12595/J XXV. GP

Eingelangt am 29.03.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Familiennachzug 2016

 

Auf der Website des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird wie folgt ausgeführt:

"Familienangehörige können gemäß § 35 AsylG im Ausland einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Österreich stellen. Dieser Antrag ist aber nicht gleichzusetzen mit einem Asylantrag.

Ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels als Familienangehöriger ist nur möglich, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller einen Familienangehörigen in Österreich hat, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt wurde. Antragsberechtigt ist, wer

• Elternteil eines schutzberechtigten minderjährigen Kindes,
• Ehegatte oder
• zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind

einer schutzberechtigen Person ist. Voraussetzung bei Ehegatten ist, dass die Familieneigenschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Bei einer Eheschließung in einem anderen Land als im Herkunftsland ist somit kein Nachzug des anderen Ehepartners nach dem Asylgesetz möglich. In diesem Fall ist auf den Familiennachzug nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu verweisen.

Der Antrag muss jedenfalls persönlich bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde mit Sichtvermerks-Befugnis im Ausland unter Vorlage der vorhandenen Dokumente gestellt und ein Foto beigelegt werden. Es ist für jede Antragstellerin bzw. jeden Antragsteller ein eigener Antrag notwendig.

Bei Minderjährigen ist ein gewillkürter oder gesetzlicher Vertreter (im Ausland) berechtigt, einen Antrag gem. § 35 AsylG bei der Vertretungsbehörde zu stellen. Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Einreisetitels selbst beantragen. Befindet sich ein Elternteil als Bezugsperson in Österreich und werden Anträge gem. § 35 AsylG 2005 nur für die minderjährigen Kinder und nicht für den anderen Elternteil gestellt, so ist die Zustimmung des im Herkunftsland verbleibenden Elternteils (eventuell eine gerichtliche Obsorge-Entscheidung) notwendig.

Ist es wahrscheinlich, dass einem Antrag auf internationalen Schutz (nach erfolgter Einreise nach Österreich) stattgegeben wird, so erteilt die österreichische Vertretungsbehörde dem Antragsteller ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zur Einreise nach Österreich. Der Antragsteller kann dann in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz einbringen.

Wenn die Bezugsperson in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist, ist eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose bezüglich des Antrags u.a. erst nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des in Österreich lebenden Angehörigen möglich. Das Familienverfahren gilt nicht für EWR- oder Schweizer Bürgerinnen und Bürger."

Aufgrund der Verschärfung der Regelungen den Familiennachzug betreffend (996 d.B.) ergeben sich einige Fragen.

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Wie viele Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gem § 35 AsylG wurden im Jahr 2016 von Personen gestellt, die einen Familienangehörigen in Österreich haben, dem der Status eines Asylberechtigten zukommt?

a.    Bitte um Aufgliederung nach der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde.

b.    Bitte um Aufgliederung  nach dem jeweiligen Herkunftsland des Antragstellers.

c.    Auf welche familienzusammenführende Bezugsperson, welcher in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, wurde dabei jeweils abgestellt?

                                  i.    Wie oft handelte es sich bei der in Österreich befindlichen schutzberechtigten Person, auf die sich der Antragsteller bei der österreichischen Vertretungsbehörde bezog, um einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling?

                                ii.    Wie oft handelte es sich bei der in Österreich befindlichen schutzberechtigten Person, auf die sich der Antragsteller bei der österreichischen Vertretungsbehörde bezog, um eine Frau?

d.    Wie lange dauerte die Bearbeitung der Anträge im Durchschnitt?

                                  i.    Bitte um Aufgliederung nach der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde.

e.    War in diesen Fällen die schriftliche Antragstellung bei der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde möglich?

                                  i.    Wenn nein: wieso nicht?

f.      Innerhalb welches Zeitraumes wurden die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gem § 35 AsylG nach Statusgewährung (Asyl) an die in Österreich befindliche schutzberechtigte Person gestellt?

2.    In wie vielen Fällen (bezogen auf Frage 1) wurde von der österreichischen Vertretungsbehörde ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zur Einreise ausgestellt?

3.    Wie viele Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gem § 35 AsylG wurden im Jahr 2016 von Personen gestellt, die einen Familienangehörigen in Österreich haben, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt?

a.    Bitte um Aufgliederung nach der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde.

b.    Bitte um Aufgliederung  nach dem jeweiligen Herkunftsland des Antragstellers.

c.    Auf welche familienzusammenführende Bezugsperson, welcher in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt wurde, wurde dabei jeweils abgestellt?

                                  i.    Wie oft handelte es sich bei der in Österreich befindlichen schutzberechtigten Person, auf die sich der Antragsteller bei der österreichischen Vertretungsbehörde bezog, um einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling?

                                ii.    Wie oft handelte es sich bei der in Österreich befindlichen schutzberechtigten Person, auf die sich der Antragsteller bei der österreichischen Vertretungsbehörde bezog, um eine Frau?

d.    Wie lange dauerte die Bearbeitung der Anträge im Durchschnitt?

                                  i.    Bitte um Aufgliederung nach der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde.

e.    War in diesen Fällen die schriftliche Antragstellung bei der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde möglich?

                                  i.    Wenn nein: wieso nicht?

f.      Innerhalb welches Zeitraumes wurden die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gem § 35 AsylG nach Statusgewährung (subsidiärer Schutz) an die in Österreich befindliche schutzberechtigte Person gestellt?

4.    In wie vielen Fällen (bezogen auf Frage 3) wurde von der österreichischen Vertretungsbehörde ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zur Einreise ausgestellt?