern gemäß § 1 wahrzunehmenden allgemeinen Interessen der Arbeitnehmer widersprechen würde (§ 7 Abs. 5 Z. 3 AKG)

3.    Wie verhindert die Aufsichtsbehörde, dass die Arbeiterkammer nicht willkürlich den Rechtsschutz nicht gewährt?

4.    Wie kann sichergestellt werden, dass Zwangsmitglieder der Arbeiterkammer zu ihrem rechtmäßig zustehenden Rechtsschutz kommen, wenn es keine rechtlichen Möglichkeiten gibt gegen Entscheidungen gem. § 7 Abs. 5 AKG vorzugehen?

5.    Ist es für das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Aufsichtsbehörde vorstellbar, dass die Ablehnung oder nicht vollumfängliche Gewährung des Rechtsschutzes bescheidmäßig festgestellt wird und damit anfechtbar wird?

6.    Wenn ja, wurde eine solche Regelung bereits geprüft?

7.    Wenn ja, bist wann ist mit der Umsetzung zu rechnen?

8.    Wenn nein, weshalb nicht?