12801/J XXV. GP

Eingelangt am 26.04.2017
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Deimek

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend die schikanöse und unzweckmäßige Formulierung des § 5 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz

 

 

§ 5 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz ist auszugsweise folgendes zu entnehmen:

Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemein-de im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen.“

 

Durch die unterschiedliche flächenmäßige Ausdehnung politischer Bezirke sowie die uneinheitliche Anzahl von Nachbarbezirken führt die obige Bestimmung zur Lokation von Abstellplätzen zu einer bedeutsamen logistischen Wettbewerbsverzerrung. Es schiene – wie Branchenvertreter in diesem Zusammenhang bekunden – angebracht, eine zweckmäßigere Lösung zu finden und bürokratische Hürden abzubauen.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie folgende

 

 

ANFRAGE

 

1.     Planen Sie eine Adaption des § 5 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz hin zu mehr Zweckmäßigkeit und weniger ungleichem Wettbewerb?

2.     Wenn ja, wann soll diese Änderung erfolgen und wurde bereits ein entsprechender Entwurf ausgearbeitet?

3.     Wenn nein, weshalb soll an dieser unzweckmäßigen Regelung weiter festgehalten werden?