12699/J XXV. GP

Eingelangt am 03.04.2017
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Hermann Brückl und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Justiz

betreffend die Kosten gesundheitsbezogener Maßnahmen bei Suchtgiftmissbrauch

 

Für gesundheitsbezogene Maßnahmen im Rahmen der Diversion nach §§ 35, 37 SMG oder eines Strafaufschubes nach § 39 SMG hat der Bund nach § 41 SMG eine subsidiäre Kostentragungspflicht.

 

Das Budgetbegleitgesetz 2011 hat die Dauer der stationären Therapie im Rahmen gesundheitsbezogener Maßnahmen unter anderem aus Kostensenkungsgründen auf sechs Monate begrenzt. Nach einem stetigen Kostenanstieg von 3,25 Millionen Euro im Jahr 2004 bis auf den Höchststand von 8,77 Millionen Euro im Jahr 2011 konnten bis zum Jahr 2013 die Kosten dadurch auf 7,71 Millionen Euro reduziert werden. Während die Kosten im Jahr 2014 auf annähernd gleichem Niveau verharrten, stiegen sie im Jahr 2015 wieder auf 8,44 Millionen Euro an. Das ist eine Steigerung um rund 9,5% im Vergleich zum Vorjahr.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Justiz folgende

 

Anfrage

 

1.    Welche Kosten sind im Jahr 2016 durch gesundheitsbezogene Maßnahmen nach § 11 Abs. 2 SMG entstanden?

2.    Welche Beträge wurden dabei welchen Einrichtungen zugesprochen (aufgeschlüsselt nach Einrichtungen und Bundesländern)?

3.    In wie vielen Fällen wurde eine Diversion nach §§ 35, 37 SMG davon abhängig gemacht, dass sich der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzieht und wie viele der Verfahren wurden schließlich vom Gericht mit Beschluss endgültig eingestellt?

4.    In wie vielen Fällen wurde ein Strafaufschub nach § 39 SMG gewährt und wie vielen Verurteilten wurde infolgedessen nach § 40 SMG die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen?

5.    Welche weiteren Maßnahmen werden Sie ergreifen, um eine Reduktion der Kosten für gesundheitsbezogene Maßnahmen zu erreichen?