12608/J XXV. GP

Eingelangt am 30.03.2017
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Anfrage

 

des Abgeordneten Mag. Hauser

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betreffend Österreich bald mit Natura 2000-Gebieten zugepflastert?

 

Laut dem vorläufigen Arbeitsdokument „Ermittlung des Natura 2000-Gebietsnachnominierungsbedarfs bei FFH-Lebensraumtypen in Österreich“ vom 22. Februar 2017 ist die Zahl der Einmahnungen von ursprünglich 250 auf 700 gestiegen. Im Dokument, ergangen auch an die Naturschutzabteilung des Landes Tirol, wird österreichweit massiver Bedarf an Nachnominierungen dokumentiert.

 

Die Vermutung liegt nahe, dass es den NGOs unter der Mithilfe grüner Landesregierungsbeteiligungen und ÖVP-Duldung – bei der Landesumwelträtekonferenz ist derzeit die Tiroler Landeshauptmann-Stellvertreterin Mag. Ingrid Felipe Vorsitzende – gelungen ist, den Nachnominierungsprozess in die Länge zu ziehen und das biogeographische Seminar abzusagen, um möglichst viele Gebiete in Österreich nachzunominieren. Aus der NGO-Schattenliste ist damit ein unverrückbares Dokument geworden. Die Bundesländer werden zu Nachnominierungen verpflichtet.

 

Im Arbeitsdokument ist beispielsweise festgehalten:

 

„Österreich ist aufgefordert, für den Lebensraumtyp 3230 (Ufertamariske, Anm.) auf Basis aller hierfür notwendigen Daten und Informationen Vorkommensflächen in einem Umfang, einer Qualität, einer Vielfalt der Ausprägung und einer geographischen Verteilung vorzuschlagen, welche geeignet sind, einen signifikanten Beitrag zur Wiederherstellung des Günstigen Erhaltungszustandes dieses Lebensraumtyps zu gewährleisten.

 

Insbesondere ist dabei auch zu klären ob die FFH-Gebietskulisse selbst bei vollständiger Eingliederung der aktuellen Restvorkommen noch einen signifikanten Beitrag zur Wiederherstellung eines Günstigen Erhaltungszustandes für den LRT 3230 liefern kann. Falls dies nicht mehr der Fall sein sollte, sind zusätzliche, für die Wiederherstellung weiterer LRT 3230-Vorkommen geeignete Potentialflächen in die FFH-Gebietskulisse zu integrieren.

 

Die Eignung der zu erstellenden kohärenten FFH-Gebietskulisse für den LRT 3230 hinsichtlich der Vorgaben der FFH-Richtlinie ist nachvollziehbar und in veröffentlichter Form zu belegen.“

 

Gebietsabgrenzungen in Osttirol werden im Arbeitsdokument als „in mehrfacher Hinsicht fachlich unzureichend“ bezeichnet, es wird moniert: „bekannte Schwerpunktvorkommen befinden sich weiterhin außerhalb der FFH-Gebietskulisse“.

 

Die Eintragung des Rissbachs (Karwendel) als signifikantes Schutzgut wird gefordert, auch Unterschutzstellungen von Ufertamarisken-Restvorkommen an der Ötztaler Ache, am Debantbach und am Villgratenbach. Die EU will auch den Schutz der Gesteinsformationen um den Piz Val Gronda im Vesil- und Fimbatal und im Stubaital und den Schutz der Bergmähwiesen in Fiss, Strengen, Serfaus oder Steinach.

Es ist mit vielen weiteren Nachnominierungsforderungen zu rechnen, denn laut Arbeitsdokument wurden etwa Schwermetallrasen, Pannonische Salzsteppen und Salzwiesen, oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer, etc. (noch) „nicht bearbeitet“. Weiters werden noch Flora- und Fauna-Unterschutzstellungen dazukommen.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft folgende

 

Anfrage:

 

1.    Welche Position vertreten Sie hinsichtlich des Arbeitsdokuments, das einen massiven Natura 2000-Nachnominierungsbedarf für FFH-Lebensraumtypen vorsieht?

2.    Woraus ergibt sich, dass statt den ursprünglich 250 Lebensraumtypen nun 700 ausgewiesen werden müssen?

3.    Welche Position vertreten Sie hinsichtlich des überschießenden Nachnominierungsbedarfs?

4.    Welche weiteren Schritte sind aufgrund des Arbeitsdokuments erforderlich und wie wird der weitere Nachnominierungsprozess ablaufen?

5.    Wie ist der Stand des derzeit laufenden EU-Vertragsverletzungsverfahrens?

6.    Besteht im Zusammenhang mit den Natura 2000-Nachnominierungen das Risiko, dass Österreich neuerlich geklagt wird?

7.    Welche Maßnahmen ergreifen Sie hinsichtlich Gebietsausweisungen, die politisch erfolgt sind und denen weder genaue Flächenabgrenzungen noch unstrittige wissenschaftliche Erhebungen zugrunde liegen?