12289/J XXV. GP

Eingelangt am 08.03.2017
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Anfrage

 

der Abgeordneten Niko Alm, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend den Verkauf homöopathischer Mittel und deren Besteuerung

Seit Jänner 2009 kommt der ermäßigte Steuersatz für die Umsätze (Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren) von Arzneimitteln zur Anwendung. Dies gilt für alle Arzneimittel, die unter das Arzneimittelgesetz fallen, sowohl im Bereich der Humanmedizin als auch der Veterinärmedizin. Entsprechend der im Arzneimittelgesetz vorgenommenen Abgrenzung unterliegen hingegen Umsätze von Medizinprodukten im Sinne des Medizinproduktegesetzes 1996 weiterhin dem Normalsteuersatz von 20%. Zuständig für die Einstufung von Waren als Arzneimittel ist die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES).

Für jene Waren, die bereits in der Anlage zu § 10 Abs. 2 UStG 1994 aufgrund der zolltariflichen Erfassung in den jeweiligen Positionen der Kombinierten Nomenklatur (KN) enthalten sind, tritt keine Änderung ein. So unterliegen etwa Kräutertees oder verschiedene Lebensmittelzubereitungen nach Z 20 und Z 28 der Anlage weiterhin dem ermäßigten Steuersatz von 10%. Bei der Einfuhr von Arzneimitteln ist jedenfalls aus zollrechtlicher Sicht Kapitel 30 der KN (Pharmazeutische Erzeugnisse) zu beachten, das sowohl Arzneimittel als auch im geringen Umfang Medizinprodukte enthält. Der Anmelder muss daher bei Abgabe der Anmeldung entscheiden, um welche Art von Ware es sich jeweils handelt, damit auch im Rahmen der Einfuhrumsatzsteuer nur Arzneimittel dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegen.

Auch homöopathische Mittel sind gleich Arzneimitteln mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% belegt.

Das ist insofern verwunderlich, als Homöopathika bezüglich Zulassungspflicht nicht den Arzneimitteln gleichgestellt sind, sondern als "Arzneispezialitäten" geführt werden und in §11 des Arzneimittelgesetzes folgendes zu lesen ist:

"(1) Homöopathische Arzneispezialitäten unterliegen nicht der Zulassungspflicht gemäß § 7, wenn sie

1.    als Humanarzneispezialität zur äußerlichen oder oralen Anwendung bestimmt sind,

2.    als Veterinärarzneispezialität zur Verabreichung nach dem im Europäischen Arzneibuch oder in Ermangelung dessen, nach dem derzeit offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten beschriebenen Verabreichungsweg, bestimmt sind,

3.    keine bestimmte therapeutische Indikation im Namen, der Kennzeichnung oder gegebenenfalls in der Gebrauchsinformation aufweisen, und

4.    nur in Verdünnungen abgegeben werden, die die Unbedenklichkeit der Arzneispezialität garantieren. Vor allem darf die Arzneispezialität nicht mehr als einen Teil pro Zehntausend der Urtinktur enthalten, oder nicht mehr als ein Hundertstel der gegebenenfalls in der Allopathie verwendeten kleinsten Dosis derjenigen Wirkstoffe, bei deren Anwesenheit in einem allopathischen Arzneimittel Letzteres rezeptpflichtig wird."

In der Richtlinie 2001/83/EG heisst es: „Angesichts der Besonderheiten der homöopathischen Arzneimittel, wie etwa ihrer sehr geringen Wirkstoffkonzentration, und der Schwierigkeit der Anwendung der herkömmlichen statistischen Methoden bei klinischen Versuchen erscheint es wünschenswert, ein besonderes vereinfachtes Registrierungsverfahren für solche homöopathischen Arzneimittel vorzusehen, die ohne therapeutische Indikation und in einer Zubereitungsform und einer Dosierung, die kein Risiko für den Patienten darstellen, in Verkehr gebracht werden.“

Aber auch bei Homöopathika, die einer Zulassung bedürfen, reichen „Unterlagen über die spezifische homöopathische Wirksamkeit“. Das heißt, dass keinerlei klinische oder vorklinische Studien für diese vereinfachte Zulassung benötigt werden. Dies ist ein klarer Wettbewerbsvorteil für Produzenten von Homöopathika.

Es deutet also bereits vieles darauf hin, dass der Gesetzgeber von hoher Ungefährlichkeit bzw. der Nichtwirksamkeit der homöopathischen Arzneispezialitäten ausgeht. Diese Haltung kann durchaus als von der Wissenschaft gestützt gelten: Es gilt als gesichert, dass Homöopathika keine Wirksamkeit zeigen, beziehungsweise nicht wirksamer sind als Placebos. Im Leistungskatalog der Sozialversicherungsträger sind Homöopathika aufgrund der nicht nachgewiesenen Wirksamkeit nicht enthalten.

Basierend auf Zahlen aus Deutschland und Schätzungen für Österrreich (Umsatz 45 Millionen. Quelle: http://derstandard.at/2000050546337/US-Wettbewerbsbehoerde-warnt-vor-Homoeopathie) kann man den Entgang an Steuergeldern durch den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10% in Österreich auf etwa 4 bis 5 Mio. Euro pro Jahr schätzen.

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage

 

1.    Wie wird der verminderte Steuersatz für homöopathische Arzneispezialitäten begründet?

2.    Wenn von nicht erwiesener Wirksamkeit homöopathischer Arzneispezialitäten auszugehen ist, warum kommt dann nicht der Normalsteuersatz von 20% zur Anwendung?

3.    Wie hoch ist der jährliche Umsatz an homöopathischen Arzneispezialitäten in Österreich?