12346/J XXV. GP

Eingelangt am 13.03.2017
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Walter Rauch

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betreffend Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

 

Die Umweltverträglichkeitsprüfung hat sich in der Vergangenheit als wirksames Instrument im Bereich der Umweltvorsorge etabliert. So ist für die Umsetzung bestimmter Projekte ein UVP-Verfahren durchzuführen. Dabei werden sämtliche Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einer umfassenden und integrativen Weise ermittelt, beschrieben sowie bewertet und sind anschließend bei der Entscheidung im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Den rechtlichen Rahmen für Umweltverträglichkeitsprüfungen in Europa gibt die EU in Form einer Richtlinie vor, die Österreich mit dem UVP-G 2000 (samt der Verordnung über Gebiete mit schadstoffbelasteter Luft) umgesetzt hat.

 

In UVP-pflichtigen Verfahren sind die für ein Vorhaben relevanten materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Landesregierung als zuständige Behörde anzuwenden. Mittels Bescheid ist über die Zulässigkeit eines Projekts zu entscheiden (Ausnahmen hiervon bilden bestimmte Straßen- und Eisenbahnvorhaben nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000, für die ein teilkonzentrierter Bescheid durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen ist).

 

Als Rechtsmittel gegen Bescheide der für die Durchführung des UVP-Verfahrens zuständigen Behörde steht den Parteien die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Verfügung.

 

In den beiden Rechtssachen Hellweg GmbH & Co KG: ABT13-11.10-407/2016-16 und Gemeinschaftsferkelerzeugung Hainsdorf GmbH & Co KG: ABT13-11.10-365/2015-25 wurde von der zuständigen Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung mittels Bescheid erkannt, dass „nach Maßgabe der in der Begründung präzisierten Form keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist“.

 

Gegen beide Bescheide wurde von einer Partei Beschwerde an das BVwG erhoben. Dieses hob die Bescheide der Abteilung 13 aus dem gleichen Grund (Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhalts unterlassen […]“) auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.

 

Ein allfälliges „Durchwinken“ von Projekten durch die Behörde kann nicht nur zu einer Gefährdung der Umwelt führen, sondern ist im erfolgreichen Anfechtungsfall für den Steuerzahler mit erheblichen Kosten verbunden, die bei sorgfältiger Durchführung des Ermittlungsverfahrens nicht angefallen wären.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft folgende

 

Anfrage

 

1.         Wie viele UVP-Feststellungsverfahren wurden in den Jahren 2012 bis einschließlich 2016 – aufgeschlüsselt nach Jahren und Bundesländern – in Österreich durchgeführt?

2.         Wie stellen sich die Feststellungsergebnisse (Bestehen/Nichtbestehen einer UVP-Pflicht) in den Jahren 2012 bis einschließlich 2016 – aufgeschlüsselt nach Jahren und Bundesländern – in absoluten Zahlen und relativ dar?

3.         Gegen wie viele UVP-Feststellungsbescheide wurde in den Jahren 2012 bis einschließlich 2016 – aufgeschlüsselt nach Jahren und Bundesländern –Beschwerde erhoben?

4.         Wie viele UVP-Feststellungsbescheide wurden in den Jahren 2012 bis einschließlich 2016 – aufgeschlüsselt nach Jahren und Bundesländern – aufgrund einer Beschwerde vom BVwG aufgehoben?

5.         Was waren die Gründe für die Aufhebungen (Frage 4)?

6.         Wie viele UVP-Feststellungsbescheide wurden in den Jahren 2012 bis einschließlich 2016 – aufgeschlüsselt nach Jahren und Bundesländern – vom BVwG aufgehoben und an die belangte Behörde zurückverwiesen, weil diese die erforderliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhalts unterlassen hat?

7.         Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten, welche sich die Behörde (und damit der Steuerzahler) erspart hätte, wäre das Ermittlungsverfahren von Anfang an ordnungsgemäß und im erforderlichen Ausmaß durchgeführt worden, sodass eine Aufhebung und Zurückverweisung durch das BVwG unterblieben wäre (Frage 6)?

8.         Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten, die einer Behörde im Zuge der Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens erwachsen?

9.         Wie lange dauerte ein UVP-Feststellungsverfahren in den Jahren 2012 bis einschließlich 2016 – aufgeschlüsselt nach Jahren und Bundesländern – im Durchschnitt?

10.      Welches UVP-Feststellungsverfahren war in den Jahren 2012 bis einschließlich 2016 das kürzeste und wie lange dauerte es?

11.      Welches UVP-Feststellungsverfahren war in den Jahren 2012 bis einschließlich 2016 das längste und wie lange dauerte es?

12.      Wie lange dauerte ein ordentliches UVP-Genehmigungsverfahren in den Jahren 2012 bis einschließlich 2016 – aufgeschlüsselt nach Jahren und Bundesländern – im Durchschnitt?

13.      Welches ordentliche UVP-Genehmigungsverfahren war in den Jahren 2012 bis einschließlich 2016 das kürzeste und wie lange dauerte es?


14.      Welches ordentliche UVP-Genehmigungsverfahren war in den Jahren 2012 bis einschließlich 2016 das längste und wie lange dauerte es?

15.      Wie lange dauerte ein vereinfachtes Verfahren in den Jahren 2012 bis einschließlich 2016 – aufgeschlüsselt nach Jahren und Bundesländern – im Durchschnitt?

16.      Welches vereinfachte Verfahren war in den Jahren 2012 bis einschließlich 2016 das kürzeste und wie lange dauerte es?

17.      Welches vereinfachte Verfahren war in den Jahren 2012 bis einschließlich 2016 das längste und wie lange dauerte es?

18.      Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten, die einer Behörde im Zuge der Durchführung eines ordentlichen UVP-Genehmigungsverfahrens erwachsen?

19.      Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten, die einer Behörde im Zuge der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens erwachsen?

20.      Findet zwischen Ihnen und den Umweltanwaltschaften der Länder ein Erfahrungsaustausch statt, um legistischen Verbesserungsbedarf aufzudecken?

21.      Haben Sie Maßnahmen ergriffen, um die UVP-Richtlinie 2014/52/EU fristgerecht und derart umzusetzen, dass sich wirtschaftliche und umweltpolitische Vorteile bei möglichst geringer Bürokratie und Verfahrensdauer ergeben?

22.      Wenn ja, welche (Frage 21)?