12767/J XXV. GP

Eingelangt am 20.04.2017
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mölzer

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Justiz

betreffend das Ermittlungsverfahren 11 UT 19/16x-9 der Staatsanwaltschaft Klagenfurt

 

 

Im März 2016 wurde seitens der Staatsanwaltschaft Klagenfurt ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Drohung (Aktenzahl: 11 UT 19/16x-9) eingeleitet. Laut Anzeige soll der ehemalige kroatische Diplomat Professor Sunic im Zuge einer Rede im ersten Quartal 2016 in Klagenfurt bedroht worden sein. Demnach soll ein Plakat mit dem Schriftzug: „Tito hats bewiesen Nazis erschießen. Punkt“ während seiner Rede von linksextremen Aktivisten präsentiert worden sein. Dem Vernehmen nach soll bei der Plakatpräsentation auch der Grüne Abgeordnete zum Nationalrat Matthias Köchl involviert gewesen sein. Professor Sunic brachte diesen Sachverhalt in weiterer Folge zur Anzeige.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Justiz folgende

 

Anfrage

 

  1. In welchem Stand befindet sich das Verfahren 11 UT 19/16x-9 zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung?
  2. Konnte die Staatsanwaltschaft aufgrund der Sachverhaltsmitteilung bzw. im Zuge des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens 11 UT 19/16x-9 Täter ausforschen?
  3. Wenn nein, warum nicht?
  4. Wenn ja, wie viele an der Zahl?
  5. Hat die Staatsanwaltschaft im gegenständlichen Ermittlungsverfahren 11 UT 19/16x-9 den Abgeordneten zum Nationalrat Matthias Köchl einvernommen?
  6. Wenn nein, warum nicht?

  1. Wurde während des Ermittlungsverfahrens 11 UT 19/16x-9 der Staatsanwaltschaft versucht, auf dessen Ergebnis Einfluss zu nehmen?
  2. Wenn ja, von welcher Seite und auf welche Weise?
  3. Hat die Staatsanwaltschaft, etwa weil wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der Funktion des Verdächtigen im öffentlichen Leben ein besonderes Interesse besteht, der übergeordneten Oberstaatsanwaltschaft berichtet (§ 8 (1) StAG)?
  4. Wenn ja, wann?
  5. Wenn ja, welchen Inhalt hat der Bericht?
  6. Wenn nein, warum nicht?
  7. Haben Sie im eingangs erläuterten Fall den Weisungsrat (etwa gem. § 29c (1) Z 3 StAG) „eingeschalten“?
  8. Wenn ja, welchen Inhalt hat die Äußerung des Weisungsrates?
  9. Wenn nein, warum nicht?
  10. Haben Sie (zu irgendeinem Zeitpunkt) im eingangs beschriebenen Fall zumindest eine Weisung erteilt?
  11. Werden Sie Maßnahmen ergreifen, um den strafrechtlich relevant erscheinenden Vorfall restlos aufzuklären?
  12. Wenn ja, welche und wann?
  13. Wenn nein, warum nicht?