12690/J XXV. GP

Eingelangt am 31.03.2017
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Anfrage

 

der Abgeordneten Hable, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend Ereignis einer Maschine der Austrian Airlines AG am 13. Oktober 2015 in Lugano/Schweiz

 

Es gibt zahlreiche Ungereimtheiten rund um die Untersuchungen von Unfällen und Störungen im Flugverkehr. Die Untersuchungen eben dieser und die daraus gewonnenen Erkenntnisse bilden allerdings einen elementaren Teil der Flugsicherheit. Diese Anfrage steht im inhaltlichen Zusammenhang mit den Anfragen Geschäftszahl 10651/J, 10652/J, 10653/J, 10754/J, 10755/J, 11069/J, 11070/J, 11071/J und 11075/J.

 

Wie der Kurier in seiner Ausgabe vom 20. Februar 2017 berichtet gibt es Ungereimtheiten betreffend die Meldung eines Ereignisses einer Maschine der Austrian Airlines AG am 13. Oktober in Lugano/Schweiz. §4 der Zivilluftfahrt-Meldeverordnung regelt, dass Ereignisse „unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden nach Wahrnehmung des Ereignisses zu melden“ sind.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Wann wurde das meldepflichtige Ereignis an die Austro Control GmbH und die Fluguntersuchungsstelle des BMVIT gemeldet?

2.    Entspricht der Zeitpunkt der Meldung §4 der Zivilluftfahrt-Meldeverordnung?

a.    Wenn nein, warum fand keine unverzügliche oder eine Meldung innerhalb von 72 Stunden statt?

3.    Welche Konsequenzen stehen der Austro Control GmbH bzw. der Fluguntersuchungsstelle des BMVIT allgemein zur Verfügung, wenn diese Meldung nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitraums getätigt wird?

4.    Wenn die Meldung das vorliegende Ereignis vom 13. Oktober 2015 nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitraums getätigt wurde, wurden daraus Konsequenzen gezogen?

a.    Wenn ja, welche?

b.    Wenn nein, warum nicht?

5.    Wurde das vorliegende Ereignis vom 13. Oktober 2015 in die Datenbank der Austro Control GmbH aufgenommen, wie es §10 (2) der Zivilluftfahrt-Meldeverordnung vorsieht?

6.    Wurde das vorliegende Ereignis vom 13. Oktober 2015 in den jährlichen Bericht der Austro Control GmbH, wie es §10 (7) der Zivilluftfahrt-Meldeverordnung vorsieht, aufgenommen?

a.    Wenn ja, ist dieser Bericht öffentlich einzusehen?

b.    Wenn nein, warum nicht?