12296/J XXV. GP

Eingelangt am 10.03.2017
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Anfrage

 

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Inneres

betreffend Einsatz bei rechtsextremer Ustaša-Feier in Bleiburg/Pliberk

BEGRÜNDUNG

 

Seit 1951 findet jedes Jahr auf dem Loibacher Feld bei Bleiburg/Pliberk in Kärnten/Koroška eine Veranstaltung zum Gedenken an Organisationen des faschistischen kroatischen NDH-Staates statt, die jährliche Ustaša-Feier. Dieses Treffen ist mittlerweile das größte faschistische Treffen in Österreich. Im Zuge der Veranstaltung werden von einem großen Teil der Anwesenden in Kroatien verbotene Symbole der faschistischen Ustaša-Bewegung zur Schau gestellt.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1.    Ist die Ustaša-Feier in Bleiburg/Pliberk, die jährlich im Mai stattfindet, eine Veranstaltung (nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz, K-VAG 2010) oder eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz? Oder handelt es sich um getrennte Feiern? Liegt bei der Feier ein Ausnahmetatbestand nach § 5 Versammlungsgesetz vor und gegebenenfalls welcher?

2.    Die Ustaša-Feier in Bleiburg/Pliberk findet sowohl auf öffentlichem Grund als auch auf Privatgrund statt: Erstens auf dem Friedhof der Pfarre . Zweitens auf der öffentlichen Straße zwischen Friedhof und Landesstraße/Bundesstraße. Drittens auf der Loibacher Straße/Gutensteiner Straße, die öffentliches Eigentum ist. Viertens auf einem Privatgrund Richtung Grenzübergang Grablach. An welchen Orten ist die Ustaša-Feier eine Versammlung nach dem VersammlungsG, an welchen Orten eine Veranstaltung nach dem VeranstaltungsG?


3.    So es sich bei der Feier am Friedhof als auch beim Marsch auf der Straße um eine religiöse Feier handelt, bei der Feier bei der Gedenkstätte dann jedoch um eine Veranstaltung nach dem VeranstaltungsG: Sind auch jene TeilnehmerInnen der Ustaša-Feier, die nicht an der Feier am Friedhof der Pfarre Versammlung nach dem VersammlungsG oder nur Teil der Veranstaltung nach dem VeranstaltungsG?

4.    Sind auch Teilnehmer der Ustaša-Feier Teil der religiösen Feiern (Prozession, Messe) wenn sie zu keinem Zeitpunkt an der Prozession oder an der Messe teilnehmen sondern sich nur auf dem Gelände der Ustaša-Feier aufhalten?

5.    Sofern die Ustaša-Feier beim Gedenkstein auf Privatgrund seitens der Behörden als reine und ausschließliche religiöse Feier gesehen wird: Sind auch die Verkaufsstände für Bücher und Zeitschriften Teil der religiösen Feier?

6.    Ist auch die Ausschank von Getränken und der Verkauf von Speisen Teil der religiösen Feier?

7.    Ist das Konsumieren von Bratwürsten und alkoholischen Getränken Teil der religiösen Feier?

8.    Ist das Posieren mit Fahnen und Transparenten Teil der religiösen Feier?

9.    Ist das Singen von Liedern aus dem 2. Weltkrieg Teil der religiösen Feier?

10. Ist das Skandieren des faschistischen Ustaša-Grußes „Za Dom – Spremni“ Teil der religiösen Feier?

11. Ist das Zeigen des Hitlergrußes, wie immer wieder in den letzten Jahren geschehen, Teil der religiösen Feier?

12. Waren all diese Tätigkeiten, sofern sie Teil der religiösen Feier waren, der Behörde im Vorfeld mitgeteilt?

 

13. Wer ist Veranstalter der Gedenkfeier am Friedhof der Pfarre

14. Wer ist Veranstalter des Marsches auf der öffentlichen Straße von Pfarre zum Privatgrundstück am Loibacher Feld?

15. Wer ist Veranstalter der Feier beim Denkmal am Privatgrundstück?

16. Können Vereine religiöse Feiern durchführen?

 

17. Während der Feier ist die Loibacher Straße/Gutensteiner Straße auf einer Strecke von rund 4 Kilometer für den Straßenverkehr gänzlich gesperrt, da Busse und PKWs auf der Fahrbahn oder dem Fahrradstreifen abgestellt werden und die TeilnehmerInnen der Ustaša-Feier den Fahrstreifen als Zugangsweg zur Veranstaltung nützen. Auf welcher gesetzlichen Basis wird diese Straße für einen ganzen Tag für den Verkehr gesperrt und zu einem Parkplatz eines privaten Vereins umfunktioniert?

 

18. Durch das Sperren der Loibacher Straße/Gutensteiner Straße ist auch der Grenzübergang Grablach/Holmec für einen ganzen Tag gesperrt. Unter Abwägung welcher gesetzlichen Bestimmungen wird die Durchführung der Versammlung/Veranstaltung der freien Benützung von öffentlichen Straßen und des ungehinderten Grenzübertritts vorgezogen?

 

19. Wie viele Personen nahmen an der Ustaša-Feier 2015 und 2016 insgesamt teil?

20. Wie viele Einsatzkräfte wurden für die Ustaša-Feier 2015 und 2016 abgestellt und welchen Einheiten waren diese zuzuordnen?


