12300/J XXV. GP

Eingelangt am 13.03.2017
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Anfrage

 

der Abgeordneten Wolfgang Pirklhuber, Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen

betreffend Qualitätsregelungen - geschützte Herkunftsangaben (g.g.A., g.U., gtS)

BEGRÜNDUNG

 

Im Markenschutzgesetz 1970 idgF. wird im VII. ABSCHNITT der Bereich der Geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel behandelt. Zuständig für die Antragsannahme, Zulassung und Veröffentlichung ist das österreichische Patentamt. §68c (2) lautet: „Anträge auf Änderung der Produktspezifikation können nur von der in der Spezifikation genannten antragstellenden Vereinigung oder deren Rechtsnachfolgerin gestellt werden, sofern sie die Anforderungen gemäß § 15 des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungs-gesetz – EU-QuaDG, BGBl. I Nr. 130/2015, erfüllt. Andernfalls können Anträge auch von anderen Vereinigungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, gestellt werden.“

Darüber hinaus ist für die Zulassung als Kontrollstelle gemäß § 4 Abs. 2 EU-QuaDG dem Antrag eine von einer Vereinigung ausgestellte Absichtserklärung über die Zusammenarbeit mit der Vereinigung vorzulegen. Sofern die in der Spezifikation genannte antragstellende Vereinigung oder ihre Rechtsnachfolgerin die Anforderungen an eine Trägervereinigung gemäß § 15 EU-QuaDG erfüllt, so gilt nur diese als Vereinigung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 EU-QuaDG ist die Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 882/2004 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle Voraussetzung für die Zulassung als Kontrollstelle.

Gemäß § 4 Abs. 2 EU-QuaDG darf für ggA/gU die Zulassung von mehr als einer Kontrollstelle nur erfolgen, wenn die Kontrollstellen nach einem einheitlichen Kontrollprogramm vorgehen.


Gemäß § 8 Abs. 5 EU-QuaDG darf ein Unternehmer oder eine Vereinigung, die im Rahmen eines Eigenkontrollsystems an der Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation mitwirkt nur von einer Kontrollstelle kontrolliert werden.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Welche Kontrollstellen sind derzeit in Österreich zugelassen, die die einzelnen in Österreich zugelassenen Qualitätsangaben/Spezifikationen gemäß EU-VO 1151/2012 kontrollieren?

 

2)    Welche Kontrollstellen davon verfügen über eine aufrechte Akkreditierung hinsichtlich der jeweiligen Spezifikation?

 

3)    Sind für alle Spezifikationen eigene Zertifizierungsprogramme erstellt worden? Wenn ja, wo können diese eingesehen werden, wenn nein, womit begründen Sie dies?

 

4)    Auf der Homepage des Patentamtes sind die jeweiligen Spezifikationen veröffentlicht:
http://www.patentamt.at/Markenschutz/Schutzrechte/Herkunftsangabe/

Wo sind die Kontrollanforderungen für die jeweiligen Spezifikationen festgelegt bzw. veröffentlicht?

 

5)    Sofern ein Erzeuger, der Mitglied einer Trägervereinigung gemäß § 15 EU-QuaDG ist, eine andere Kontrollstelle als in der Spezifikation eingetragen mit der Kontrolle beauftragen möchte, wie ist dies gesetzeskonform derzeit möglich?

 

6)    Wie beurteilen Sie aus wettbewerbsrechtlicher Sicht die Einschränkung der Zulassung je Spezifikation auf jeweils eine akkreditierte Kontrollstelle bzw. wie kann gewährleistet werden, dass bei Zulassung weiterer Kontrollstellen einheitlich vorgegangen wird, wenn das Zertifizierungsprogramm nicht vorliegt?

 

7)    Auf welcher Rechtsbasis der EU gibt es bei den Unterschutzstellungen Eigenkontrollsysteme und warum gibt es in Österreich Eigenkontrollprogramme? Wer bestimmt die Kontrollfrequenz bzw. -quoten? Wo ist dies veröffentlicht?

 

8)    Kennen Sie das Urteil des OLG-Wien 34R70/15 vom 3.12.2015 (siehe Bundeskanzleramt – Rechtsinformationssystem www.ris.bka.gv.at) betreffend steirisches Kürbiskernöl? Wenn ja, welche Konsequenzen aus dem Urteil bezüglich der Änderung einer Spezifikation sehen sie?


9)    Der oben zitierte Urteilsspruch lautet auszugsweise wie folgt: „Die angefochtene Entscheidung wird (…) aufgehoben. Der Rechtsabteilung des Patentamts wird die neuerliche Entscheidung aufgetragen (…)“. Wurde dem Urteil aus dem Jahr 2015 bereits Rechnung getragen und erfolgte diese Entscheidung? Wenn nein, womit begründen Sie dies?