11920/J XXV. GP

Eingelangt am 24.02.2017
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Anfrage

 

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Justiz

betreffend die Anwendung des Verbotsgesetzes und § 283 StGB (Verhetzung) im Jahr 2016

BEGRÜNDUNG

 

Rechtsextreme und rassistisch motivierte Tathandlungen befinden sich in Österreich auf hohem Niveau und hatten in den letzten Jahren eine steigende Tendenz.

Letztendlich stellt sich aber die Frage, wie mit den Anzeigen aufgrund des Verdachts der Begehung von Straftaten nach dem NS-Verbotsgesetz 1947 oder § 283 StGB (Verhetzung) bei der Justiz weiter verfahren wird.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1.    Wie viele staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung nach dem NS-Verbotsgesetz 1947 oder § 283 StGB (Verhetzung) – aufgegliedert nach den einzelnen Tatbeständen, Staatsanwaltschaften und Geschlecht - hat es im Jahr 2016 gegeben?

2.    Wie viele Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung nach dem NS-Verbotsgesetz 1947 oder § 283 StGB (Verhetzung) - aufgegliedert nach den einzelnen Straftatbeständen, Staatsanwaltschaften und Geschlecht - wurden im Jahr 2016 abgebrochen bzw. ausgeschieden?

3.    Wie viele Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung nach dem NS-Verbotsgesetz 1947 oder § 283 StGB (Verhetzung) - aufgegliedert nach den einzelnen Tatbeständen, Staatsanwaltschaften und Geschlecht - wurden im Jahr 2016 durch die Staatsanwaltschaft eingestellt?

4.    In wie vielen Strafverfahren nach dem NS-Verbotsgesetz 1947 oder § 283 StGB (Verhetzung)  - aufgegliedert nach den einzelnen Tatbeständen, Staatsanwaltschaften und Geschlecht - wurden im Jahr 2016 diversionsrechtliche Bestimmungen angewandt?

5.    Welche diversionsrechtlichen Bestimmungen waren das?

6.    Wie viele Strafverfahren nach dem NS-Verbotsgesetz 1947 oder § 283 StGB (Verhetzung) - aufgegliedert nach den einzelnen Tatbeständen, Staatsanwaltschaften und Geschlecht - wurden im Jahr 2016 durch die Staatsanwaltschaft angeklagt?

7.    Wie viele Strafverfahren endeten nach dem NS-Verbotsgesetz 1947 oder § 283 StGB (Verhetzung) - aufgegliedert nach den einzelnen Tatbeständen, Landesgerichtssprengel und Geschlecht - im Jahr 2016 mit einem Freispruch?

8.    Wie viele Strafverfahren endeten nach dem NS-Verbotsgesetz 1947 oder § 283 StGB (Verhetzung) - aufgegliedert nach den einzelnen Tatbeständen, Landesgerichtssprengel und Geschlecht - im Jahr 2016 mit einer Verurteilung?

9.    Welche Strafen (Freiheitsstrafe/Geldstrafe; bedingt/teilbedingt/unbedingt) wurden konkret ausgesprochen?

10. Wie viele Verfahren im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung nach dem NS-Verbotsgesetz 1947 und § 283 StGB (Verhetzung) - aufgegliedert nach den einzelnen Tatbeständen, Landesgerichtssprengel und Geschlecht - waren mit Stand 31.12.2016 offen?

11. Wie viele dieser Verfahren sind gegliedert nach dem Verfahrensstand jeweils schon länger als ein, bzw. zwei, bzw. drei Jahre oder länger gerichtsanhängig?

12. Wie viele Personen befanden sich zum Stichtag 31.12.2016 wegen eines Delikts nach dem Verbotsgesetz in einer österreichischen Justizanstalt in Haft?

13. Wie viele Personen befanden sich zum Stichtag 31.12.2016 wegen Verhetzung in einer österreichischen Justizanstalt in Haft?

14. Gemäß Erlass BMJ-S604.001/0003-IV 3/2016 haben die Leiter der Staatsanwaltschaften dann, wenn es aufgrund der internen Gegebenheiten (insbesondere etwa im Hinblick auf die Personalsituation bzw. aufgrund entsprechenden Anfalls) zweckmäßig ist, Strafsachen nach dem Verbotsgesetz, wegen Verhetzung (§ 283 StGB) und terroristischer Vereinigung (§ 278b StGB), terroristische Straftaten (§§ 278c StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB), Strafsachen nach den §§ 278e und 278f bzw. 282a StGB („extremistische Strafsachen“) in einem Referat zu vereinigen und einem Staatsanwalt, bei großem Umfang der Geschäfte mehreren Staatsanwälten, zu übertragen. An welchen Staatsanwaltschaften gibt es ein solches Sonderreferat?

15. Wie viele StaatsanwältInnen sind derzeit in den jeweiligen Sonderreferaten beschäftigt?

16. Im Nachrichtenmagazin „profil“ kündigten Sie am 28.1. 2017 an, dass für die Bekämpfung von Hasskriminalität im allerweitesten Sinne fünf neue Sonderstaatsanwälte, schwerpunktmäßig in Wien, abgestellt werden sollen. Wann werden diese fünf neuen StaatsanwältInnen einsatzbereit sein?

17. An welchen Sonderreferaten welcher Staatsanwaltschaften werden die fünf StaatsanwältInnen eingesetzt werden?

18. Was ist unter Hasskriminalität im allerweitesten Sinne zu verstehen? Sollen die fünf neuen StaatsanwältInnen auch zur Verfolgung von Verbrechen nach den §§ 278b ff StGB herangezogen werden?