21. Waren auch kroatisch sprechende BeamtInnen eingesetzt? Wenn ja, wie viele?

22. Wie viele BeamtInnen des Landesamtes für Verfassungsschutz Kärnten waren für die Beobachtung der Ustaša-Feier 2015 und 2016 abgestellt?

23. Wie viele BeamtInnen des Landesamtes für Verfassungsschutz Kärnten sind der kroatischen Sprache mächtig und wie viele davon waren im Einsatz?

24. Auf wie viele TeilnehmerInnen kommt ein Beamter des Landesamtes für Verfassungsschutz für die Beobachtung?

25. Angehörige welcher Dienststellen, Institutionen, Behörden, usw. nahmen an den Vorbesprechungen zur Ustaša-Feier 2015 und 2016 teil?

26. Wie hoch waren die Sach- und Personalkosten, die durch den Einsatz der Allgemeinheit 2015 und 2016 entstanden?

27. Zu wie vielen Identitätsfeststellungen ist es im Jahr 2015 und 2016 gekommen?

28. Zu wie vielen Anzeigen ist es im Jahr 2015 und 2016 gekommen (aufgeschlüsselt nach Delikt)?

29. Waren auch SoldatInnen im Rahmen eines Assistenzeinsatzes im Jahr 2015 und 2016 im Einsatz? Wenn ja, wie viele?

 

30. Ist das Tragen von Uniformen des NDH-Staates (1941-1945) verboten? Wurde gegen das Tragen von Uniformen des NDH-Staates (1941-1945) während der Ustaša-Feier 2015 und 2016 eingeschritten?

31. Ist das Tragen von Teilen der Uniformen des NDH-Staates (1941-1945) verboten? Wurde gegen das Tragen von Uniformteilen des NDH-Staates (1941-1945) während der Ustaša-Feier 2015 und 2016 eingeschritten?

32. Während der Ustaša-Feier 2015 und 2016 nahmen Personen in historischer Ustaša-Uniform an der Feier teil oder trugen Teile der historischen Ustaša-Uniform. Besaßen diese Personen Genehmigungen zum Tragen historischer Uniformen bzw. Uniformteile? Wie viele Anzeigen gab es deswegen?

33. Während der Ustaša-Feier 2015 und 2016 nahmen Personen mit Abzeichen der (Waffen-)SS teil. Wurde gegen das Tragen der Abzeichen der (Waffen-)SS während der Ustaša-Feier 2015 und 2016 eingeschritten?

34. Während der Ustaša-Feier 2016 nahmen Personen in kroatischen Uniformen teil. Besaßen diese Personen Genehmigungen zum Tragen der Uniform?

35. Welchen kroatischen Organen gehörten diese Personen an?

36. Während der Ustaša-Feier 2016 wurden von Personen mit kroatischen Uniformen Waffen geführt. Besaßen diese Personen Genehmigungen zum Tragen dieser Waffen? Wenn nein, wie viele Anzeigen gab es deswegen?

37. Laut Medienberichten handelte es sich bei den die besagten Uniformen und Waffen tragenden Personen um „die Leibgarde der kroatischen Präsidentin“. Wie viele Personen umfassten diese?

38. Sind auch Teile der Hrvatsko ratno zrakoplovstvo i protuzračna obrana Teil der „Leibgarde der kroatischen Präsidentin“?

 

39. Handelt es sich beim Grab am Friedhof der Pfarre KriegsgräberG, BGBl. Nr. 175/1948? Wenn ja: Warum? Wenn nein: Warum nicht?

40. Liegt ein Antrag zur Verlegung dieses Grabes zur neu errichteten Grabanlage bei der „Gedenkstätte“ am Loibacher Feld vor?


41. Wenn ja, wurde eine Genehmigung erteilt und aus welchem "öffentlichen Interesse" oder sonstigen "besonderen Gründen"  hat das BMI einer Verlegung (nach § 3, KriegsgräberG, BGBl. Nr. 175/1948) zugestimmt?

42. Wie lautete die diesbezügliche Stellungnahme des Sozialministeriums (nach § 3, Abs. 2 KriegsgräberG, BGBl. Nr. 175/1948)?

43. Wann wird die Verlegung stattfinden? Wer wird sie durchführen?

44. Fällt die Anlage am Loibacherfeld dann unter das KriegsgräberG, BGBl. Nr. 175/1948? Wenn ja: Warum? Wenn nein: Warum nicht?

 

45. Im Jahr 2015 und 2016 nahmen mehr als 10.000 Personen an der Ustaša-Feier teil. Der Zutritt als das Verlassen des Veranstaltungsgeländes geschieht über einen lediglich drei Meter breiten Weg. Werden die entsprechenden Vorschriften (Bundes- und Landesgesetz) zum Schutz der Allgemeinheit und aller Teilnehmenden, insbesondere der teilnehmenden ausländischen Staatsgäste und geistlichen Würdenträger, eingehalten, wenn nur ein Zutrittsweg vorhanden ist?

 

46. Wie viele Sanitäranlagen wurden aufgestellt und von der Behörde genehmigt?