12283/J XXV. GP

Eingelangt am 07.03.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

an die Bundesministerin für Familien und Jugend

betreffend Auswirkungen erfolgreicher Therapien auf erhöhte Familienbeihilfe bei chronischen Krankheiten

 

Familien mit chronisch kranken Kindern steht aufgrund finanzieller Mehrbelastung eine erhöhte Familienbeihilfe zu. Voraussetzung für eine Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe ist, dass das Kind laut Familienlastenausgleichsgesetz § 8 (4), "erheblich behindert" ist. Der Grad der Behinderung muss dabei laut § 8 (5) mindestens 50% betragen. Die Feststellung über den Grad der Behinderung nimmt das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) anhand der so genannten Einschätzungsverordnung vor. Bei rheumatischen Erkrankungen trifft ein Behindertengrad von 50% zu, wenn "Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität" und "Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie" der Fall sind. Offen ist die Frage, wie sich eine erfolgreiche Therapie der Krankheit auf den Anspruch der Familienbeihilfe auswirkt, wenn die Symptome der Krankheit durch die Therapie eingedämmt werden können, aber bei einer chronischen Krankheit, trotz allem dauerhaft bestehen bleiben.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

1.    Wie viele Personen erhielten erhöhte Familienbeihilfe aufgrund Familienlastenausgleichsgesetz § 8 (4)? (Getrennt nach Bundesland und den Jahren 2010-2016)

a.    Welches finanzielle Ausmaß hatten diese Zahlungen an erhöhter Familienbeihilfe?

b.    Wie haben sich die Zahlungen der erhöhten Familienbeihilfe entwickelt? (In Euro und getrennt nach Bundesland und den Jahren 2010-2016)

2.    Aufgrund welcher Erkrankungen, Behinderungen oder weiterer Einschränkungen erhielten die Personen erhöhte Familienbeihilfe nach Familienlastenausgleichsgesetz § 8 (4)? (Wenn möglich getrennt bzw. aufgeschlüsselt nach psychisch und physischer Beeinträchtigung oder Krankheitsbild, Bundesland und den Jahren 2010-2016)

a.    Welches finanzielle Ausmaß hatten diese Zahlungen an erhöhter Familienbeihilfe jeweils?

3.    Laut Familienlastenausgleichsgesetz § 8 (6) gilt: "Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen."

a.    Wie viele ärztliche Sachverständigungsgutachten wurden nach Familienlastenausgleichsgesetz § 8 (6) erstellt? (Getrennt nach Bundesland und den Jahren 2010-2016)

b.    Wie viele dieser Gutachten bestätigten einen Anspruch auf erhöhte Familienbehilfe nach Familienlastenausgleichsgesetz § 8 (4), da ein Grad der Behinderung von mindestens 50% gegeben war? (Getrennt nach Bundesland und den Jahren 2010-2016)

c.    Wie viele dieser Gutachten bestätigten keinen Anspruch auf erhöhte Familienbehilfe nach Familienlastenausgleichsgesetz § 8 (4), da ein Grad der Behinderung von mindestens 50% nicht gegeben war? (Getrennt nach Bundesland und den Jahren 2010-2016)

d.    Auf welche Höhe beliefen sich die Kosten für ärztliche Gutachten Festellungen nach Familienlastenausgleichsgesetz § 8 (4)? (Getrennt nach Bundesland und den Jahren 2010-2016)

4.    Laut Familienlastenausgleichsgesetz § 8 (5) gilt: "...Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen."

a.    Wie viele Fälle an Neufeststellungen nach Familienlastenausgleichsgesetz § 8 (5) gab es in den Jahren 2010-2016? (Getrennt nach Bundesland)

b.    In wie vielen Fällen wurde der für die erhöhte Familienbehilfe erforderliche Grad der Behinderung aberkannt bzw. nicht mehr neu festgestellt? (Getrennt nach Bundesland und den Jahren 2010-2016)

c.    Auf welche Höhe beliefen sich die Kosten für ärztliche Gutachten für Neufeststellungen nach Familienlastenausgleichsgesetz § 8 (5)? (Getrennt nach Bundesland und den Jahren 2010-2016)

d.    In wie vielen dieser Fälle ergaben die Neufeststellungen, dass kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe mehr bestand? (Getrennt nach Bundesland und den Jahren 2010-2016)

                                  i.    Wie viele Fälle dieser Neufeststellungen betrafen chronische Krankheiten? (Getrennt nach Bundesland und den Jahren 2010-2016)

e.    Wie genau definieren sich "Art und Umfang", welche eine Änderung des Anspruches auf erhöhte Familienbeihilfe nach Familienlastenausgleichsgesetz § 8 (4) bewirken?

f.      Fallen unter "Art und Umfang" auch Veränderungen in den Symptomen der chronischen Krankheit, wie zum Beispiel Rheuma, aufgrund einer erfolgreichen Therapie, obwohl die chronische Krankheit nach wie vor fort besteht und ohne diese Therapie "Art und Umfang" der Krankheit unverändert bliebe, sowie eine Änderung des Anspruches auf erhöhte Familienbeihilfe nicht eingetreten wäre?

