12896/J XXV. GP

Eingelangt am 28.04.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Peter Wurm

und weiterer Abgeordneter 

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend Arbeitslosengeldbezug und Haftstrafe

Das Arbeitsmarktservice (AMS) gibt folgende Auskunft auf eine Frage:

Ich war einige Monate in Haft, habe aber sonst immer gearbeitet. Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Sie haben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie innerhalb der letzten 24 Monate (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren.

Waren Sie während der Haft auch arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt, wird die gesamte versicherte Haftzeit bei der Beurteilung Ihres Anspruches berücksichtigt.

Liegt jedoch keine versicherte Haftzeit vor, kann die zweijährige Rahmenfrist um die Zeit der Haft verlängert werden. Liegen in der verlängerten Rahmenfrist 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten, haben Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. http://www.ams.at/service-arbeitsuchende/finanzielles/leistungen/haeufig-gestellte-fragen/anwartschaft#frage3

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz folgende 

 

Anfrage 

1)    Wie viele Häftlinge sind aktuell während ihrer Haft arbeitslosenversichert?

2)    Wie viele Häftlinge waren in den Jahren 2010 bis 2016, jeweils aufgeschlüsselt nach Jahren, arbeitslosenversichert?

3)    Wie viele Häftlinge haben nach Beendigung ihrer Haft Arbeitslosenversicherungsleistungen 2010 bis 2016, jeweils aufgeschlüsselt nach Jahren, bezogen?