12400/J XXV. GP
Eingelangt am 14.03.2017
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Dr. Susanne Winter,
Kolleginnen und Kollegen
an den Minister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
betreffend pensionsbegründete Anrechnung der Kindererziehungszeiten
In dem am 01.04.2016 stattgefundenen Ministerratsvortrag steht:
Verbesserungen bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten
Pensionsbegründende (nicht pensionserhöhende) Anrechnung von Kindererziehungszeiten für ab 1955 geborene Frauen. Nachjustierung im APG zu den Mindestversicherungszeiten.
Eine genauere Konkretisierung findet in diesem Papier nicht statt.
Aus den Medien und dem Plenum war dann unter anderen zu erfahren.
"Die pensionsbegründende Anrechnung von Kindererziehungszeiten für ab 1955 geborenen Frauen wird verbessert. So können viele Frauen, die geplant haben, in den nächsten Jahren in Pension zu gehen, dies nun auch wirklich tun. Bis zu 96 Monate (8 Jahre) Kindererziehung werden nun pensionsbegründend angerechnet.
Bisher gilt folgende Regelung :
Anrechnungszeiten
Als Zeiten der Kindererziehung im Inland (auch in EU- und EWR-Staaten) werden maximal die ersten 48 Monate nach der Geburt eines Kindes berücksichtigt.
Als erster Kalendermonat ist der Monat heranzuziehen, welcher der Geburt des Kindes folgt. Die Berücksichtigung als Kindererziehungszeit endet spätestens mit dem Kalendermonat, in dem das Kind das vierte Lebensjahr vollendet.
Erfolgt die Geburt eines weiteren Kindes innerhalb von vier Jahren ab Geburt des vorherigen Kindes, endet die Kindererziehungszeit des ersten Kindes mit Beginn der Kindererziehungszeit des folgenden Kindes.
Bei einer Mehrlingsgeburt werden bis zu 60 Monate nach der Geburt angerechnet.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz folgende
1) für wann ist die Umsetzung dieser Änderung geplant?
2) gibt es eine Schätzung, was diese Änderung jährlich kosten wird?