12551/J XXV. GP

Eingelangt am 16.03.2017
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Haider

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend die Betreibung von Bauhöfen im Zuge der Gemeindekooperation

 

 

In der Anfragebeantwortung 10127/AB verweist der Bundesminister für Finanzen auf das Spannungsfeld zwischen der österreichischen Rechtspraxis und den Vorgaben der Europäischen Union:

"Das Bundesministerium für Finanzen wirkt aktiv auf die Gestaltung der unionsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Besteuerung von Körperschaften öffentlichen Rechts ein, um für Körperschaften öffentlichen Rechts und Gemeindekooperationen die bestmöglichen Rahmenbedingen im Bereich der Umsatzsteuer zu schaffen. Dazu gibt es auch entsprechende Initiativen beim zuständigen Kommissar Moscovici um eine Verbesserung der europarechtlichen Grundlagen für die Gemeinden zu erreichen."

"Die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Rahmen von Gemeindekooperationen ist die Konsequenz der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sowie des Verwaltungsgerichtshofes. Hintergrund der unionsrechtlichen Regelungen ist unter anderem, dass die Leistungserbringung von Körperschaften öffentlichen Rechts umsatzsteuerlich gleich behandelt werden soll wie die Leistungserbringung von anderen Wirtschaftsteilnehmern, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden."

 

Insbesondere bei der Qualifikation, wie eine Gemeindekooperation steuerrechtlich zu behandeln ist, insbesondere ob Tätigkeiten

"entsprechend ihren Ausübungsmodalitäten derart spezifisch und typisch für die Ausübung hoheitlicher Befugnisse sind (beispielsweise Abgabenerhebung, Ausstellung von Baubescheiden), dass private Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf den hoheitlichen Charakter dieser Leistungen bzw. auf Grund der rechtlichen Rahmenbedingungen faktisch keine Möglichkeit haben, gleichartige Leistungen zu gleichen Bedingungen zu erbringen.", bringt die Anfragebeantwortung keine Klarheit für die Rechtsanwender.

 

Ob eine EU-weite Änderung der Umsatzsteuerrichtlinie dahingehend, dass eine vollständige oder zumindest weitergehende Umsatzsteuerbefreiung von interkommunaler Zusammenarbeit ermöglicht wird, erscheint fraglich. Dies erklärt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass die EU-Kommission Wettbewerb immer stark gewichtet hat und außer Österreich und Deutschland – die Probleme sind auf Grund des ausgeprägten Föderalismus sowie der Autonomie der Gemeinden ähnlich gelagert – kaum andere EU Mitgliedsstaaten mit dieser Problematik konfrontiert sind.

 

Damit wird jedoch die Rechtssicherheit von Gemeinden untergraben, die eine ständige Aufhebung der steuerlichen Bewertung ihrer Tätigkeiten durch den Europäischen Gerichtshof befürchten müssen. Vor allem aber werden die Vorteile der interkommunalen Kooperation durch die Besteuerung teilweise zunichte gemacht sowie diese sinnvolle Möglichkeit der Verwaltungsvereinfachung und der damit verbundenen Einsparmöglichkeiten der Gemeinden konterkariert.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen nachstehende

 

Anfrage

 

1.     Werden Sie sich innerhalb der EU dafür einsetzen, dass die Umsatzsteuerrichtlinie dahin abgeändert wird, dass interkommunale Zusammenarbeit nicht mehr und nur mehr teilweise umsatzsteuerpflichtig ist?

2.     Wenn nein, warum nicht?

3.     Welche Schritte werden Sie auf europäischer Ebene setzen, um eine teilweise Ausnahme der interkommunalen Zusammenarbeit von der Umsatzsteuerrichtlinie möglicherweise analog zur Vergaberichtlinie zu erreichen?

4.     Haben Sie sich bereits mit dem deutschen Finanzminister abgestimmt, der vor ähnlichen Herausforderungen steht?

5.     Wenn ja, ist ein gemeinsames Vorgehen geplant?

6.     Wenn nein, warum nicht?

7.     Welche typischen Tätigkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit sind von der oben erwähnten Umsatzsteuerpflicht ausgenommen? (Bitte um taxative Aufzählung, da gerade diese Frage für Gemeinden von besonderer Relevanz ist)

8.     Wie ist die typische Tätigkeit von Bauhöfen (insbesondere kleinere Reparatur- und Instandsetzungstätigkeiten) im Zuge von Gemeindeverbänden steuerlich zu qualifizieren?

9.     Inwiefern ist für Gemeinden Rechtssicherheit gegeben, wenn diese ständig mit einer Aufhebung ihrer steuerrechtlichen Einstufung durch den EUGH rechnen müssen?