13233/J XXV. GP

Eingelangt am 22.05.2017
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Anfrage

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Zinsersparnisse bei zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen

 

Die Leitzinssätze in Europa sind in den letzten Jahren dramatisch gefallen. Der EURIBOR dient gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge als Grundlage für die Berechnung von Zinsersparnisse bei zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen. Dies erfolgt variabel und jährlich. Durch diese Konstellation könnten Arbeitnehmer_innen in Österreich benachteiligt werden, da die Zinsersparnisse vom aushaftenden Kapital berechnet werden und als sonstiger Bezug gemäß 67 Abs. 10 EStG versteuert werden müssen. Speziell bei der Aufnahme von fixverzinsten Krediten im Umfeld von negativen Zinsen werden Arbeitgeberdarlehensnehmer überproportional bei etwaigen Veränderungen des EURIBOR über die Zeit gegenüber klassischen Darlehensnehmern benachteiligt. Im April 2015 fiel der EURIBOR erstmals ins Negative. Diese Entwicklung war zuvor (faktisch) undenkbar.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Negativzinsen werden in § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge nicht erwähnt. Dennoch ist der EURIBOR bereits negativ.

a.    Wie wird dies sachlich gerechtfertigt?

b.    Ist in diesem Fall § 5 Abs. 2 noch zeitgemäß?

c.    Welche Anpassungen wurden seit dem April 2015 getätigt?

2.    Wurde mit der 396. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen, mit der die Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge im Jahr 2012 abgeändert wurde, bereits die Eventualität von Negativzinsen berücksichtigt?

a.    Wenn nein, wieso nicht?

b.    Wenn ja, inwiefern?


3.    Hält das Bundesministerium für Finanzen eine Anpassung der Verordnung an das Negativzins-Umfeld für erforderlich?

a.    Wenn nein, wieso nicht?

b.    Wenn dies bereits erfolgt ist, inwiefern?

c.    Wenn ja, welche Anpassungen sind geplant?

4.    Durch das niedrige Zinsniveau sind fixverzinsliche Kredite im jetzigen Marktumfeld relativ günstig. Im Falle eines steigenden Zinsniveaus kann jedoch auf Grund der variablen Erfassung der Zinsersparnis gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge i.V.m. § 67 Abs 10 EStG im Fremdvergleich ein finanzieller Nachteil für den Kreditnehmer entstehen, welcher aus einem Dienstverhältnis resultiert. Weshalb werden auf fix-verzinste Kredite keine Rücksicht genommen?

5.    Inwiefern ist ein variables System für die Besteuerung eines (möglicherweise nur scheinbaren) Vorteils aus Fixzinskrediten sachlich gerechtfertigt?

6.    Wie erklärt das Bundesministerium für Finanzen die finanzielle Benachteiligung, die aufgrund gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge i.V.m. § 67 Abs 10 EStG im Zusammenhang mit möglichen steigenden Zinsen, für viele Arbeitgeberdarlehnsnehmer entsteht?

7.    Ist sich das Bundesministerium für Finanzen der Benachteiligung von Arbeitgeberdarlehen durch die Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge bewusst?

a.    Inwiefern ist eine solche Diskriminierung mit Art 14 EMRK zu vereinbaren?

8.    In welcher Weise werden verwaltungsökonomische Überlegungen über die Anpassung an Negativzinsen gestellt?

9.    In welcher Weise werden verwaltungsökonomische Überlegungen über die Anpassung fix-verzinste Arbeitgeberdarlehen gestellt?