13592/J XXV. GP
Eingelangt am 08.06.2017
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ANFRAGE
des Abgeordneten Erwin Angerer
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Umgang der Behörden mit straffällig gewordenen Asylwerbern
In den letzten Wochen und Monaten häufen sich Medienberichte über straffällig gewordene Asylwerber (bspw.: http://www.vol.at/asyl-und-fremdenwesen-bilanz-der-polizei-fuer-2016-live-ab-1030-uhr/5243891, http://www.salzburg24.at/11-158-asylwerber-laut-krone-2016-in-straftaten-verwickelt-2/4888999).
Aufgrund der letztjährigen Kriminalstatistik, die bspw. für Oberösterreich eine Verdoppelung der strafffälligen Asylwerber aufzeigt, wurde auf politischer Ebene verlautbart, dass „Asylwerber, die Straftaten begehen, ihr Gastrecht verwirkt [haben]“ (http://www.nachrichten.at/oberoesterreich/Nulltoleranz-bei-straffaelligen-Asylwerbern;art4,2504509).
Trotz dieser und anderer Ankündigungen, vermehrt gegen gefährliche bzw. kriminelle Asylwerber vorgehen zu wollen, konnte man erst vor wenigen Tagen in der Kärntner Ausgabe der Kronen Zeitung über den Fall eines Asylwerbers lesen, der sich seinen Betreuerinnen gegenüber bedrohlich verhielt und schlussendlich sogar den PKW einer Betreuerin beschädigte. Doch anstatt Reue zu zeigen, agierte er weiterhin aggressiv, tauchte kurzerhand in Villach ab und ließ über den Verein „Menschenrechte Österreich“ bereits verlautbaren, dass er gegen die Streichung der Grundversorgung, die ihm aufgrund seines straffälligen Verhaltens aberkannt worden war, Beschwerde einleiten wolle:
Abbildung 1: Die Krone vom 04.06.2017, S. 21
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Justiz folgende
Anfrage
10. Hat die Staatsanwaltschaft die Verhängung der Untersuchungshaft beantragt?
11. Wenn ja, welche Gründe schließen bei dem offensichtlich dringend tatverdächtigen Asylwerber das Vorliegen von Haftgründen (iSd § 173 StPO), insbesondere jene der Flucht- und Tatbegehungsgefahr, aus?
12. Wenn nein, warum nicht?
13. Wären – anlehnend an die aktuelle Rechtsprechung – das im angeführten Artikel beschriebene Verhalten des Asylwerbers und die ihm zur Last gelegten Delikte grundsätzlich ausreichend, um eine Untersuchungshaft zu verhängen?
14. Wenn ja, inwiefern?
15. Wenn nein, warum nicht?
16. Hat die Staatsanwaltschaft Kenntnis vom derzeitigen Aufenthaltsort des Asylwerbers?
17. Wenn nein, warum nicht?