13173/J XXV. GP

Eingelangt am 17.05.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Peter Wurm

und weiterer Abgeordneter 

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend Anwendung § 6 Abs 3 Bundesarchivgesetz im BMASK II (Joachim Preiss)

§ 6 Abs 3 Bundesarchivgesetz lautet:  Das Schriftgut, das unmittelbar beim Bundespräsidenten, Bundeskanzler, Vizekanzler, bei einem Bundesminister oder Staatssekretär in Ausübung ihrer Funktion oder in deren Büros anfällt und nicht beim Nachfolger verbleiben soll, ist unverzüglich nach dem Ausscheiden aus der Funktion dem Österreichischen Staatsarchiv zu übergeben. Dieses Schriftgut ist vom Österreichischen Staatsarchiv bis zum Ablauf von 25 Jahren nach dem Ausscheiden aus der Funktion gesondert unter Verschluss und versiegelt aufzubewahren. In dieses Schriftgut darf, sofern bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur mit Zustimmung des seinerzeitigen Funktionsinhabers oder einer von ihm bestimmten Person Einsicht genommen werden. Ist keine Person bestimmt worden, so bedarf es im Falle des Ablebens des Funktionsinhabers der Zustimmung der unmittelbaren Nachkommen. Über jede Einsicht während dieser Frist sind genaue Aufzeichnungen zu führen.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz folgende 

 

Anfrage 

1)    Wurde anlässlich des Ausscheidens von Generalsekretär und Kabinettchef Mag. Rudolf Preiss Schriftgut gemäß § 6 Abs 3 Bundesarchivgesetz an das Österreichische Staatsarchiv übergeben?

2)    Wenn ja, wann?

3)    Wenn nein, warum nicht?

4)    Wenn ja, in welchem Umfang und zu welchen Aufgabenbereichen und Organisationseinheiten des BMASK?