12786/J XXV. GP

Eingelangt am 25.04.2017
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend weiterhin bestehende Rechtsunsicherheit für Bank-Austria-Angestellte in Folge des Pensiondeals

 

Die angestrebte Übertragung von rund 3.000 Mitarbeiter_innen der UniCredit Bank Austria AG in die gesetzliche Pensionsversicherung findet weiterhin kein Ende. Denn die Bank Austria hat ein Verfahren gegen jene "Lex Bank Austria" aus Anfang 2016 angestrengt, mit welcher die nachträgliche Rechtsgrundlage für die BA-Betriebsvereinbarung geschafffen und der Überweisungs-Beitragssatz von 7,1% auf 22,8% erhöht worden ist. Während dieses Verfahren noch läuft, wurde allerdings bereits Anfang 2017 der errechnete Überweisungsbetrag von 790 Millionen Euro geleistet. Problematisch an dieser Situation ist, dass die bereits überwiesenen Beiträge allerdings nicht den einzelnen Pensionskonten der Versicherten zugewiesen werden können, solange diese Übertragung nicht rechtskräftig ist. Nunmehr hat die Pensionsversicherungsanstalt den Überweisungsbetrag wieder rücküberwiesen (Der Standard online vom 21.03.2017).

Diese aufgezeigte Situation führt nun dazu, dass betroffene Mitarbeiter_innen über kein Pensionskonto verfügen und dementsprechend mit einer Vielzahl an Unsicherheiten konfrontiert sind, insbesondere im Hinblick auf die potenzielle Pensionshöhe, Möglichkeit der Planung der Pensionierung und die damit in Zusammenhang stehenden Möglichkeiten, wie den Nachkauf von Schul-/Studienzeiten oder die Möglichkeit einer lukrativen, weil mit Steuergeld gestützten, Höherversicherung (siehe 11343/AB).

Es zeigt sich noch eine weitere Diskrepanz im Vorgehen - auch der Pensionsversicherungsanstalt und korrespondierend des Bundes: Die potenziellen Versicherten sind noch immer nicht in der Lage, Informationen über ihre persönlichen Pensionsansprüche zu erhalten, während die Pensionsversicherungsanstalt und (mittelbar) der Bund das von der Bank Austria überwiesene Geld schon ausgegeben haben, wie es eben auch der Bericht über den Monatserfolg Februar 2017 aufzeigt. (https://www.bmf.gv.at/budget/das-budget/Monatserfolg_Februar_2017.pdf?5viy7f)

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Weshalb wurde der Überweisungsbetrag geleistet, obwohl noch ein Verfahren anhängig ist?

2.    Wann wurde der Überweisungsbetrag in detaillierter Höhe festgestellt und bescheidmäßig vorgeschrieben?

3.    Wann ist die Rücküberweisung an die UniCredit Bank Austria AG erfolgt?

4.    Weshalb wurde der volle Betrag rücküberwiesen und nicht die strittige Differenz zwischen 7,1% und 22,8% Beitragssatz?

5.     Was geschieht, wenn die UniCredit Bank Austria AG im Verfahren vor dem BVwG recht bekommt?

a.    Was geschieht für den Fall, dass sich herausstellt, dass auch die alte Gesetzeslage auf die gegenständliche Fallkonstellation nicht anwendbar ist?

6.    Was geschieht im Fall eines Unterliegens der UniCredit Bank Austria AG vor dem BVwG, wenn die UniCredit den VfGH oder den VwGH anruft?

a.    Wird dann der Überweisungsbeitrag vorgeschrieben?

7.    Wenn Betroffene nun über kein Pensionskonto mit Erstgutschrift verfügen, wie können diese Personen Informationen zu ihren pensionsrechtlichen Ansprüchen erhalten?

8.    Wie können Betroffene Ersatzzeiten (Bildung etc.) in der Pensionsversicherung geltend machen?

9.    Unter welchen Bedingungen können Betroffene jetzt eine Höherversicherung in der Pensionsversicherung abschließen?

10. Wie können Betroffene überhaupt beginnen, eine Pension zu beziehen?

11. Wie ist die Rechtslage, wenn eine betroffene Person vor rechtswirksamer Entscheidung über das Verfahren der Bank Austria gegen das gegenständliche Gesetz berufsunfähig iSd ASVG wird?

12. Warum werden Mitarbeiter_innen nicht von der PVA über das Rechtsmittelverfahren und weitere Schritte informiert, wo sie doch Parteistellung haben?

13. Laufen auch Verfahren von Versicherten gegen die Übertragung von der Bank Austria an die Pensionsversicherungsanstalt?

a.    Wenn ja, wie viele Betroffene haben rechtliche Schritte gegen die Übertragung angestrengt?

b.    Wenn ja, werden diese von der Arbeiterkammer in dieser Rechtssache vertreten?

c.    Wenn ja, wird mit der Vorschreibung des gesamten Überweisungsbetrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung der individuellen Verfahren zugewartet?