12809/J XXV. GP

Eingelangt am 26.04.2017
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Anfrage

 

der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend die grundrechtskonforme Ausgestaltung der Kfz-Kennzeichenerfassung

Genau wie die vom VfGH in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 2014 als grundrechtswidrig erkannte Vorratsdatenspeicherung setzt die geplante Kennzeichenerfassung abermals eine anlasslose, flächendeckende und undifferenzierte Speicherung von Daten um. Es ergeben sich mit der Einführung der Kennzeichenerfassung datenschutzrechtliche Problemstellungen, denen die konkrete Ausgestaltung Rechnung zu tragen hat. Wiewohl zu bezweifeln ist, dass eine grundrechtskonforme Ausgestaltung der Kfz-Kennzeichenerfassung überhaupt möglich ist, ist sicherzustellen, dass eine etwaige Umsetzung  datenschutzrechtlichen und grundrechtlichen Anforderungen entspricht.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Welche konkreten (technischen und juristischen) Beschränkungen hinsichtlich betroffenem Personenkreis, Anwendungsgebiet und Speicherdauer werden getroffen, um eine grundrechtskonforme Umsetzung der   Kennzeichenerfassung zu ermöglichen?

2.    In der „Section Control“ -Entscheidung des VfGH (G147/06 ua) gibt die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme für die dabei zwischengespeicherten Daten eine Speicherdauer von acht Minuten an. Wird diese Dauer im Rahmen der geplanten flächendeckenden Kennzeichenerfassung unter- oder überschritten werden?

3.    Wie wird diese Abweichung begründet?

4.    In der „Section Control“-Entscheidung (G147/06 ua) erkannte der VfGH, dass die Überwachung einer "bestimmten Wegstrecke" mittels eines automatischen Geschwindigkeitsmesssystems nur dann erlaubt ist, wenn diese Wegstrecke räumlich und möglicherweise auch zeitlich genau definiert ist. Nach welchen konkreten Maßstäben werden die räumliche und zeitliche Abgrenzung der Kennzeichenerfassung festgelegt?

5.    Grundlage für die Anordnung des Geschwindigkeitsmesssystems auf einer "bestimmten Wegstrecke" ist nach der „Section Control“-Entscheidung die aktenmäßig gehörig belegte Feststellung, dass die Überwachung auf der dadurch überwachten Strecke besonders notwendig ist. Nach welchen konkreten Kriterien wird die Bestimmung der jeweiligen Streckenabschnitte im Fall der flächendeckenden Kennzeichenerfassung durchgeführt?