13154/J XXV. GP

Eingelangt am 16.05.2017
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Erwin Angerer

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

betreffend Maßnahmen zur Lärmreduktion beim KW Malta Hauptstufe (Reißeck)

 

Im Zuge einer öffentlichen Presseaussendung informierte VERBUND-Betriebsleiter Josef Mayrhuber die betroffenen Gemeinden sowie die Verantwortlichen der Bürgerinitiative für ein lebenswertes Unteres Mölltal über den aktuellen Status und die nächsten Schritte zur Setzung von Maßnahmen gegen den Pumplärm im Kraftwerk Malta Hauptstufe (Reißeck).

 

Zuvor wurde seitens des VERBUNDs bereits zugesichert, technische Maßnahmen zur Minderung der Lärmemissionen durch den Pumpbetrieb des Kraftwerkes zu erarbeiten und diese auch zügig umzusetzen. Als Ziel wurde die Umsetzung für das 2. Quartal 2017 ausgegeben (siehe https://www.meinbezirk.at/spittal/lokales/

etappensieg-fuer-buergerinitiative-d1958146.html) und als möglicher Lösungsansatz die Einhausung des Rohrleitungssystems vorgeschlagen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Abbildung 1: Verbundpräsentationsunterlage zur Einhausung des Rohrleitungssystems


Momentan werden die bereits von Expertinnen und Experten ausgearbeiteten technischen Lösungen und die dadurch notwendigen Um- und Einbauten am Kraftwerk in einem formellen Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz durch die Oberste Wasserrechtsbehörde (BMLFUW) geprüft, wie aus einem Schreiben des BMLFUW vom 24.04.2017 (BMLFUW-UW.4.1.11/0128-IV/2/2017) hervorgeht.

 

Dass Lärm tödlich sein kann, ist mittlerweile wissenschaftlich erwiesen. Jährlich am 29. April erinnert der Tag gegen Lärm an das bereits zweitgrößte Gesundheitsrisiko – neben Luftverschmutzung –, dem Menschen tagtäglich ausgesetzt sind. Um Lärm durch bauliche Anlagen zu vermindern, wird im Privatwohnbaubereich beispielsweise genau vorgeschrieben, welche Werte bzw. Schallleistungspegel Luftwärmepumpen erzeugen dürfen. Im Informationsblatt zum Lärmschutz im Nachbarschaftsbereich des Landes Kärnten wird u.a. darauf hingewiesen, dass während der Nachtzeiten (22:00 – 06:00) ein Wert für Dauergeräusche an der Grundstücksgrenze von Bauland-Wohngebiet von maximal 30 Dezibel anzustreben ist. Der Abstand einer Luftwärmepumpe zum Nachbarwohnhaus soll so gewählt sein, dass ein Zielwert von maximal 25 dB erreicht werden kann (Basispegel zwischen 20 und 25 dB). Bei Luftwärmepumpen, deren Schallleistungspegel höher ist, muss der Abstand zu den Nachbarhäusern dementsprechend größer gewählt werden. Im Falle der technischen Unmöglichkeit der Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände von Luftwärmepumpen zu Nachbarwohnhäusern wird sogar eine Absenkung der Drehzahl bzw. eine Abschaltung der Anlage im Abend- bzw. Nachtzeitraum empfohlen (siehe http://www.energiebewusst.at/fileadmin/01-Beratung/000_Ratgeber/

Luftwaermepumpen.pdf).

 

Wie aus der parlamentarischen Anfragebeantwortung 11389/AB hervorgeht, wird das Kraftwerk Malta Hauptstufe (Reißeck) so betrieben, dass sich stark variierende Pumpzeiten ergeben, wodurch auf die Bevölkerung nachts Lärm mit bis zu 65 dB einwirkt und seit Jahren Schlafstörungen und Stresssymptome hervorgerufen werden.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachstehende

 

ANFRAGE

 

1.    Im Zuge der letztjährigen Informationsveranstaltung wurde seitens des Projektleiters des VERBUNDs versprochen, die Lärmschutzmaßnahmen innerhalb des 2. Quartals 2017 umzusetzen; kann dieses Versprechen eingehalten werden?

2.    Wenn ja, inwiefern und wann werden welche Maßnahmen umgesetzt?

3.    Wenn nein, warum nicht?

4.    Ist es üblich, Expertinnen und Experten mit der Ausarbeitung eines Konzepts zu beauftragen und bei Vorliegen eines solchen erst die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen behördlich zu überprüfen?

5.    Wenn ja, inwiefern?

6.    Wenn nein, warum nicht?

7.    Ist es üblich, dass Betriebe bzw. Unternehmen den verantwortlichen Behörden „Maßnahmen“ vorschlagen, woraufhin diese behördenseitig überprüft werden?

