12609/J XXV. GP

Eingelangt am 30.03.2017
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Anfrage

 

des Abgeordneten  Mag. Gerald Hauser

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend Auflösungsabgabe

Wenn ein Dienstgeber ein echtes oder freies Dienstverhältnis beendet, das der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt, muss er eine Auflösungsabgabe entrichten. Sie wird jährlich aufgewertet und beträgt heuer 124 Euro. Für die Bauwirtschaft gilt eine Sonderregelung.

Auf der Homepage der Wirtschaftskammern Österreichs wird informiert:

 

Keine Auflösungsabgabe ist zu entrichten:

bei jeder Beendigung einer geringfügigen Beschäftigung, da kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorliegt,

bei einer Auflösung in der Probezeit,

wenn das Dienstverhältnis längstens 6 Monate befristet war,

bei Arbeitnehmer-Kündigung,

bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund,

beim vorzeitigen Austritt aus gesundheitlichen Gründen,

bei einvernehmlicher Auflösung nach Vollendung des Regelpensionsalter mit Pensionsanspruch (Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres/Männer mit Vollendung des 65. Lebensjahres),

bei einvernehmlicher Auflösung mit Sonderruhegeldanspruch,

bei gerechtfertigter Entlassung,

bei Auflösung von Lehrverhältnissen,

bei Auflösung von verpflichtenden Ferial- oder Berufspraktika,

bei unmittelbarem Wechsel im Konzern,

bei Tod des Arbeitnehmers,

wenn ein Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension besteht,

wenn das Dienstverhältnis nach § 25 Insolvenzordnung gelöst wird.

 

Die Auflösungsabgabe ist in allen anderen Fällen zu entrichten, in denen ein Dienstverhältnis endet, also

 

bei Zeitablauf (Befristungen) nach über 6 Monaten,

bei einvernehmlicher Auflösung nach der Probezeit, außer es besteht ein Pensionsanspruch nach Regelpensionsalter (60./65. Lebensjahr) oder Sonderruhegeldanspruch,

bei Arbeitgeberkündigung, aus welchen Gründen auch immer, auch trotz Wiedereinstellungszusage

bei ungerechtfertigter Entlassung,

bei berechtigten vorzeitigen Austritten, ausgenommen Gesundheitsaustritte.

Ein Restaurantbesitzer beschäftigt seine Mitarbeiter immer elf Monate lang und muss die Auflösungsabgabe zahlen. Der Gastwirt sieht das nicht ein und stellt fest: „Es hat folgenden Kompromiss gegeben: Wenn ein Betrieb ein oder zwei Saisonen hat und die Mitarbeiter nie länger als sechs Monate beschäftigt, ist keine Auflösungsabgabe zu zahlen. Wer aber wie ich die Mitarbeiter elf Monate beschäftigt, muss die Abgabe zahlen. Das ist eine Schlechterstellung und speziell in Saisonregionen kontraproduktiv. Denn es gibt Betriebe, die früher zusperren, damit sie die Auflösungsabgabe nicht zahlen müssen.“

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz folgende

 

 

Anfrage:

 

1.     Warum muss ein Tourismusbetrieb, der Mitarbeiter länger als sechs Monate beschäftigt, zum Beispiel durchgehend elf Monate, und den Arbeitsmarkt entlastet, bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Auflösungsabgabe zahlen?

2.     Wann wird die Ungerechtigkeit, dass Tourismusbetriebe, die Mitarbeiter länger als sechs Monate beschäftigen und damit dem Anliegen der Bundesregierung nach einem Ganzjahresbetrieb nachkommen, bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Auflösungsgabe für jeden Mitarbeiter zahlen müssen, abgestellt?