12761/J XXV. GP

Eingelangt am 19.04.2017
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Anfrage

 

der Abgeordneten Helene Jarmer,  Freundinnen und Freunde an die Präsidentin des Rechnungshofes

betreffend Herstellung der Barrierefreiheit nach § 8 Abs. 2 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

BEGRÜNDUNG

 

Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) ist mit 1.1.2006 in Kraft getreten und verpflichtet im § 8 Abs. 2 den Bund, geeignete und konkret erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu seinen Leistungen und Angeboten zu ermöglichen und nach Anhörung der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation einen Plan zum Abbau baulicher Barrieren für die von ihm genutzten Gebäude zu erstellen sowie dessen etappenweise Umsetzung vorzusehen („Etappenplan").

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde § 8 (2) des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes ergänzt. Alle Bundesministerien, bzw. die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes, des Rechnungshofes, des Nationalrates und des Bundesrates sowie die Volksanwaltschaft bekamen die Möglichkeit, bis 31.12. 2010 Teiletappenpläne auf ihren Homepages kundzutun. Diese Ergänzung eröffnete die Möglichkeit, für die Herstellung der Barrierefreiheit von Bundesbauten weitere 4 Jahre, bis zum 31.12. 2019, Zeit zu haben.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Gibt es eine Gesamtübersicht über alle Etappenpläne und Teiletappenpläne der Bundesbauten (Wenn ja, wo? Wenn nein, warum nicht?)?

2)    Für welche Bereiche des Bundes wurde die Frist zur Herstellung von Barrierefreiheit bis zum 31.12.2019 erstreckt?

 

3)    Seit 2006 haben sich die ministeriellen Zuständigkeiten teilweise mehrmals geändert. Wurden die (Teil)Etappenpläne angepasst, damit eine lückenlose Herstellung der Barrierefreiheit erfolgen kann?

 

4)    Wann haben Sie in welcher Form der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation  Ihre Pläne zur Herstellung der Barrierefreiheit vorgelegt, wie es im § 8 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vorgeschrieben ist?

 

5)    Welche Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit wurden in Ihrem Verantwortungsbereich bis Ende 2015 durchgeführt?

 

6)    Welche Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit wurden in Ihrem Verantwortungsbereich im Jahr 2016 durchgeführt?

 

7)    Welche Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit werden in Ihrem Verantwortungsbereich im Jahr 2017 durchgeführt?

 

8)    Welche Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit werden in Ihrem Verantwortungsbereich bis 31.12.2019 durchgeführt?

 

9)    Wurden in Ihrem Verantwortungsbereich auch Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit für sinnesbehinderte Menschen getroffen (Wenn ja, welche? Wenn nein, wann werden diese getroffen?)?

 

10) Können Sie garantieren, dass bis 31.12.2019 alle Gebäude in Ihrem Verantwortungsbereich barrierefrei im Sinne des § 8 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes sein werden?