8.    Wenn ja, inwiefern?

9.    Wenn nein, warum nicht?

10. In welcher konkreten Form und durch wen wird die Oberste Wasserrechtsbehörde nun Prüfungen durchführen?

11. Wie genau und in welcher Verfahrensart wird (bezugnehmend auf das Schreiben des BMLFUW BMLFUW-UW.4.1.11/0128-IV/2/2017 vom 24.04.2017) das eingeleitete Verfahren durchgeführt werden und wer hat in diesem Parteistellung? (Ersucht wird um eine ausführliche Beschreibung bzw. Skizzierung des geplanten Verfahrensablaufs)

12. Wann rechnen Sie mit ersten Ergebnissen des Verfahrens?

13. Welche Ergebnisse soll das Verfahren bringen?

14. Warum wurde, obwohl der - mittlerweile als gesundheitsgefährdend eingeschätzte – lärmerzeugende Pumpregelbetrieb bereits seit 2009 durchgeführt wird und die Behörde „regelmäßig“ über die Lärmemissionen informiert wurde, ein solches Verfahren nicht eher eingeleitet?

15. Wird die betroffene Bevölkerung über die Ergebnisse des Verfahrens in einer öffentlichen Informationsveranstaltung durch die Oberste Wasserrechtsbehörde informiert?

16. Wenn ja, wann und wo?

17. Wenn nein, warum nicht?

18. Werden die betroffenen Gemeinden – Reißeck, Mühldorf, Lurnfeld – über die Ergebnisse des Verfahrens durch die Oberste Wasserrechtsbehörde informiert?

19. Wenn ja, wann und wo?

20. Wenn nein, warum nicht?

21. Wird die Bürgerinitiative über die Ergebnisse des Verfahrens durch die Oberste Wasserrechtsbehörde informiert?

22. Wenn ja, wann und wo?

23. Wenn nein, warum nicht?

24. Ist eine Einhausung des gesamten Rohrleitungssystems – wie seitens des VERBUNDs zur Dämpfung der Schallausbreitung präsentiert – vorgesehen?

25. Wenn ja, wann wird diese Maßnahme umgesetzt?

26. Wenn nein, warum nicht?

27. Welche Maßnahmen sind nach § 21a WRG 1959 möglich, um eine Lärmreduktion zu bewirken, und werden Sie diese dem VERBUND vorschreiben?

28. Bis wann werden diese Maßnahmen (Fristsetzung) nach § 21a WRG 1959 dem VERBUND vorgeschrieben?

29. Halten Sie die Maßnahmen nach § 21a WRG 1959 für ausreichend, um eine merkliche Verbesserung für die leidtragende Bevölkerung zu erreichen?

30. Wenn ja, inwiefern?

31. Wenn nein, welche Zusatzmaßnahmen werden Sie in Betracht ziehen?

32. Ist davon auszugehen, dass die Maßnahmen nach § 21a WRG 1959 nur im Sinne einer „Minimalstlösung“ zu verstehen sind?

33. Wenn ja, inwiefern und warum wird dennoch daran festgehalten?

34. Wenn nein, warum nicht?

35. Welche Lärmemissionen können trotz Umsetzung der angedachten Maßnahmen weiter auftreten?

36. Welcher Dezibelwert wird als höchstzulässig erachtet bzw. darf zukünftig – nach Umsetzung der Maßnahmen – nicht mehr überschritten werden?

37. Gehen Sie davon aus, dass die Bevölkerung dauerhaft Lärmemissionen durch das KW Malta Hauptstufe (Reißeck) ertragen wird müssen?

38. Wenn ja, warum und wieso werden keine geeigneten Maßnahmen gesetzt, um die Bevölkerung vor den Lärmemissionen zu schützen?

39. Wenn nein, wie kann dies ausgeschlossen werden?

40. Werden Sie die Schallemissionen beim Kraftwerk zukünftig regelmäßig prüfen?

41. Wenn ja, inwiefern, in welchen Intervallen und durch wen?

42. Wenn nein, warum nicht?

43. Für den Privatbereich gibt es – wie anhand des Beispiels von Luftwärmepumpen ersichtlich – viele Auflagen, die es zu berücksichtigen gilt, warum gibt es solche nicht auch für große Betriebe hinsichtlich potenzieller Lärmemissionen?

44. Als geeignete Schallschutzmaßnahme wird im privaten Wohnbau die Einhausung von Luftwärmepumpen empfohlen; werden Sie eine solche Variante auch dem VERBUND nahelegen bzw. vorschreiben?

45. Wenn ja, inwiefern?

46. Wenn nein, warum nicht?

47. Ist es Ihrer Meinung nach vertretbar, dass Großkonzerne gesetzlich ungehindert Lärm erzeugen dürfen, wohingegen es bspw. für Häuslbauer bzw. KMU sehr strikte Regelungen gibt?

48. Wenn ja, inwiefern?

49. Wenn nein, warum wird dem VERBUND nicht die Setzung unverzüglicher Maßnahmen zur Reduktion der Lärmemission beim KW Malta Hauptstufe auferlegt?

50. Welche Maßnahmen kann der VERBUND zur Reduktion der Lärmbelästigung kurzfristig, mittelfristig und langfristig setzen?

51. Werden Sie die Wirksamkeit der lärmmindernden Maßnahmen nach deren Umsetzung regelmäßig prüfen bzw. evaluieren?

52. Wenn ja, inwiefern und durch wen?

53. Wenn nein, warum nicht?