12435/J XXV. GP
Eingelangt am 14.03.2017
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ANFRAGE
des Abgeordneten Stefan
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres
betreffend Selbsterhaltungsfähigkeit nach dem IslamG 2015
Nach den Bestimmungen des § 4 IslamG 2015 bedarf für den Erwerb und in weiterer Folge für den Erhalt der Rechtspersönlichkeit der wirtschaftlichen Selbsterhaltungs-fähigkeit islamischer Religionsgesellschafen.
Konkretisiert wird dieser Grundsatz durch § 6 (2) IslamG 2015, wonach die Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse im Inland zu erfolgen hat.
§ 5 (2) IslamG 2015 sieht vor, dass die Bundesregierung eine islamische Religions-gesellschaft mit Verordnung aufzuheben hat, wenn eine für den Erwerb der Rechtsstellung maßgebliche Voraussetzung nach § 4 IslamG 2015, wie z.B. die wirtschaftliche Selbstständigkeit, wegfällt.
Wie in den parlamentarischen Erläuterungen (446 der Beilagen XXV.GP) festge-halten, ist die Wahrung der Selbstständigkeit von Kirchen und Religionsgesell-schaften nicht nur ein legitimes Ziel, sondern stellt darüber hinaus eine Aufgabe des Staates zur Wahrung der Unabhängigkeit der Religionen dar.
Es soll daher die Finanzierung der gewöhnlichen Tätigkeiten, wie bei allen anderen Kirchen und Religionsgesellschaften, zur Wahrung der Selbstständigkeit und Unab-hängigkeit von ausländischen Einrichtungen ausschließlich durch finanzielle Mittel aus dem Inland erfolgen.
Zuwendungen aus dem Ausland sind dabei nicht grundsätzlich unzulässig, solange es sich um keine laufenden Finanzierungen, unabhängig davon, ob Geld oder Sachleistungen (einschließlich lebender Subventionen) vorliegen, handelt. Eine einmalige Schenkung wäre mit diesem Wortlaut vereinbar. Wenn daraus ein laufender Ertrag, beispielweise zu einer Finanzierung von bestehenden Personal-kosten, erzielt werden soll, so wäre eine Schaffung einer inländischen Stiftung nach dem Privatstiftungsrecht möglich.
Bereits hier zeigt sich die mangelnde Eignung der Formulierung des § 6 (2) IslamG 2015 die Einflussnahme ausländischer Geldgeber auf islamische Religionsgesell-schaften tatsächlich zu verhindern bzw. transparenter zu machen und die wirtschaft-liche Selbstständigkeit islamischer Religionsgesellschaften aus Mitteln, welche tatsächlich und nicht bloß formal im Inland generiert werden, abzusichern.
Darüber hinaus finden sich auf der Webseite des BMEIA Übersetzungen des Gesetzestextes, der Erläuterungen und einer Zusammenfassung unter anderem in türkischer bzw. des Gesetzestextes und der Zusammenfassung in arabischer Sprache, was den Anschein erweckt, es käme der Bundesregierung geradezu darauf an, die Möglichkeit der Auslandfinanzierung laufender Kosten durch die Gründung einer inländischen Privatstiftung bei potentiellen ausländische Geldgebern bekannt zu machen und somit zu fördern.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundes-minister für Europa, Integration und Äußeres für folgende
Anfrage