12584/J XXV. GP

Eingelangt am 29.03.2017
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Anfrage

 

der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien

betreffend das österreichische Weltkulturerbe, insbesondere betreffend die Kulturlandschaft Wachau

 

 

Die Wachau in Niederösterreich ist als Kulturlandschaft Weltkulturerbe der UNESCO im Sinne des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt. Dieses Übereinkommen wurde im Jahre 1972 von der UNESCO verabschiedet und ist im Jahre 1993 in Österreich in Kraft getreten (BGBl. Nr. 60/1993).

Ziel der UNESCO ist es, Ermittlung, Schutz und Bewahrung von kulturellem und natürlichem Erbe auf der ganzen Welt zu fördern und ihm als herausragendem universellem und natürlichem Zeugnis Geltung zu verschaffen.

Im Jahr 2000 erfolgte die Eintragung der Kulturlandschaft Wachau mit Beschluss des Komitees für das Erbe der Welt 24COM X.C.1 zur Nr. 970 in die Liste der Welterbestätten. Begründet wurde die Aufnahme damit, dass die Wachau Zeugnis kulturellen Austauschs bietet und Erbe von besonderer menschheitsgeschichtlicher Bedeutung darstellt. Sie wird im Sinn der Richtlinien als fortbestehende Landschaft gesehen, welche nach wie vor von einer Kultur geprägt wird und zudem ihre traditionelle Lebensweise fortführt. Kultur und Landschaft beeinflussen einander nach wie vor und tragen das Ihre zur laufenden Entwicklung der Landschaft bei.

Gemäß Art. 4 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt erkennt der Staat Österreich als Vertragsstaat des Übereinkommens an, dass es seine Aufgabe ist, Erfassung, Schutz und Erhaltung in Bestand und Wertigkeit des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen, in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten Kultur- und Naturerbes sowie seine Weitergabe an künftige Generationen sicherzustellen. Er verpflichtet sich, alles in seinen Kräften Stehende zu tun, unter vollem Einsatz seiner eigenen Hilfsmittel. Art. 5 des Übereinkommens zählt die diesbezüglichen Maßnahmen auf.

In den vergangenen Monaten wurde jedoch vermehrt von der Bevölkerung kritisiert, dass die Kulturlandschaft Wachau aufgrund diverser kleinerer und größerer Siedlungsbauten der Gefahr ausgesetzt ist, ihren Status eines Weltkulturerbes zu verlieren.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

1.    Gemäß Art. 5 lit a des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt muss sich ein jeder Vertragsstaat bemühen, eine allgemeine Politik zu verfolgen, dem Kultur- und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planung einzubeziehen.

a.    Welche allgemeine Politik verfolgt der Staat Österreich und insbesondere der Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien, um dem österreichischen Weltkulturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben?

b.    Welche Maßnahmen setzt der Bundesminister für Kultur und Kunst, Verfassung und Medien, um das Bewusstsein für den Schutz des österreichischen Weltkulturerbes zu bilden?

c.    Wie wird dieser Schutz des Weltkulturerbes in Österreich in eine erschöpfende Planung einbezogen?

2.    Gemäß Art. 5 lit b des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt muss ein jeder Vertragsstaat Dienststellen für den Schutz und die Erhaltung des Kultur- und Naturerbes einrichten.

a.    Gibt es diesbezügliche Dienststellen?

b.    Wenn ja, welche?

c.    Wenn ja, über wie viel Personal und Mittel verfügen diese Dienststellen?

3.    Gemäß Art. 5 lit c des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt muss ein jeder Vertragsstaat wissenschaftliche und technische Untersuchungen und Forschungen durchführen und Arbeitsmethoden entwickeln, die es ihm ermöglichen, die seinem Kultur- und Naturerbe drohenden Gefahren zu bekämpfen.

a.    Welche wissenschaftlichen und technischen Untersuchungen und Forschungen führt der Staat Österreich und insbesondere der Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien hinsichtlich des österreichischen Weltkulturerbes durch?

b.    Welche Arbeitsmethoden hat der Staat Österreich und insbesondere der Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien entwickelt, um Gefahren, die dem österreichischen Weltkulturerbe drohen, entgegenzuwirken?

4.    Gemäß Art. 5 lit d des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt muss ein jeder Vertragsstaat rechtliche, wissenschaftliche, technische Verwaltungs- und Finanzmaßnahmen treffen, die für die Erfassung, den Schutz, den Erhalt in Bestand und Wertigkeit sowie Revitalisierung dieses Weltkulturerbes erforderlich sind.

a.    Welche effektiven Maßnahmen setzt der Staat Österreich und insbesondere der Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien, um für die Erfassung, den Schutz, den Erhalt in Bestand und Wertigkeit sowie Revitalisierung des österreichischen Weltkulturerbes zu erreichen und zu sichern?

b.    Welche Förderungen des Bundes kamen dem österreichischem Weltkulturerbe zugute?
i.    In welcher Höhe?
ii.    Förderungen des Bundes in welcher Höhe kamen der Kulturlandschaft Wachau zu?

5.    Gemäß Art. 5 lit e des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt muss ein jeder Vertragsstaat die Errichtung oder den Ausbau nationaler oder regionaler Zentren zur Ausbildung auf dem Gebiet des Schutzes und der Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in Bestand und Wertigkeit und die wissenschaftliche Forschung in diesem Bereich unterstützen.

a.    Welche nationalen Zentren zur Ausbildung, Förderung und wissenschaftlichen Forschung existieren in Österreich?

b.    Welche davon beschäftigen sich mit der Kulturlandschaft Wachau?

c.    Welche regionalen Zentren zur Ausbildung, Förderung und wissenschaftlichen Forschung existieren in Österreich?

d.    Welche davon beschäftigen sich mit der Kulturlandschaft Wachau?