                                  i.    In wie vielen Fällen wurde der Grad der Behinderung aufgrund einer erfolgreichen (Symptom-)behandlung einer chronischen Erkrankung aberkannt? (Getrennt nach Bundesland und den Jahren 2010-2016)

5.    Wer entscheidet darüber, ob der Grad der Behinderung alle 5 Jahre oder früher neu festgestellt werden muss?

a.    Anhand welcher Kriterien wird entschieden?

b.    In wie vielen Fällen wurde eine Neufeststellung nach bis zu einem, bis zu zwei, bis zu drei, bis zu vier Jahren vernommen? (Bitte um getrennte Auflistung, getrennt nach Bundesland und den Jahren 2010-2016)

c.    Wie kurzfristig können die Untersuchungen, welche den Grad der Behinderung neu feststellen sollen, den betroffenen Personen im Voraus angekündigt werden?

d.    Wie viele Tage im Vorraus wird im Durchschnitt die Ankündigung vor der ärztlichen Untersuchung für ein ärztliches Gutachten angekündigt? (Getrennt nach Bundesland)

e.    Eine betroffene Person hat oft Anspruch auf unterschiedliche Sozialleistungen. Wie viele Arztbesuche für ein ärztliches Gutachten benötigt ein Patient jeweils für die Beantragung von Pflegegeld, erhöhter Familienbeihilfe und Ausstellung eines Behindertenpasses?

f.      Welche Kosten ergeben sich aus den einzeln erstellten ärztlichen Gutachten für die Beantragung von Pflegegeld, erhöhter Familienbeihilfe und Ausstellung eines Behindertenpasses?

6.    Werden in den ärztlichen Sachverständigengutachten auch folgende Probleme der Betroffenen berücksichtigt:

a.    Nebenwirkungen der (wenn auch erfolgreichen) Therapie/Medikamente

b.    Krankheitsschübe, die möglicherweise nicht während der Untersuchung zum ärztlichen Sachverständigungsgutachten auftreten, aber zum permanenten Krankheitsbild gehören?

c.    Schmerzen, auch wenn der Bewegungsapparat aufgrund eines guten Ansprechens auf die Therapie funktioniert?

7.    Wie werden behandelnde Haus- oder Fachärzte der Betroffenen und die jeweiligen vorherigen Befunde in das ärztliche Sachverständigungsgutachten des BMASK einbezogen?

8.    Werden die Betroffenen zur Feststellung des Grades der Behinderung von einem Arzt untersucht, welcher auf das jeweilige Krankheitsbild spezialisiert ist?

a.    Wenn ja, wie werden diese Ärzte ausgewählt?

b.    Wenn nein, wie kann garantiert werden, dass ein Arzt ein angemessenes Gutachten über eine Krankheit erstellt, welche er evtl. noch nie zuvor behandelt hat?


9.    Wie viele Ärzt_innen mit welchen fachlichen Spezialisierungen stehen dem BMASK derzeit für die Erstellung der ärztlichen Gutachten zur Verfügung? (Getrennt nach Bundesland und den Jahren 2010-2016)

10. Wird für die Erstellung der ärztlichen Gutachten auch Dolmetschen per Videoübertragung eingesetzt?

a.    Wenn nein, warum nicht?

b.    Wenn ja, in wie vielen Fällen wurde das Videodolmetschen angewandt und wer trug die entstehenden Kosten dafür? (Getrennt nach Bundesland und den Jahren 2010-2016)

11. Wird für die Erstellung der ärztlichen Gutachten auch Dolmetschen in Gebärdensprache angeboten?

12. Die ärztliche Begutachtung ist für die (Neu-)feststellung des Behindertengrades auschlaggebend. Die Untersuchung kann in der Landesstelle des Sozialministeriumservice durchgeführt werden.

a.    Kann ein ärztliches Gutachten für die Beantragung verschiedener Sozialleistungen (Pflegegeld, erhöhte Familienbeihilfe, Behindertenpass) im selben Jahr herangezogen werden?

b.    Wenn nein: Ist somit für jede Sozialleistung ein eigenes ärztliches Gutachten auszustellen?

                                  i.    Wenn ja: Wird damit die gleiche Untersuchung einer Person im selben Haus (derselben Landesstelle/Ordination) mehrmals durchgeführt?

                                ii.    Wenn ja, wie oft wurde in derselben Landesstelle des Sozialministeriumservice mehrere Untersuchungen an derselben Person durchgeführt und in welchem Intervall? (Getrennt nach Bundesland und den Jahren 2010-2016)

                               iii.    Wenn ja, mit welcher Begründung muss sich eine chronisch kranke Person für unterschiedliche Sozialleistungen wie Pflegegeld und erhöhte Familienbeihilfe oder Untersuchung zur Ausstellung des Behindertenpasses der gleichen Untersuchung mehrmals in derselben Landesstelle oder Ordination unterziehen?

                               iv.    Wenn nein, wie läuft hier die Kommunikation innerhalb des BMASK ab, um unnötige Mehrfachuntersuchungen zu vermeiden?

13. Kann der Auszug eines förderberechtigten Kindes aus dem Elternhaus sich auf die erhöhte Familienbehilfe auswirken?

a.    Wenn ja, in wie vielen Fällen wurde die erhöhte Familienbeihilfe nach Auszug des Kindes aus dem Elternhaus gestrichen? (Getrennt nach Bundesland und den Jahren 2010-2016)

                                  i.    Mit welcher Begründung geschah dies?

b.    Wie überprüft das Bundesministerium, ob und aus welchem Grund weiterhin Bedarf an erhöhter Familienbeihilfe nach Auszug des Kindes besteht?

                                  i.    finden hier automatisiert eingeleitete Krontrollmechanismen Anwendung?

1.    Wenn ja, welche?