12341/J XXV. GP
Eingelangt am 13.03.2017
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ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
betreffend Nachzahlung des Ergänzungsbetrages durch das AMS
Folgende Information findet sich auf der Homepage des AMS:
Nachzahlung des Ergänzungsbetrages
Für den Zeitraum von 01.09.2010 bis 23.02.2016
Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2016 hat das Arbeitsmarktservice alle betroffenen Leistungsbezüge ab 24. Februar 2016 neu berechnet und mögliche Nachzahlungen durchgeführt.
Für Zeiträume vor dem
24. Februar 2016 erfolgte keine automatische Neuberechnung.
Da das Arbeitsmarktservice allfällige negative Auswirkungen auf andere
staatliche Geldleistungen - wie Kinderbetreuungsgeld, Wohnbeihilfe,
Bedarfsorientierte Mindestsicherung - nicht beurteilen kann, muss eine Neuberechnung
für Zeiträume vor 24. Februar 2016 von den Kundinnen und Kunden des
AMS ausdrücklich beantragt werden.
Nach einem entsprechenden Antrag werden vom Arbeitsmarktservice auch diese Leistungsbezugszeiträume überprüft und gegebenenfalls nachbezahlt.
Um Ihnen eine unnötige Antragstellung
und den damit verbunden Zeitaufwand zu ersparen,
benützen Sie bitte den Online Ratgeber "Nachzahlung des
Ergänzungsbetrages".
Mit Hilfe des Online Ratgeber erfahren Sie, ob eine Nachzahlung bei Ihnen
möglich ist. Am Ende des Ratgebers, finden Sie ein Formular mit dem Sie
eine Neuberechnung
beantragen können (Anträge sind über das eAMS-Konto oder
persönlich bei Ihrer AMS Geschäftsstelle einzubringen).
Online Ratgeber "Nachzahlung des Ergänzungsbetrages"
Der Antrag kann aber nur zu einer Nachzahlung führen, wenn
tatsächlich im Zeitraum 1.9.2010 und 23.2.2016 eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (wie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld und Umschulungsgeld) bezogen wurde, UND
für eines oder mehrere Kinder Familienbeilhilfe bezogen beziehungsweise Unterhalt bezahlt wurde UND
der Anspruch für zumindest einen Tag auf Basis eines durchschnittlichen Monatseinkommens (inkl. anteilsmäßiger Sonderzahlungen) zwischen € 1.210,-- und € 2.360,-- (Hinweis: Die Obergrenze musste auf Grund einer nachgehenden, differenzierteren Berechnung von Grenzfällen in Zusammenhang mit steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Reformen der letzten Jahre entgegen der früheren Angabe von € 2.130,-- auf € 2.360,-- korrigiert werden) bemessen wurde. Diese Bemessungsgrundlage findet man auch auf den aktuellen Mitteilungen des AMS, mit denen Kund/innen über die Zuerkennung der Leistung informiert werden.
Trifft einer dieser Punkte nicht zu, kommt es zu keiner Nachzahlung.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz folgende
Anfrage
1. Wie viele Personen haben bisher eine solche Nachzahlung beantragt?
2. Wie vielen Personen wurde eine solche Nachzahlung bisher tatsächlich zuerkannt?
3. Wie hoch sind die bisherigen Aufwendungen für eine solche Nachzahlung?