12843/J XXV. GP

Eingelangt am 27.04.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Philipp Schrangl
sowie weiterer Abgeordneten
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Anspruch auf Familiennachzug

Ein am 05.04.2017 auf der Internetseite https://www.welt.de erschiene Artikel berichtet davon, dass syrische Flüchtlinge einen Anspruch auf Familiennachzug haben. In Deutschland haben anerkannte Flüchtlinge einen privilegierten Anspruch auf den Nachzug von Familienangehörigen.

(https://www.welt.de/politik/deutschland/article163419681/267-500-Syrer-haben-Anspruch-auf-Familiennachzug.html)

Personen welche aufgrund des Familiennachzuges nach Deutschland kommen sind kein Teil der Asylstatistik und scheinen in dieser daher nicht auf. Dies bestätigt auch ein Tweet vom 05. 04.2017 um 10:26 Uhr des Bundesministeriums des Innern auf dessen offiziellen Twitter-Kanal in welchem es heißt:

„Nachziehende Ehegatten & minderjährige Kinder sind nicht Teil der Asylstatistik, weil sie selbst keine anerkannten #Flüchtlinge sind.“

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Inneres folgende

 

ANFRAGE

1.    Wie viele Personen kamen aufgrund des Familiennachzuges in den Jahren 2014, 2015 und 2016 nach Österreich? (Aufgeschlüsselt nach Jahren)

2.    Scheinen Personen welche aufgrund des Familiennachzuges nach Österreich kommen in der Asylstatistik auf?

3.    Wenn nein, warum nicht?

4.    Wenn nein, ist geplant diese zukünftig in die Asylstatistik aufzunehmen?

5.    Wie viele unbegleitete Minderjährige erhielten in den Jahren 2014, 2015 und 2016 den Status des Asylberechtigten?

6.    Wie viele unbegleitete Minderjährige erhielten in den Jahren 2014, 2015 und 2016 den Status des subsidiär Schutzberechtigten?

7.    Wie viele unbegleitete Minderjährige, denen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, waren in den Jahren 2014, 2015 und 2016 „Ankerkinder“, also Bezugsperson für eine Familienzusammenführung?

8.    Wie viele unbegleitete Minderjährige, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, waren in den Jahr 2014, 2015 und 2016 „Ankerkinder“, also Bezugsperson für eine Familienzusammenführung?