12058/J XXV. GP

Eingelangt am 01.03.2017
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Anfrage

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Josef Schellhorn, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betreffend Arbeitszeitregelungen im Ministerkabinett

 

Wie die Beantwortungen zu den Anfragen 8721/J-8735/J XXV. GP aufgezeigt haben, unterliegt ein Großteil der Mitarbeiter_innen von Kabinetten in den Ministerien dem Vertragsbedienstetengesetz bzw. insbesondere darin vorgesehener Sonderverträge gem. § 36 VBG. Da die konkrete Ausgestaltung dieser Sonderverträge nicht weiter geregelt ist, bleibt natürlich die Frage offen, welche arbeits- und sozialrechtlichen Re-gelungen für diese Sonderverträge zur Anwendung gelangen.

Dies ist besonders vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion über die Arbeitszeitflexibilisierung für unselbstständig Erwerbstätige besonders interessant. Denn weshalb sollten für Mitarbeiter_innen des Kabinetts eines Bundesministers bzw. einer Bundesministerin, andere Schutzbestimmungen gelten, als beispielsweise für Personen im höheren Management eines Unternehmens.

Grundsätzlich sind für die Dienstzeit die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechts anzuwenden, doch aufgrund der möglichen Sonderverträge ist hier eine Umgehung möglich. Insbesondere ist eine Umgehung ausdrücklich in § 48f Abs 2 Z 2 BDG vorgesehen.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

1.    Gibt es für die Mitarbeiter_innen Ihres Kabinettes vertraglich festgelegte Arbeitszeitregelungen?

2.    Wenn ja, wie hoch ist die tägliche Normalarbeitszeit?

3.    Wenn ja, wie hoch ist die Tageshöchstarbeitszeit?

4.    Wenn ja, wie hoch ist die wöchentliche Normalarbeitszeit?

5.    Wenn ja, wie hoch ist die wöchentliche Höchstarbeitszeit?

6.    Wenn ja, wie lange sind die Durchrechnungszeiträume?

7.    Wenn ja, unter welchen Umständen fallen Zeit- oder Geldzuschläge an?

8.    Wenn nein, weshalb gibt es keine vertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen?

9.    Wenn nein, besteht keine besonderes Schutzbedürfnis von Mitarbeiter_innen Ihres Kabinettes?