13084/J XXV. GP

Eingelangt am 15.05.2017
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Anfrage

 

der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres

 

betreffend Verfahren zur Gestattung nationaler Wahlen fremder Staaten 

 

Der wissenschaftliche Dienst des deutschen Bundestages klärte in einem Gutachten vom 21. April 2017 die Frage der Mitwirkung einer ausländischen konsularischen Vertretung bei Wahlen und Abstimmungen des Entsendestaates.

Die Mitwirkung einer ausländischen konsularischen Vertretung an Wahlen und Abstimmungen, die in ihrem Entsendestaat durchgeführt werden sollen, gehört demnach nach konsularischer Praxis zu den konsularischen Aufgaben gem. Art. 5 lit. m des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen. Allerdings bedarf die Durchführung von Urnenwahlen und Volksbefragungen / Abstimmungen einer generellen Zustimmung durch den Empfangsstaat, da es sich hier um die Ausübung von Hoheitsgewalt des Entsendestaates auf dem Territorium des Gaststaates handelt. Desweiteren behält sich die Bundesrepublik Deutschland die Genehmigung im Einzelfall vor. Dies erfolgt durch ein zwischen dem Auswärtigen Amt, dem dBMI und den Innenressorts der Länder abgestimmtes Verfahren.

Die völlige Freiheit zur Genehmigung oder Untersagung der dBReg finde aber ihre Grenzen im Fall eines Ansuchens eines fremden Staates um Genehmigung eines Referendums, das die "unverbrüchlichen, verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Rechtsstandards und Werte zur Disposition stellt". Für diesen Fall sieht der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages sogar eine eventuelle Versagungspflicht.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

1.    Bei der Durchführung von Urnenwahlen und Referenden fremder Staaten in Österreich handelt es sich um Ausübung von Hoheitsgewalt, welche eine generelle Zustimmung des Empfängerstaates erfordert. Gibt es eine generelle Zustimmung der Republik Österreich zur Abhaltung von Wahlen und Referenden durch fremde Staaten auf österreichischem Staatsgebiet?

1.1 Falls es eine solche generelle Zustimmung gibt, behält sich die Republik Österreich die Genehmigung von Urnenwahlen oder Referenden fremder Staaten im Einzelfall vor?

2.    Gibt es ein für Anträge von diplomatischen Vertretungen eines fremden Staates auf Genehmigung der Abhaltung einer Urnenwahl oder einer Volksbefragung bzw. Abstimmung für alle fremden Staaten gültiges, standardisiertes Verfahren innerhalb des BMEIA?

1.1 Falls ja, wie ist dieses ausgestaltet?

1.2 Falls ja, gelangte dieses Prozedere beim jüngsten türkischen Verfassungsreferendum zur Anwendung?

3.    Sieht der Prozess des Genehmigungsverfahrens an irgendeiner Stelle die Einbindung anderer Ministerien oder der Bundesländer vor?

3.1. Wenn ja, wie ist diese Einbindung jeweils ausgestaltet?

4.    Welche Vorgehensweise des BMEIA ist für den Fall vorgesehen, dass ein fremder Staat um die Genehmigung der Abhaltung einer Volksabstimmung ansucht, deren Inhalt die Menschenrechte oder unverbrüchliche, grundlegendste Standards und Werte zur Disposition stellt?

5.    Dem wissenschaftlichen Dienst des deutschen Bundestages zufolge hat die deutsche Bundesregierung Volksabstimmungen fremder Staaten die Genehmigung zu Versagen, die unverbrüchliche, verfassungsrechtliche und völkerrechtliche Rechtsstandards und Werte zur Disposition stellen. Würde eine Volksabstimmung eines fremden Staates über die Frage der Einführung der Todesstrafe die unverbrüchlichen, verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Rechtsstandards und Werte insoferne zur Disposition stellen, dass eine Pflicht der Republik Österreich zur Versagung der Genehmigung der Abstimmung bestünde?

6.    Im Zuge der türkischen Präsidentenwahl wurden auch außerhalb der konsularischen und diplomatischen Vertretungen der Türkischen Republik Wahllokale eröffnet. Gibt es ein Verfahren zur generellen Genehmigung solcher Wahllokale außerhalb der konsularischen und diplomatischen Vertretungen fremder Staaten?

7.1 Falls ja, wie ist dieses ausgestaltet?